Art. 59 OG; constitutional complaint against a cantonal law; time limit and commencement of the period for acts of general application. The peremptory sixty-day period applies to constitutional complaints directed against legislative, judicial, or executive acts alike. For generally binding laws, the date of official publication is deemed the relevant equivalent of notification/service for the purpose of starting the time limit. The expiry of the deadline renders the challenged enactment unassailable in that procedure, without prejudicing the right to contest subsequent individual implementing measures. Art. 113 BV does not preclude statutory regulation of the time limit.
C. Gegenüber dieser Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Zürich in erster Linie geltend, dieselbe sei wegen Ver absäumung der in Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege festgesetzten Rekursfrist verspätet; im Weitern bekämpft er die Beschwerde als auch materiell unbe gründet und trägt auf deren Abweisung an. D. Der Rekurrent macht Replikando gegenüber der vom Re gierungsrathe des Kantons Zürich vorgeschützten Einwendung der Rekursverspätung im Wesentlichen geltend: Verletzungen der Staatsverfassung können nach allgemeinem staatsrechtlichem Grundsatze nicht verjähren; einen besonders prägnanten Ausdruck habe diese Sakrosanktitas der Verfassung im schweizerischen Bundesrechte dadurch gefunden, daß der Bund die Kantonal verfassungen gewährleiste und die Kantone sogar verpflichtet seien, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes nach zusuchen (Art. 5 und 6 der Bundesverfassung). Mit der Auto rität des Bundes aber wäre es unvereinbar, daß ein von ihm gewährleistetes Statut ohne seine Bewilligung aufgehoben oder modifizirt werde. Dieser Grundsatz habe auch seinen klaren und vollständigen Ausdruck in Artikel 113 der Bundesverfassung gefunden, wonach das Bundesgericht über Beschwerden betref fend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger ohne alle Einschränkung urtheile. Diese Verfassungsbestimmung habe durch ein Bundesgesetz nicht abgeändert oder modifizirt werden können. Artikel 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beziehe sich übrigens nur auf eine ganz spe zielle und untergeordnete Kategorie von Verfassungsverletzungen, nämlich auf Verfassungsverletzungen, welche durch Vollziehungs verfügungen in einem oder mehreren isolirten Fällen begangen werden, nicht auf Verfassungsverletzungen durch Gesetze. Dies ergebe sich unzweideutig aus seinem Wortlaute, denn Gesetze werden nirgends als Verfügungen bezeichnet und es könne auch bei Gesetzen niemals von einer Eröffnung sondern nur von einer Publikation oder Promulgation derselben gesprochen wer den. Die Aufstellung einer, und zwar ziemlich kurzen, Frist zur Beschwerdeführung entspreche auch dem Charakter und Zwecke der Vollziehungsgewalt, welche sich jederzeit nur mit einem spe ziellen Falle zu befassen habe, nicht aber der Natur der Gesetze. Daß Rekurrent seine Beschwerde nicht früher eingereicht habe, finde seine Erklärung darin, daß er bis zu einem sachbezüglichen Beschlusse des Kantonsrathes vom 20. August 1883 habe hoffen können, der Kantonsrath werde mehrfachen auch vom Rekurrenten gemachten Anregungen Folge gebend, das kantonale Gesetz vom 12. Juni 1881, mit Rücksicht auf ein in Aussicht stehendes Bundesgesetz über diese Materie, sistiren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gen desselben jeweilen wieder Beschwerde geführt werden; nur der einzelne verfassungswidrige Erlaß ist im Beschwerdewege nicht mehr anfechtbar. Die Berufung des Rekurrenten auf Ar tikel 5 und 6 der Bundesverfassung ist also nicht schlüssig. Ebensowenig ist richtig, daß die in Artikel 59 leg. cit. enthaltene Statuirung einer peremtorischen Rekursfrist mit Artikel 113 der Bundesverfassung im Wiederspruch stehe; denn die angeführte Verfassungsbestimmung bestimmt über das Verfahren bei staats rechtlichen Beschwerden an das Bundesgericht, die dabei geltenden Fristen u. s. w. nichts, so daß hierüber die Gesetzgebung die er forderlichen Vorschriften aufstellen konnte. Uebrigens wäre nach Artikel 113, letztem Absatz, der Bundesverfassung das Bundes gericht unter allen Umständen an den Inhalt des von der Bun desversammlung erlassenen Gesetzes ohne Rücksicht auf dessen ma terielle Verfassungsmäßigkeit gebunden. 2. Demnach erscheint die vorliegende, direkt gegen das Gesetz gerichtete Beschwerde, da sie nicht innert der sechzigtägigen Re kursfrist des Artikels 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege eingereicht wurde, jedenfalls als verspätet. Denn unzweifelhaft muß bei Gesetzen und sonstigen allgemein verbindlichen Erlassen, da in Betreff derselben eine individuelle Eröffnung an die Betheiligten nicht stattfindet und der Natur der Sache nach nicht stattfinden kann, der Tag der verbindlichen Publikation als Tag der Eröffnung gelten und von da an die Rekursfrist berechnet werden (vergl. hierüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Nordmann, Amtliche Sammlung VII, S. 711 u. f.), wonach denn in casu die Rekursfrist lange vor Einreichung der Beschwerde abgelaufen ist. Dagegen bleibt dem Rekurrenten, nach feststehender Praxis des Bundesgerichtes (s. z. B. Amtliche Sammlung VI, S. 480) die Befugnis gewahr gegen Verfügungen, die in Anwendung des in Frage stehenden Gesetzes in der Folge gegen ihn speziell erlassen werden sollten, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Denn wenn auch das Rekursrecht gegen das Gesetz selbst verwirkt ist, so ist damit doch dem Rekurrenten die Rekursbe rechtigung gegen spätere, ihn speziell betreffende Akte der An wendung des Gesetzes nicht entzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.