Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 10. November 1883
in Sachen Zellweger.
A. Am 16. November 1881 hatte die Ehefrau des Rekur
renten, Bertha Zellweger geb. Suter, gegen denselben an seinem
damaligen Wohnorte in Gais, Kantons Appenzell A. Rh., die
Ehescheidungsklage erhoben. Durch Urtheil vom 2. Dezember
gl. Is. erkannte das Bezirksgericht des Mittellandes (Kantons
Appenzell A. Rh.) über diese Klage dahin, es seien die Liti
ganten für die Dauer von sechs Monaten von Tisch und Bett
geschieden. Nach Ablauf der Trennungszeit erhob die Ehefrau
von Neuem Klage auf gänzliche Scheidung und zwar, obschon
der Beklagte mittlerweile nach St. Gallen übergesiedelt war,
wiederum beim Bezirksgerichte des Mittellandes des Kantons
Appenzell A. Rh. Der Beklagte bestritt die Kompetenz dieses
Gerichtes nicht und letzteres erkannte am 6. Juli 1882 auf eine
abermalige Trennung von Tisch und Bett für die Dauer eines
Jahres.
B. Nachdem auch diese Frist abgelaufen war, erhob die Ehe
frau am 2. August 1883 zum dritten Male beim Bezirksgericht
des Mittellandes die Scheidungsklage. Nunmehr bestritt indeß
der Beklagte die Kompetenz dieses Gerichtes mit der Behauptung,
er müsse nach Art. 59 der Bundesverfassung und Art. 43 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe an seinem Wohnorte
in St. Gallen belangt werden. Das Bezirksgericht des Mittel
landes erklärte sich indeß durch Entscheidung vom 2. August
1883 als kompetent, indem es ausführte, die Erneuerung eines
Scheidungsbegehrens, über welches der Richter bereits früher
im Sinne der temporären Scheidung geurtheilt habe, könne nicht
als selbständiger
Prozeß, sondern blos als Wiederaufnahme
eines noch nicht erledigten Prozesses aufgefaßt werden. Dies
ergebe sich schon daraus, daß bei Erneuerung eines Scheidungs
begehrens kein neuer Vermittlungsvorstand angeordnet werde.
Demnach sei aber, trotz der Uebersiedelung des Beklagten nach
St. Gallen, das Bezirksgericht Mittelland kompetent, da beim
Beginn des Prozesses der dortige Gerichtsstand begründet gewesen
sei, wie übrigens der Beklagte auch nach seiner Uebersiedelung
nach St. Gallen thatsächlich anerkannt habe.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Ernst Zellweger den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet, fragliche
Entscheidung verletze den Art. 59 der Bundesverfassung und den
Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe. Denn es
sei keineswegs richtig, daß das Verfahren über das neue dritte
Scheidungsbegehren der Ehefrau sich lediglich als eine Fort
setzung der frühern Prozesse darstelle; vielmehr liegen hier drei
verschiedene selbständige Prozesse vor, da ja jedes Verfahren durch
ein endgültiges und vollziehbares Urtheil abgeschlossen werde.
Daß bei Erneuerung eines Scheidungsbegehrens ein neuer Ver
mittlungsvorstand nicht nöthig sei, wie das Bezirksgericht Mittel
land behaupte, sei unrichtig. Unerheblich sei, daß Rekurrent im
zweiten Scheidungsprozeß die Kompetenz des appenzellischen Rich
ters nicht bestritten habe; das Bezirksgericht Mittelland hätte
sich übrigens, da in Ehesachen eine Prorogation des Gerichts
standes ausgeschlossen sei, von Amteswegen inkompetent erklären
sollen. Demnach trage er darauf an, das Bundesgericht möchte
die angefochtene Entscheidung kassiren.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die
Rekursbeklagte Bertha Zellweger geb. Suter: Die Frage, ob
das Bundesgericht überhaupt kompetent sei, überlasse sie der amt
lichen Prüfung des Gerichtshofes. Sollte das Gericht sich als
kompetent erachten, so trage sie auf Abweisung des Rekurses an.
Von einer Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung könne
vorab nicht die Rede sein, da durch eine Ehescheidungsklage keine
persönliche Ansprache im Sinne des citirten Verfassungsartikels
geltend gemacht werde. Eben so wenig sei Art. 43 des Civil
standsgesetzes verletzt, denn dieser schreibe nur für neuangebrachte
Scheidungsklagen den Gerichtsstand des Wohnortes des Ehe
mannes vor; hier aber handle es sich nicht um eine solche, son
dern um Erneuerung einer bereits früher vorgebrachten, vom
Richter nicht definitiv, sondern blos im Sinne der zeitweiligen
Trennung von Tisch und Bett beurtheilten, Klage. In einem
derartigen Falle bleibe der bei Beginn des Scheidungsprozesses
begründete Gerichtsstand bis zu vollständiger Erledigung der
Scheidungsklage bestehen. Dies folge aus dem Wortlaute des
Art. 47 des Civilstandsgesetzes, welcher für den Fall, daß nach
Ablauf einer vom Richter ausgesprochenen Temporalscheidung
wiederholt auf gänzliche Scheidung geklagt werden, von einer
Erneuerung der Scheidungsklage spreche, also das erneute Schei
dungsbegehren nicht als neue, einen selbständigen Prozeß be
gründende Klage, sondern als Wiederholung der frühern, noch
nicht endgültig beurtheilten, Klage resp. als Begehren um Wieder
aufnahme des frühern Verfahrens betrachte. Dies sei auch voll
kommen zweckmäßig und der Natur der Sache entsprechend. Im
Uebrigen werden im Wefentlichen die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urtheils weiter ausgeführt.
E. Das Bezirksgericht Mittelland verweist einfach auf sein
Urtheil und die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes kann, da die Beschwerde
auf eine behauptete Verletzung bundesverfassungsmäßiger und
bundesgesetzlicher Gerichtsstandsnormen begründet wird, nach
Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege nicht bezweifelt werden.
- Durch eine Ehescheidungsklage wird zweifellos nicht eine
persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesver
fassung geltend gemacht. Vielmehr bezieht sich letztere Verfassungs
bestimmung, wie ihr Wortlaut (v. Schuldner ) und die ge
schichtliche Entwicklung unzweideutig zeigen, nur auf vermögens
rechtliche Ansprüche und es kann somit in casu von einer Ver
letzung des Art. 59 cit. nicht die Rede sein.
- Dagegen verstößt die angefochtene Entscheidung allerdings
gegen Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe.
Nach dieser Gesetzesbestimmung müssen Ehescheidungsklagen beim
Gerichte des schweizerischen Wohnortes des Ehemannes ange
bracht werden. Dies gilt auch dann, wenn nach fruchtlos ge
bliebener Temporalscheidung die Klage auf gänzliche Scheidung
gemäß Art. 47 des citirten Bundesgesetzes erneuert wird. Auch
in diesem Falle liegt nicht ein Begehren um Wiederaufnahme
des früheren Verfahrens resp. ein Gesuch um erneute Beur
theilung der frühern Klage, sondern eine neue Klage vor. Die
frühere Scheidungsklage ist durch das auf Temporalscheidung
kennende Urtheil rechtskräftig erledigt; es ist rechtskräftig festge
stellt, daß die geltend gemachten Thatsachen einen Scheidungs
anspruch nicht begründen und es kann daher dieser Scheidungs
anspruch, d. h. der Scheidungsanspruch in derjenigen thatsächlichen
Fundamentirung, welche ihm im frühern Verfahren gegeben
wurde oder gegeben werden konnte, überhaupt nicht mehr geltend
gemacht werden; demselben steht die Einrede der abgeurteilten
Sache entgegen. Dagegen kann allerdings eine neue Scheidungs
klage nicht nur, wie selbstverständlich, auf Grund neuer, für sich
allein einen Scheidungsgrund bildender, Thatsachen, sondern auch
auf Grund des frühern die Temporalscheidung aussprechenden
Urtheils in Verbindung mit der Thatsache, daß die Temporal
scheidung zu einer Wiedervereinigung der Eheleute nicht geführt
hat, erhoben werden. Allein hier liegt eben, wie gesagt, eine neue,
mit der durch das frühere Urtheil erledigten keineswegs identische
Scheidungsklage und durchaus nicht ein, nach den Grundsätzen
von der Rechtskraft richterlicher Urtheile von vornherein unstatt
haftes, Begehren um wiederholte Beurtheilung der frühern Schei
dungsklage vor. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß
für diese neue Klage der für den frühern Prozeß begründete
Gerichtsstand fortdauere, sondern es gelten für dieselbe, wie für
jede andere Scheidungsklage, die Gerichtsstandsnormen des Art. 43
des Civilstandsgesetzes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes des Mittel
landes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 2. August 1883
aufgehoben.
Schlagwörter
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