Art. 59 BV; Art. 43 BG über Civilstand und Ehe; Wiederholung einer Scheidungsklage nach temporärer Scheidung: eine erneute Klage ist keine bloße Fortsetzung des früheren Prozesses, sondern eine neue Klage. Die frühere temporale Scheidung erledigt den ursprünglichen Scheidungsanspruch rechtskräftig; insoweit steht die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen. Für die neue Klage gelten daher erneut die gesetzlichen Gerichtsstandsnormen, namentlich der Wohnsitz des Ehemannes. Art. 59 BV ist auf Ehescheidungsklagen nicht anwendbar, da er nur vermögensrechtliche persönliche Ansprüche betrifft. Vgl. Erw. 2–3.
Scheidungsklage bestehen. Dies folge aus dem Wortlaute des Art. 47 des Civilstandsgesetzes, welcher für den Fall, daß nach Ablauf einer vom Richter ausgesprochenen Temporalscheidung wiederholt auf gänzliche Scheidung geklagt werden, von einer Erneuerung der Scheidungsklage spreche, also das erneute Schei dungsbegehren nicht als neue, einen selbständigen Prozeß be gründende Klage, sondern als Wiederholung der frühern, noch nicht endgültig beurtheilten, Klage resp. als Begehren um Wieder aufnahme des frühern Verfahrens betrachte. Dies sei auch voll kommen zweckmäßig und der Natur der Sache entsprechend. Im Uebrigen werden im Wefentlichen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils weiter ausgeführt. E. Das Bezirksgericht Mittelland verweist einfach auf sein Urtheil und die Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: