- Urtheil vom 21. Dezember 1883
in Sachen Baselstadt.
A. Dr. med. Otto Bänziger, Bürger von Basel, geb. 31. Au
gust 1856, welcher bisher in Liestal und Basel seinen Beruf als
praktischer Arzt ausgeübt hatte, verließ am 19. Mai 1883 die
letztere Stadt und begab sich nach Thusis, Kantons Graubünden,
wo er eine Wohnung miethete und am 28. gleichen Monats,
nachdem er vorher die kantonale Niederlassungsbewilligung aus
gewirkt hatte, die gemeinderäthliche Niederlassungsbewilligung
erhielt, auch die ärztliche Praxis auszuüben begann. Seine
Ehefrau Eleonora geb. Wierz, geb. 21. August 1843, mit welcher
er sich am 27. Mai 1879 verehelicht hatte, sowie das aus der
Ehe hervorgegangene Kind, Anna, geb. 10. März 1883, blieben
in der bisherigen Haushaltung in Basel zurück. Schon am
30. Mai 1883 reichte Dr. Bänziger, nachdem er am 23. gleichen
Monats seine Ehefrau zu Ausstellung einer Prozeßvollmacht an
einen graubündnerischen Rechtsanwalt veranlaßt hatte, beim
Vermittleramte Thusis eine Ehescheidungsklage ein. Am 5. Juni
fand der Vermittlungsvorstand statt, am gleichen Tage wurde
der Leitschein ausgestellt und am 7. Juni machte Dr. Bänziger
seine Scheidungsklage beim Bezirksgerichte Heinzenberg anhängig.
In derselben trug er auf gänzliche Scheidung an, erklärte, daß
er damit einverstanden sei, daß das aus der Ehe stammende
Kind bei der Mutter in Pflege und Erziehung verbleibe und
fügte bei, daß er sich mit seiner Ehefrau in Bezug auf die ver
mögensrechtlichen Verhältnisse geeinigt habe; als Scheidungs
grund machte er geltend, daß in Folge der zu großen Verschie
denheit des Alters sowie in Folge der Verschiedenheit des
Temperamentes und Charakters das eheliche Verhältniß ein tief
zerrüttetes sei. In der von ihrem Rechtsanwalte am 17. Juni
erstatteten Antwort auf diese Klage erklärte sich die beklagte
Ehefrau mit der gänzlichen Scheidung einverstanden, akzeptirte
die Erklärung, daß das aus der Ehe hervorgegangene Kind in
ihrer Erziehung und Pflege bleibe und erklärte ebenfalls, daß
die vermögensrechtlichen Verhältnisse beglichen seien und die er
forderliche Fürsorge für den Unterhalt der Tochter Anna ver
einbart sei. Vermittelst Eingaben vom 19. und 22. Juni er
klärten die Parteien, auf Replik und Duplik verzichten zu wollen,
und es fand hierauf am 6. Juli 1883 die Hauptverhandlung
vor dem Bezirksgerichte Heinzenberg statt, bei welcher die Ehe
frau durch ihren Anwalt vertreten war. Nach Anhörung der
mündlichen Vorträge erkannte das Bezirksgericht Heinzenberg am
genannten Tage in Anwendung des Art. 45 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe
- Die Ehe zwischen Herrn Dr. Otto Bänziger und Frau
Eleonora Bänziger geb. Wierz wird des gänzlichen getrennt.
- Das aus der Ehe stammende Kind Anna verbleibt bei der
Mutter in Pflege und Erziehung.
In der Motivirung des Urtheils wird bemerkt, daß beide Ehe
gatten die Scheidung verlangen und ein ferneres Zusammenleben
derselben mit dem Wesen der Ehe unverträglich sei, daß die
vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag geregelt seien und
die Unterhaltung des Kindes auf dem gleichen Wege gesichert
erscheine.
B. Dieses Urtheil wurde dem Civilstandsamte Basel zur
Eintragung in das Standesregister und vom Civilstandsamte
dem baslerischen Waisenamte zur Bestellung der Vormundschaft
über daß Kind mitgetheilt; dadurch fanden sich die Behörden
des Kantons Baselstadt veranlaßt, den Sachverhalt näher zu
untersuchen. Nachdem ein in Folge dessen vor der baslerischen
Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichte von Graubünden ge
stelltes Begehren um Sistirung der Rechtskraft des Urtheils
wegen Inkompetenz des Kantonsgerichtes in Scheidungssachen
abgewiesen worden war, machte der Regierungsrath des Kantons
Baselland, unter Berufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege, die Sache beim Bundes
gerichte anhängig. Er stellt in seiner Eingabe vom 19. Sep
tember 1883 den Antrag: Das Bundesgericht wolle das Ur
theil des Bezirksgerichtes Heinzenberg in der Ehescheidungssache
Bänziger Wierz vom 6. Juli 1883, als von einem inkompetenten
Richter erlassen, aufheben. Zur Begründung macht er geltend:
Die bezüglich der Vormundschaftsbestellung über das Kind
einvernommenen Verwandten der Ehefrau haben gegen die
Scheidung protestirt; die Frau selbst habe erklärt, sie habe nur
unter dem Drucke der Drohungen des Mannes in die Schei
dung eingewilligt und sei eigentlich damit nicht einverstanden.
In rechtlicher Beziehung verzichte die Regierung auf eine Kritik
des Prozeßganges und des Urtheils und bemerkte blos, daß die
Bemerkung im Urtheile, wonach die vermögensrechtlichen Ver
hältnisse durch Vertrag geregelt sein sollen, unrichtig sein dürfte,
da die Prozeßschriften eine bezügliche Abmachung nicht enthalten
und auch eine außergerichtliche Abmachung nicht bestehe. Da
gegen müsse die Kompetenz des Bezirksgerichtes Heinzenberg
bestritten werden. Denn nach Art. 43 des Civilstands und
Ehegesetzes sei in Scheidungssachen das Gericht des schweizerischen
Wohnsitzes des Ehemannes zuständig. Wohnsitz sei aber nicht der
blos vorübergehende Wohn oder Aufenthaltsort einer Person,
sondern der Ort ihrer dauernden Niederlassung. Nun habe zur
Zeit der Anhängigmachung der Scheidungsklage der Ehemann
Bänziger seinen Wohnsicht nicht in Thusis, sondern in Basel
gehabt. Denn der Umstand, daß derselbe sich persönlich nach
Thusis begeben und dort, an einem Kur und Fremdenorte, die
ärztliche Praxis auszuüben begonnen habe, involviere keine
Aenderung seines Domizils, da ja seine Haushaltung in Basel
nicht aufgelöst worden sei, sondern fortgedauert habe; auch falle
in Betracht, daß bei Anhängigmachung der Klage der Aufent
halt des Ehemannes Bänziger in Thusis erst zehn Tage ge
dauert habe, Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Schei
dungssachen sei offenbar unstatthaft. Es wäre höchst bedauerlich,
wenn im vorliegenden Falle die Kompetenz des graubündnerischen
Gerichtes anerkannt und daher Art. 43 leg. cit. so ausgelegt
würde, daß ein scheidungslustiger Ehemann sich das ihm zu
sagende Gericht nach Belieben wählen könnte. Der Regierungs
rath erachte sich um so mehr als verpflichtet, gegen derartige
Versuche einzuschreiten, als nach der baslerischen Prozeßgesetz
gebung in Scheidungssachen die Staatsanwaltschaft zur Inter
vention berechtigt sei, durch welche Einrichtung eine bedeutende
Garantie gegen Kollusion zwischen scheidungslustigen Eheleuten
gegeben werde. Da demnach bestritten sei, ob im vorliegenden
Falle die graubündnerischen oder baslerischen Gerichte zuständig
seien, so liege eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen
im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege (eine Kompetenzfrage zwischen Behörden
verschiedener Kantone ) vor.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht
das Bezirksgericht Heinzenberg geltend: Dr. Bänziger habe
19. Mai 1883 in Thusis gewohnt und dort schon zur Zeit des
Gerichtstages, am 6. Juli 1883, eine bedeutende ärztliche Praxis
und zwar nicht etwa bei Kuranten, sondern bei der Landbevöl
erung ausgeübt; Thusis sei überhaupt kein Fremdenkurort, wie
die Regierung von Basel zu glauben scheine. Daß Dr. Bänziger
seine Familie nicht bei sich gehabt habe, sei, angesichts der ein
gereichten Scheidungsklage, als erklärlich erschienen. Bei dieser
Sachlage sei das Bezirksgericht Heinzenberg offenbar nicht nur
berechtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, die Scheidungs
klage an die Hand zu nehmen. Im Uebrigen sei genau nach der
kantonalen Prozeßordnung verfahren worden.
D. Dr. Otto Bänziger führt aus: Es liege hier keine staats
rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57
leg. cit. vor, und es sei die Regierung von Basel zur Sache
gar nicht legitimirt. Denn das graubündnerische Prozeßrecht
kenne eine Intervention der Staatsbehörde in Scheidungssachen
nicht und die Regierung von Basel habe also kein Recht, sich
einzumischen, selbst wenn man das durch die baslerische Gesetz
gebung statuirte Interventionsrecht der Staatsbehörde als bundes
rechtlich statthaft betrachte, was übrigens mindestens zweifelhaft
sei. Ueberdem hätte sie sich zunächst an den zur Entscheidung
gerichtlicher Kompetenzfragen zuständigen Kleinen Rath des
Kantons Graubünden wenden sollen. Es habe auch das Bezirks
gericht Heinzenberg durchaus innert den Schranken seiner Kom
petenz gehandelt, da Dr. Bänziger bei der Prozeßeinleitung seinen
Wohnsitz in Thusis gehabt habe und noch habe. Das bezirks
gerichtliche Urtheil sei rechtskräftig und könne nicht mehr ange
fochten werden. Die Behauptung der Regierung von Baselstadt,
die Ehefrau sei durch Drohungen des Mannes zu Einwilligung
in die Scheidung gezwungen worden, sei unrichtig. Demnach
werde beantragt, das Bundesgericht wolle: 1. Den Rekurs der
hohen Regierung von Baselstadt abweisen; 2. dieselbe in alle
Kosten und eine Rekursentschädigung von 85 Fr. an Rekursen
verfällen.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem zur
Ansichtäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, fügt der
Vernehmlassung des Bezirksgerichtes Heinzenberg selbständige
Ausführungen nicht bei; die Ehefrau Bänziger Wierz ihrerseits
erklärt lediglich, es sei nicht richtig, daß ihr Mann sie bedroht
habe, um ihr die Vollmacht zur Scheidung abzunöthigen und
sie habe dies auch nie gesagt, so daß in dieser Beziehung ein
Frrthum obzuwalten scheine; es bestehe auch wirklich ein außer
gerichtlicher Vertrag zwischen ihr und ihrem Manne über die
Vermögensverhältnisse.
F. Replikando hält die Regierung von Basel ihre Behauptung
bezüglich der Regelung der Vermögensverhältnisse aufrecht und
bietet dafür eventuell Beweis an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist zweifelhaft, ob in casu eine staatsrechtliche Streitig
keit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege vorliegt. Denn
es besteht ja, da einerseits die Sache im Kanton Graubünden
durch endgültiges gerichtliches Urtheil bereits erledigt ist, ander
seits eine Entscheidung der baslerischen Gerichte, wodurch diese
sich die Gerichtsbarkeit vindiziren würden, nicht vorliegt, kein
Konflikt zwischen Behörden verschiedener Kantone, welche in der
gleichen Sache die Kompetenz für sich beanspruchten, und es
könnte sich daher fragen, ob Art. 57 cit. hier zutreffe.
- Allein diese Frage kann dahin gestellt bleiben. Denn
sachlich handelt es sich offenbar um eine in die Kompetenz des
Bundesgerichtes fallende und zwischen den gegenwärtigen Par
teien zu entscheidende Streitigkeit, nämlich um die Frage, ob
die Regierung des Kantons Baselstadt bundesrechtlich verpflichtet
sei, das Scheidungsurtheil des Bezirksgerichtes Heinzenberg an
zuerkennen und zu vollziehen; zweifelhaft kann nur sein, ob die
Regierung des Kantons Baselstadt als Beschwerdeführerin auf
zutreten gehabt habe oder ob nicht vielmehr richtiger gewesen
wäre, wenn dieselbe einfach die Anerkennung des graubündne
rischen Urtheils verweigert und es den Eheleuten Bänziger über
lassen hätte, sich hiegegen ihrerseits gemäß Art. 59 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundes
gerichte zu beschweren. Bei dieser Sachlage steht nichts entgegen,
auf eine materielle Behandlung der Beschwerde schon jetzt ein
zutreten; vielmehr scheint dies durch das Interesse der Parteien
geboten.
- In der Sache selbst ist der Regierung des Kantons Basel
stadt zuzugeben, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes über
Civilstand und Ehe der Gerichtsstand für Ehescheidungsklagen
nicht an einem blos vorübergehenden Aufenthaltsorte des Ehe
mannes, sondern am Orte des Wohnsitzes desselben, d. h. an
demjenigen Orte, wo er feinen dauernden Aufenthalt genommen
und wohin er den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegt hat, be
gründet ist. Ebenso ist ohne Weiteres zuzugeben, daß in Ehe
scheidungssachen eine Prorogation des Gerichtsstandes unstatt
haft ist. Allein im vorliegenden Falle scheint nun allerdings
als hergestellt, daß Dr. Bänziger zur Zeit der Anhebung der
Scheidungsklage sein Domizil in Thusis hatte. Denn zur Be
gründung des Domizils an einem Orte ist einerseits erforderlich,
andrerseits auch genügend, daß thatsächlich eine Uebersiedelung
an den betreffenden Ort mit dem entsprechenden Willen, d. h.
mit dem Willen, diesen Ort zum dauernden Aufenthalt, zum
Mittelpunkte seiner Geschäfte zu wählen, stattgefunden habe.
Nun wohnte Dr. Bänziger ohne Zweifel zur Zeit der Er
hebung der Scheidungsklage faktisch bereits in Thusis und hatte
durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung und insbesondere
durch die Aufnahme der ärztlichen Praxis dem Willen, Thusis
zum Orte seiner dauernden Niederlassung zu wählen, thatsäch
lichen Ausdruck gegeben. Aus dem Umstande, daß er seine Fa
milie in Basel, in der bisherigen Haushaltung, zurückließ, kann
das Gegentheil nicht gefolgert werden. Denn das Domizil des
Familienhauptes, des Ehemannes, bestimmt sich ja unzweifelhaft
nicht nach dem Aufenthaltsorte der Familienglieder, sondern es
theilen umgekehrt die letztern den Wohnsitz des erstern und es
kann auch gerade wegen des unzweifelhaft von Anfang an be
absichtigten Ehescheidungsprozesses daraus, daß Dr. Bänziger
bei seiner Uebersiedelung nach Thusis Frau und Kind in Basel
zurückließ, nicht gefolgert werden, daß er Thusis nicht zum Orte
seiner dauernden Niederlassung habe wählen wollen. Ebenso
wenig steht der Annahme eines Domizils in Thusis zur
Zeit der Prozeßeinleitung entgegen, daß der damals Aufenthalt
des Dr. Bänziger an genanntem Orte nur erst wenige Tage
gedauert hatte. Denn zur Begründung des Domizils an einem
Orte ist ja keineswegs erforderlich, daß der Aufenthalt an dem
selben bereits längere Zeit faktisch gedauert hat. Auf die Motive
sodann, welche den Dr. Bänziger zur Uebersiedelung nach
Thusis bestimmten, kommt für die Frage des Domizils offenbar
nichts an.
4. War aber demgemäß das Bezirksgericht Heinzenberg als
Gericht des Domizils des Ehemannes zuständig, so kann selbst
verständlich auf eine sachliche Prüfung des Urtheils dieses Ge
richtes, welches allerdings vom Standpunkte der richtigen An
wendung des materiellen Eherechtes aus erheblichen Ausstellungen
unterliegen dürfte, nicht eingetreten werden, sondern es ist die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt
ist abgewiesen.