Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Gerichtsstand der Ehescheidung am Wohnsitz des Ehemannes. Wohnsitz ist der Ort des dauernden Aufenthalts und des Mittelpunkts der Geschäfte; ein bloss vorübergehender Aufenthalt genügt nicht. Die Begründung des Domizils setzt tatsächliche Übersiedelung mit dem Willen zur dauernden Niederlassung voraus; die Zurücklassung von Familie und Haushalt schliesst den Wohnsitzwechsel nicht aus. Die Motive des Wegzugs sind unerheblich. Ist das angerufene Gericht am Wohnsitz des Mannes zuständig, so ist auf eine sachliche Prüfung des Scheidungsurteils nicht einzutreten (consid. 3-4).
praktischer Arzt ausgeübt hatte, verließ am 19. Mai 1883 die letztere Stadt und begab sich nach Thusis, Kantons Graubünden, wo er eine Wohnung miethete und am 28. gleichen Monats, nachdem er vorher die kantonale Niederlassungsbewilligung aus gewirkt hatte, die gemeinderäthliche Niederlassungsbewilligung erhielt, auch die ärztliche Praxis auszuüben begann. Seine Ehefrau Eleonora geb. Wierz, geb. 21. August 1843, mit welcher er sich am 27. Mai 1879 verehelicht hatte, sowie das aus der Ehe hervorgegangene Kind, Anna, geb. 10. März 1883, blieben in der bisherigen Haushaltung in Basel zurück. Schon am 30. Mai 1883 reichte Dr. Bänziger, nachdem er am 23. gleichen Monats seine Ehefrau zu Ausstellung einer Prozeßvollmacht an einen graubündnerischen Rechtsanwalt veranlaßt hatte, beim Vermittleramte Thusis eine Ehescheidungsklage ein. Am 5. Juni fand der Vermittlungsvorstand statt, am gleichen Tage wurde der Leitschein ausgestellt und am 7. Juni machte Dr. Bänziger seine Scheidungsklage beim Bezirksgerichte Heinzenberg anhängig. In derselben trug er auf gänzliche Scheidung an, erklärte, daß er damit einverstanden sei, daß das aus der Ehe stammende Kind bei der Mutter in Pflege und Erziehung verbleibe und fügte bei, daß er sich mit seiner Ehefrau in Bezug auf die ver mögensrechtlichen Verhältnisse geeinigt habe; als Scheidungs grund machte er geltend, daß in Folge der zu großen Verschie denheit des Alters sowie in Folge der Verschiedenheit des Temperamentes und Charakters das eheliche Verhältniß ein tief zerrüttetes sei. In der von ihrem Rechtsanwalte am 17. Juni erstatteten Antwort auf diese Klage erklärte sich die beklagte Ehefrau mit der gänzlichen Scheidung einverstanden, akzeptirte die Erklärung, daß das aus der Ehe hervorgegangene Kind in ihrer Erziehung und Pflege bleibe und erklärte ebenfalls, daß die vermögensrechtlichen Verhältnisse beglichen seien und die er forderliche Fürsorge für den Unterhalt der Tochter Anna ver einbart sei. Vermittelst Eingaben vom 19. und 22. Juni er klärten die Parteien, auf Replik und Duplik verzichten zu wollen, und es fand hierauf am 6. Juli 1883 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte Heinzenberg statt, bei welcher die Ehe frau durch ihren Anwalt vertreten war. Nach Anhörung der mündlichen Vorträge erkannte das Bezirksgericht Heinzenberg am genannten Tage in Anwendung des Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
Bemerkung im Urtheile, wonach die vermögensrechtlichen Ver hältnisse durch Vertrag geregelt sein sollen, unrichtig sein dürfte, da die Prozeßschriften eine bezügliche Abmachung nicht enthalten und auch eine außergerichtliche Abmachung nicht bestehe. Da gegen müsse die Kompetenz des Bezirksgerichtes Heinzenberg bestritten werden. Denn nach Art. 43 des Civilstands und Ehegesetzes sei in Scheidungssachen das Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Ehemannes zuständig. Wohnsitz sei aber nicht der blos vorübergehende Wohn oder Aufenthaltsort einer Person, sondern der Ort ihrer dauernden Niederlassung. Nun habe zur Zeit der Anhängigmachung der Scheidungsklage der Ehemann Bänziger seinen Wohnsicht nicht in Thusis, sondern in Basel gehabt. Denn der Umstand, daß derselbe sich persönlich nach Thusis begeben und dort, an einem Kur und Fremdenorte, die ärztliche Praxis auszuüben begonnen habe, involviere keine Aenderung seines Domizils, da ja seine Haushaltung in Basel nicht aufgelöst worden sei, sondern fortgedauert habe; auch falle in Betracht, daß bei Anhängigmachung der Klage der Aufent halt des Ehemannes Bänziger in Thusis erst zehn Tage ge dauert habe, Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Schei dungssachen sei offenbar unstatthaft. Es wäre höchst bedauerlich, wenn im vorliegenden Falle die Kompetenz des graubündnerischen Gerichtes anerkannt und daher Art. 43 leg. cit. so ausgelegt würde, daß ein scheidungslustiger Ehemann sich das ihm zu sagende Gericht nach Belieben wählen könnte. Der Regierungs rath erachte sich um so mehr als verpflichtet, gegen derartige Versuche einzuschreiten, als nach der baslerischen Prozeßgesetz gebung in Scheidungssachen die Staatsanwaltschaft zur Inter vention berechtigt sei, durch welche Einrichtung eine bedeutende Garantie gegen Kollusion zwischen scheidungslustigen Eheleuten gegeben werde. Da demnach bestritten sei, ob im vorliegenden Falle die graubündnerischen oder baslerischen Gerichte zuständig seien, so liege eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege (eine Kompetenzfrage zwischen Behörden verschiedener Kantone ) vor. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht das Bezirksgericht Heinzenberg geltend: Dr. Bänziger habe 19. Mai 1883 in Thusis gewohnt und dort schon zur Zeit des Gerichtstages, am 6. Juli 1883, eine bedeutende ärztliche Praxis und zwar nicht etwa bei Kuranten, sondern bei der Landbevöl erung ausgeübt; Thusis sei überhaupt kein Fremdenkurort, wie die Regierung von Basel zu glauben scheine. Daß Dr. Bänziger seine Familie nicht bei sich gehabt habe, sei, angesichts der ein gereichten Scheidungsklage, als erklärlich erschienen. Bei dieser Sachlage sei das Bezirksgericht Heinzenberg offenbar nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, die Scheidungs klage an die Hand zu nehmen. Im Uebrigen sei genau nach der kantonalen Prozeßordnung verfahren worden. D. Dr. Otto Bänziger führt aus: Es liege hier keine staats rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne des Art. 57 leg. cit. vor, und es sei die Regierung von Basel zur Sache gar nicht legitimirt. Denn das graubündnerische Prozeßrecht kenne eine Intervention der Staatsbehörde in Scheidungssachen nicht und die Regierung von Basel habe also kein Recht, sich einzumischen, selbst wenn man das durch die baslerische Gesetz gebung statuirte Interventionsrecht der Staatsbehörde als bundes rechtlich statthaft betrachte, was übrigens mindestens zweifelhaft sei. Ueberdem hätte sie sich zunächst an den zur Entscheidung gerichtlicher Kompetenzfragen zuständigen Kleinen Rath des Kantons Graubünden wenden sollen. Es habe auch das Bezirks gericht Heinzenberg durchaus innert den Schranken seiner Kom petenz gehandelt, da Dr. Bänziger bei der Prozeßeinleitung seinen Wohnsitz in Thusis gehabt habe und noch habe. Das bezirks gerichtliche Urtheil sei rechtskräftig und könne nicht mehr ange fochten werden. Die Behauptung der Regierung von Baselstadt, die Ehefrau sei durch Drohungen des Mannes zu Einwilligung in die Scheidung gezwungen worden, sei unrichtig. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht wolle: 1. Den Rekurs der hohen Regierung von Baselstadt abweisen; 2. dieselbe in alle Kosten und eine Rekursentschädigung von 85 Fr. an Rekursen verfällen. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem zur Ansichtäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, fügt der
Vernehmlassung des Bezirksgerichtes Heinzenberg selbständige Ausführungen nicht bei; die Ehefrau Bänziger Wierz ihrerseits erklärt lediglich, es sei nicht richtig, daß ihr Mann sie bedroht habe, um ihr die Vollmacht zur Scheidung abzunöthigen und sie habe dies auch nie gesagt, so daß in dieser Beziehung ein Frrthum obzuwalten scheine; es bestehe auch wirklich ein außer gerichtlicher Vertrag zwischen ihr und ihrem Manne über die Vermögensverhältnisse. F. Replikando hält die Regierung von Basel ihre Behauptung bezüglich der Regelung der Vermögensverhältnisse aufrecht und bietet dafür eventuell Beweis an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
des Dr. Bänziger an genanntem Orte nur erst wenige Tage gedauert hatte. Denn zur Begründung des Domizils an einem Orte ist ja keineswegs erforderlich, daß der Aufenthalt an dem selben bereits längere Zeit faktisch gedauert hat. Auf die Motive sodann, welche den Dr. Bänziger zur Uebersiedelung nach Thusis bestimmten, kommt für die Frage des Domizils offenbar nichts an. 4. War aber demgemäß das Bezirksgericht Heinzenberg als Gericht des Domizils des Ehemannes zuständig, so kann selbst verständlich auf eine sachliche Prüfung des Urtheils dieses Ge richtes, welches allerdings vom Standpunkte der richtigen An wendung des materiellen Eherechtes aus erheblichen Ausstellungen unterliegen dürfte, nicht eingetreten werden, sondern es ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt ist abgewiesen.