Art. 1 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Art. 5 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit; Ende der Altersvormundschaft bei Volljährigkeit. Mit Eintritt der Volljährigkeit erwirbt die Person die volle Handlungsfähigkeit ipso jure; die Altersvormundschaft fällt ohne weiteres und ohne vorgängigen Aufhebungsbeschluss dahin. Eine Behörde darf die Entlassung nicht von einer individuellen Reifeprüfung oder vom Nachweis der Fähigkeit zur selbständigen Vermögensverwaltung abhängig machen. Die Fortdauer der vormundschaftlichen Stellung über die Volljährigkeit hinaus ist mit Wortlaut und Zweck des Bundesrechts unvereinbar. Ob daneben ein selbständiger, kantonal geregelter Entmündigungsgrund vorliegen könnte, bleibt offen, wenn ein entsprechendes Verfahren nicht eingeleitet worden ist.
und es könne auch nach der Aktenlage von einer Umgehung des Bundesgesetzes keine Rede sein. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: