Art. 61 BV; intercantonal enforcement of judgments; scope limited to civil judgments. A payment imposed ex officio on the father of an illegitimate child in favor of the municipality is not civil compensation for damage, but a public-law levy of penal or tax-like character. Such a claim does not fall under the constitutional duty of cantons to enforce final civil judgments. The decisive criterion is the substantive nature of the obligation, not the designation used by cantonal law or the fact that the judgment was rendered by a civil court (consid. 2-3).
Civilgesetzbuches, wonach der Vater eines unehelichen Kindes auch zu einer Entschädigung an die Gemeinde, welcher das Kind auffällt, zu verurtheilen ist, von Amteswegen eine Ent schädigung von 100 Fr. an diese Gemeinde auf. B. Gestützt auf dieses Urtheil hoben die Anna Elisabeth Jost und die Gemeinde Frutigen, erstere für die ihr zugespro chenen Kindbett und Prozeßkosten und zwei verfallene Alimen tationsbeiträge, letztere für die zu ihren Gunsten gesprochene Entschädigung von 100 Fr. gegen den Johann Leutwyler an seinem Heimatorte in Lupfig bei Brugg, Kantons Aargau, die Betreibung an. Auf Einsprache des, mittlerweilen zum Ab wesenheitspfleger des J. Leutwyler bestellten, Vaters desselben verweigerte indeß der Regierungsrath des Kantons Aargau durch Beschluß vom 24. Juli 1882 die Vollstreckung des Ur theils des Amtsgerichtes Frutigen, weil dieses Gericht, nach den Bestimmungen der aargauischen Gesetzgebung, nicht kompetent gewesen sei. C. Gegen diesen Beschluß ergriffen A. E. Jost und die Ge meinde Frutigen mit Berufung auf Art. 61 der Bundesver fassung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie behaupteten, nach Mitgabe des citirten Verfassungsartikels sei für die Frage, ob das Amtsgericht Frutigen kompetent ge wesen sei, nicht die Gesetzgebung des Kantons Aargau, sondern diejenige des Kantons Bern, als des Kantons, dem das sach urtheilende Gericht angehöre, entscheidend; gestützt hierauf be antragen sie:
trag an die Gemeinde im Vaterschaftsurtheile vom Amtes wegen und ohne daß es eines daherigen Antrages der be treffenden Gemeinde bedürfte, zu erkennen; wenigstens ist im vorliegenden Falle, und zwar nach dem Wortlaute der Satzung 170 wohl zweifellos mit Recht, so verfahren worden, da in dem Prozeße vor dem Amtsgerichte Frutigen die Gemeinde Frutigen gar nicht als Partei aufgetreten war. Dies zeigt aber, da nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Civilrechtes und Prozeßes eine civilrechtliche Verurtheilung überhaupt nur auf Antrag des Berechtigten erfolgt, gewiß unzweideutig, daß es sich hier nicht um eine civile, sondern um eine öffentlich recht liche Leistung handelt. 3. Bezieht sich aber die Verurtheilung des Rekursbeklagten Leutwyler, soweit sie hier in Frage liegt, nicht auf einen civi len, sondern auf einen öffentlich rechtlichen Anspruch, so liegt in der Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Aargau, das Urtheil des Amtsgerichtes Frutigen zu vollziehen, soweit sich dieselbe auf dieses Dispositiv desselben bezieht, keine Ver letzung des Art. 61 der Bundesverfassung; denn dieser statuirt nur eine Verpflichtung der Kantone zur Vollstreckung rechts kräftiger Civilurtheile, nicht aber auch eine solche zu Vollziehung außerkantonaler Buß oder Steuerentscheidungen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs der A. E. Jost wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, derjenige der Gemeinde Frutigen als unbegründet abgewiesen.