Art. 6 des schweizerisch-amerikanischen Staatsvertrages vom 25. November 1850; Erbschaftsforum und Einheit des beweglichen Nachlasses. Der Ausdruck, wonach Erbstreitigkeiten durch die Gerichte und nach den Gesetzen des Landes zu beurteilen sind, in welchem das Eigenthum liegt, ist im Sinn des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu verstehen, sofern es sich um bewegliches Vermögen handelt; die einzelne Lage von Mobilien begründet keine gesonderten Erbschaftsforen. Ein kantonales Recht, das einen solchen exorbitanten Gerichtsstand für ehemals im Kanton wohnhafte, aber längst weggezogene Erblasser annehmen wollte, ist nach Wortlaut und Systematik nicht zu unterstellen. Die bundesrätliche Vertragsauslegung und die internationale Praxis zur Einheit der Erbschaft stützen die Zuständigkeit des letzten Wohnortes; eine Rechtsverweigerung liegt bei Verneinung eines nicht bestehenden Forums nicht vor.
chend, einen Erbenaufruf erlassen hatte, meldete sich auch die Wittwe Maria geb. Hunger, welche, gestützt auf das Erbgesetz des Staates Illinois, den gesammten Nachlaß für sich in An spruch nahm. Daraufhin traten Peter Wohlwend und Genossen vor dem Bezirksgerichte Imboden mit einer Klage gegen die Wittwe Wohlwend auf, in welcher sie die Anträge stellten:
Wohnorte des Erblassers im Kanton begründet. In der Wei gerung des Kleinen Rathes, inländische Erbinteressenten bei die sem, in ihrem Interesse eingeführten, Gerichtsstand zu schützen, liege eine Rechtsverweigerung. Auch hätte der Kleine Rath, ge mäß dem ausdrücklichen Antrage der Wittwe Wohlwend, sich auch darüber aussprechen sollen, welcher Richter denn eigentlich seiner Ansicht nach zu Beurtheilung der Erbschaftsklage der Re kurrenten kompetent sei, ob der st. gallische, als der Richter der Heimat des Erblassers, oder der amerikanische. 2. Sollte das Gericht annehmen, daß in casu der schweize risch nordamerikanische Staatsvertrag vom 25. November 1850 ir Anwendung komme, so sei dieser Vertrag jedenfalls insofern verletzt, als der Kleine Rath die Kompetenz des Bezirksgerichtes Imboden auch für den auf graubündnerischem Gebiete gelegenen Theil des Nachlasses (das bei der graubündnerischen Kantonal bank angelegte Kapital) abgelehnt habe. Denn nach Art. 6 des genannten Staatsvertrages sei in Erbstreitigkeiten durch die Ge richte und nach den Gesetzen des Landes zu urtheilen, in welchem das Eigenthum liegt. Demnach werde beantragt: In erster Linie: Der gesammte mobile Nachlaß des am 8. Juli 1881 in Amerika verstorbenen Joh. Georg Wohlwend, liege derselbe, wo er wolle, ist von den Gerichten des Kantons Graubünden, speziell von dem vom Klä ger angerufenen Bezirksgerichte Imboden zu berechten und ist der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden als ver fassungswidrig aufzuheben, eventuell es fei für die Erbschafts klage betreffend den in Graubünden liegenden Theil des Wohl wend'schen Nachlasses resp. das bei der graubündnerischen Kan tonalbank liegende Vermögen, bestehend in einem Kapitalguthaben von circa 12,000 Fr. der von den Klägern angerufene Ge richtsstand zuständig nach Maßgabe des zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehenden Staatsvertrages. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Wittwe Wohlwend in eingehender thatsächlicher und rechtlicher Erörterung aus, daß die angefochtene Entscheidung des Kleinen Rathes von Graubünden auf durchaus richtiger Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe, da letzteres den von den Re kurrenten behaupteten Rechtssatz, daß, wenn ein Nichtkantons angehöriger irgend einmal während seines Lebens in Grau bünden gewohnt habe, dort für alle Zukunft, auch nachdem er den Kanton längst verlassen habe, ein Gerichtsstand für Erb streitigkeiten über seinen Nachlaß begründet bleibe, durchaus nicht enthalte: Demnach werde beantragt;
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, hat auf eine solche verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sprechern einer Erbschaft über die Frage enstehen können, welchem die Güter zufallen sollen, werden durch die Gerichte und nach den Gesetzen des Landes beurtheilt, in welchem das Eigenthum liegt. Nach dem Wortlaute dieser Vorschrift nun könnte allerdings scheinen, daß der Vertrag schlechthin und all gemein, speziell ohne Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen, den Gerichtsstand und das materielle Recht der gelegenen Sache als für die Beerbung maßgebend habe erklären wollen. Diese Auslegung könnte um so eher als geboten erscheinen, als in der ursprünglichen Fassung des Ver trages nach dem Worte Eigenthum noch besonders eingeschal tet war bewegliches und unbewegliches und als dieser Zusatz blos deshalb nach dem Beschlusse des Senates der Vereinigten Staaten gestrichen wurde, weil die Vereinigten Staaten die (durch die Gesetzgebung einzelner Vereinsstaaten ausgeschlossene) Fähigkeit Fremder zum Erwerbe von Grundeigenthum nicht staatsvertraglich anerkennen wollten. Allein die erwähnte Aus legung des Vertrages steht nun in bestimmtestem Widerspruche mit demjenigen, was vom schweizerischen Bundesrathe beim Vertragsabschluße über den Sinn, welchen die Kontrahenten mit der fraglichen Bestimmung verbunden haben, erklärt worden, ist. In seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 3. Dezember 1850 führt der Bundesrath aus, die fragliche etwas schwankende Bestimmung sei eine Wiederholung aus der Uebereinkunft von 1848: Der Ausdruck die Gerichte und die Gesetze des Landes, in welchem das Eigenthum gelegen ist," könnte verschieden gedeutet werden. Er müsse aber die Richter und die Gesetze des Landes bezeichnen, in welchem das Erbe verfallen ist, denn gewöhnlich ist es auch da, wo sich das Vermögen oder der größere Theil desselben befindet, und zwar so, daß das Urtheil, welches von diesen Richtern ausgefällt wird, sich auf alles Eigenthum bezieht, das den Erbnachlaß bildet, in welchem Lande es auch liegen mag. Solches war die Absicht der Parteien 1848, wie es sich aus dem Zusammenhang dieser Klausel in der Uebereinkunft und aus der Stelle, welche sie einnimmt, ergibt. Die fraglichen Ausdrücke könnten allerdings auch in dem Sinne verstanden werden, daß die Frage, wem das Eigenthum, das den Be stand der Verlassenschaft bildet, zukommen soll, durch die Richter und nach den Gesetzen des Landes entschieden werden soll, wo sich jeder Theil des Vermögens befindet, also durch die Richter und nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten für das Eigenthum, das dort liegt, durch die Richter und nach den Gesetzen der Schweiz für dasjenige, das in der Eidgenos senschaft ist, u. s. w. Um diesen Zweifel zu heben und sich dem zu nähern, was allgemein über Anwendung der Gesetze angenommen ist, habe der Bundesrath eine Aenderung der fraglichen Bestimmung vorgeschlagen gehabt; er habe vorgeschla gen zu sagen, daß die fraglichen Streitgegenstände bei den Gerichten des Ortes anhängig gemacht werden sollen, an welchem der Erbfall vorgekommen ist, nämlich an dem letzten gesetzlichen Wohnsitze des Verstorbenen, daß die äußere Form der Testamente nach dem Gesetze des Errichtungsortes, die persönliche Handlungsfähigkeit nach dem Gesetze des Heimatortes zu beurteilen seien, u. s. w. Diese Vorschläge seien indeß von dem Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten aus verschiedenen Gründen nicht angenommen worden und in der Besorgniß, daß eine wesentliche Veränderung, welche an der Redaktion von 1848 vorgenommen würde, einen unerwarteten Widerstand in dem Senate der Vereinigten Staaten, wo man bezüglich des Gerichtswesens die durch andere Verträge geheiligten Aus drücke sorgfältig beizubehalten strebt, finden dürfte, haben die beidseitigen Bevollmächtigten den im Jahre 1848 angenom menen Text beibehalten, vollständig überzeugt, daß ihm kein anderer Sinn beigelegt werden wird, als man ihm früher gab, und der oben entwickelt worden ist. In diesem Sinne ist unzweifelhaft, wie sich auch aus dem Berichte der national räthlichen Kommission (Bundesblatt 1855, II, S. 3921) er gibt, die fragliche Vertragsbestimmung beim Vertragsabschlusse schweizerischerseits aufgefaßt und ratifizirt worden, es wurde also schweizerischerseits unter Ort wo das Eigenthum liegt, der letzte Wohnort des Erblassers verstanden, welcher ja allerdings als Ort der Lage des Nachlasses, letzteren als Einheit gedacht, bezeichnet werden kann. Eine übereinstimmende Willensmeinun
beider vertragschließenden Staaten in dieser Richtung, d. h. für die Behandlung des Nachlasses als Einheit, nun aber darf denfalls insoweit unbedenklich unterstellt werden, als auch das Recht der Vereinigten Staaten den Nachlaß als Einheit be handelt und als die Einheit der Erbschaft überhaupt im inter nationalen Rechte allgemein anerkannt ist, d. h. rücksichtlich des beweglichen Vermögens. Denn in Bezug auf das beweg liche Vermögen erkennt bekanntlich auch das englisch nordame rikanische Recht, welches allerdings für die Erbfolge in das unbe wegliche Gut die lex rei sitæ als maßgebend erklärt, den Grund satz der Einheit der Erbschaft an und unterstellt die Erbfolge in dasselbe dem Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers; dieser Ort wird nach der Fiktion mobilia ossibus inhærent als Ort der Lage sämmtlicher einzelner beweglicher Nachlaßstücke betrachtet (s. darüber z. B. Bar in Holzendorfs Encyklopädie, Asser (Cohn) das internationale Privatrecht, S. 59). Es darf demgemäß gewiß angenommen werden, die kontrahirenden Staaten seien bei Ab schluß des Vertrages wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Vermögen darüber einig gewesen, daß unter dem Ausdrucke Richter und Gesetze des Landes wo das Eigenthum liegt, nicht Richter und Gesetze der Länder, wo die einzelnen beweglichen Nachlaß stücke wirklich liegen, zu verstehen seien, sondern Richter und Gesetze des letzten Wohnortes des Erblassers, an welchem Orte die einzelnen Nachlaßstücke kraft rechtlicher Fiktion als gelegen gelten. Diese Auslegung ist um so mehr festzuhalten, als bei r gegentheiligen Annahme, wo sogar für den beweglichen Nachlaß die Einheit der Erbschaft preisgegeben wäre und über all, wo eine bewegliche Sache des Erblassers sich befindet, eine besondere Erbschaft zu eröffnen wäre, die vertragsschließenden Staaten einen der Natur der Sache und der sonstigen allge meinen Doktrin und Praxis des internationalen Privatrechtes widersprechenden Rechtssatz vereinbart hätten, was jedenfalls im Zweifel nicht anzunehmen ist. Demnach ist denn aber klar, daß auch die eventuelle Beschwerde der Rekurrenten unbegründet und in casu in vollem Unfange nicht der graubündnerische, sondern der amerikanische Richter zuständig ist, um so mehr, als über haupt nicht einmal eine bewegliche körperliche Nachlaßsache im Kanton Graubünden gelegen ist, sondern es sich lediglich um eine Forderung des Erblassers an einen graubündnerischen Schuld ner handelt, von diesem Forderungsrecht aber nicht gesagt werden kann, es sei im Kanton Graubünden gelegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.