- Urtheil vom 19. Oktober 1883 in Sachen
Felber gegen Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 19. Mai 1883 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagte sei gehalten, den Klägern für den in Folge Tödtung
des Lorenz Felber ihnen entgehenden Unterhalt (inbegriffen Arzt
und Beerdigungskosten) eine Entschädigung im Betrage von drei
tausend Franken nebst Verzugszins seit 10. Dezember 1881 zu
bezahlen, wobei ihr das Rückgriffsrecht auf die Regressirten ge
wahrt bleiben soll.
- Die bis zur hierseitigen Instanz erlaufenen Kosten habe
die Beklagte zu tragen; dieselbe habe ferner die Judizialien in
zweiter Instanz zu bezahlen; die weitern daherigen Kosten seien
beiderseitig wettgeschlagen. Beklagte hat sonach an Kläger eine
Kostenvergütung von 241 Fr. 70 Cts. zu leisten.
- und 4. U. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht; bei der heutigen Verhandlung beantragt
dieselbe, es sei das angefochtene Urtheil im Sinne der Abwei
sung der Klage, eventuell der Ermäßigung des Entschädigungs
betrages abzuändern unter Kostenfolge. Der Anwalt der Kläger
dagegen beantragt in erster Linie, das Bundesgericht wolle auf
die Beschwerde mangels Kompetenz nicht eintreten unter Kosten
folge, eventuell erklärt er, sich der Weiterziehung der Beklagten
anschließen zu wollen und beantragt, es sei das zweitinstanzliche
Urtheil im Sinne angemessener Erhöhung der gesprochenen
Entschädigung abzuändern unter Kostenfolge. Seitens der Be
klagten wird die Anschlußbeschwerde der Kläger als prozessualisch
unstatthaft und materiell unbegründet bekämpft.
Der Litisdenunziat beider Parteien, Bahnmeister Ritzmann in
Luzern, ist nicht erschienen, sondern hat eine schriftliche Eingabe,
datirt den 12. Oktober laufenden Jahres eingereicht; der zweite
Litisdenunziat beider Parteien, Joseph Egli dagegen ist persönlich
erschienen; derselbe bestreitet, ohne einen bestimmten Antrag zu stel
len, unter Festhaltung seiner frühern thatsächlichen Behauptungen,
daß ihm an dem Unfall irgend ein Verschulden zur Last falle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung stellt der Vorderrichter im
Wesentlichen Folgendes fest: Lorenz Felber, der Ehemann und
Vater der Kläger, war von seinem Schwager Joseph Egli,
Bahnwärter in Gerlischwil als Arbeiter angestellt worden; Jo
seph Egli hatte nämlich durch Vertrag mit der Centralbahn
gesellschaft die Ausführung der Bahnunterhaltungsarbeiten auf
der Centralbahnstrecke Stunde VII 3700 Meter (Gemeinde
Nottwyl) bis Stunde XI 1719 Meter (Gemeinde Luzern) für
das Jahr 1881 übernommen und beschäftigte hiebei neben an
dern Arbeitern auch den Lorenz Felber. Zu den von Joseph
Egli übernommenen Bahnunterhaltungsarbeiten gehörte auch das
Auswechseln schadhafter Schwellen und Schienen. Am 27. April
1881 hatte der Unternehmer Egli mit einer Arbeitergruppe, zu
welcher auch L. Felber gehörte, zwischen den Stationen Sem
pach und Rothenburg Schienen ausgewechselt und das alte
Schienenmaterial auf die Station Sempach verbracht; nach
fünf Uhr Abends fuhr er mit seinen Arbeitern auf zwei, zu
der Schienenauswechslung gebrauchten, ihm vertragsmäßig von
der Centralbahngesellschaft gelieferten Rollwagen leer nach Ro
thenburg zurück, wobei sich die Wagen, da die Bahn eine ge
neigte Ebene bildet, ohne andere Triebkraft, lediglich durch ihre
eigene Schwere fortbewegten. Auf der Rückfahrt, im sogenannten
Bürlimoos, bei dem Wärterhause des Bahnwärters Fridolin
Suter lud Egli mit seinen Arbeitern zwei dort aufgeschichtete
Klafter Brennholz, welche der Bahnmeister Ritzmann von dem
Bahnwärter Suter gekauft hatte, auf die zwei leeren Rollwagen,
um sie dem Bahnmeister Ritzmann nach Rothenburg zu bringen.
Bei der weitern Fahrt nun trennte sich das Stirnbrett des
ersten der beiden Rollwagen, auf welchem Lorenz Felber sich
befand, in Folge des schadhaften Zustandes des dem Stirnbrett
als Befestigungspunkt dienenden Schemelhornes von dem Roll
wagen los, so daß das auf dem Wagen aufgeschichtete Holz
vornüber herunterkollerte; dabei wurde auch Lorenz Felber, wel
cher anfänglich vorschriftsgemäß hinten auf dem Wagen Platz
genommen hatte, während der Fahrt aber nach vorn gerutscht
war, mitgerissen, so daß er unter den Wagen zu liegen kam
und mehrfache Verletzungen erlitt. Noch in der gleichen Nacht
arb Lorenz Felber und zwar, wie der Vorderrichter, entgegen
der Bestreitung der Beklagten, thatsächlich festgestellt hat, an
den Folgen des erlittenen Unfalles. Derselbe, welcher zur Zeit
des Unfalles 55 Jahre 8 Monate alt war und nach den vor
sen Vorinstanzen nicht bestrittenen thatsächlichen Angaben der
Kläger einen durchschnittlichen Verdienst von 2 Fr. a Cts. bis
3 Fr. per Tag hatte, hinterließ die Kläger, nämlich seine Wittwe
und seinen am 15. November 1874 geborenen Sohn, welche
gänzlich vermögenslos sind.
- Vor den kantonalen Instanzen haben die Kläger, gestützt
auf Art. 2 eventuell Art. 1 des eidgenössischen Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes von der Beklagten eine Entschädigung von 5000 Fr.
nebst Verzugszins seit 10. Dezember 1881 verlangt. Die
Beklagte hat in erster Linie die Haftpflicht grundsätzlich bestrit
ten und zwar aus einem doppelten Grunde; einmal nämlich
behauptet sie, der Unfall habe sich weder beim Bahnbetrieb,
noch beim Bahnbau ereignet und sodann führt sie aus, der
Getödtete habe den Unfall durch eigenes Verschulden herbei
geführt. Der Vorderrichter ist grundsätzlich davon ausgegangen,
daß es sich um einen beim Betriebe der Eisenbahn der Beklag
ten eingetretenen Unfall handle, da auch Bahnunterhaltungs
arbeiten, wenn sie mit erhöhter Gefahr verbunden seien, zum
Eisenbahnbetriebe gehören und hat die von der Beklagten vor
geschützte Einrede des Selbstverschuldens als unbegründet ver
worfen; er hat demnach die Beklagte auf Grund des Art. 2
des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes als haftpflichtig
erklärt. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urtheils
(Erwägung 6) ist überdem beigefügt: Da der Unfall in letzter
Linie durch den schadhaften Zustand des fraglichen Rollwagens
herbeigeführt worden sei, dieser auch schon zur Zeit seiner Ueber
gabe an den Unternehmer Egli schadhaft gewesen sein müsse, so
liege auf Seite der Beklagten ein aquilisches Verschulden vor,
Für dieses Verschulden habe die Beklagte aufzukommen, nicht
nur nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, sondern auch
nach Mitgabe des in Rede stehenden Bundesgesetzes, welches
für schuldhaftes Verhalten der Transportgesellschaften überall
eine erhöhte Verantwortlichkeit statuire.
3. Die von den Klägern bei der heutigen Verhandlung in
erster Linie vorgeschützte Einwendung der Inkompetenz des Bun
desgerichtes ist darauf begründet worden: Die Klage stütze sich
nicht ausschließlich auf das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz,
sondern daneben auch auf ein, nach kantonalem Rechte die Be
klagte zum Schadenersatze verpflichtendes, aquilisches Verschulden;
ebenso habe die Vorinstanz, wie die Entscheidungsgründe ihres
angefochtenen Urtheils zeigen, festgestellt, daß die Beklagte nicht
nur nach dem Haftpflichtgesetze, sondern auch nach gemeinem
Rechte verantwortlich sei. Das Bundesgericht aber sei nicht kom
petent zu untersuchen, ob letztere Feststellung richtig sei; es könnte
daher niemals, selbst wenn es finden sollte, das angefochtene Ur
theil beruhe auf unrichtiger Anwendung des Haftpflichtgesetzes, zu
einer Abänderung dieses Urtheils gelangen.
4. Wäre nun richtig, daß der Vorderrichter die Beklagte auch
auf Grund des zur Zeit des Unfalls geltenden kantonalen Rech
tes über Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen ver
urtheilt habe, so könnte allerdings das Bundesgericht auf eine
sachliche Prüfung der Beschwerde nicht eintreten, da ihm nach
Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege die Ueberprüfung der Anwendung des kantonalen
Rechtes durch die kantonalen Gerichte nicht zusteht und es somit
in dem gedachten Falle allerdings niemals zu einer Abänderung
des angefochtenen Urtheils gelangen könnte. Allein der Vorder
richter hat in Wirklichkeit einen selbständigen Rechtsgrund der
Verantwortlichkeit der Beklagten außerhalb des eidgenössischen
Haftpflichtgesetzes gar nicht festgestellt, sondern seine Entscheidung
beruht ausschließlich auf Anwendung des eidgenössischen Haft
pflichtgesetzes, keineswegs dagegen auf Anwendung des kantona
len Rechtes. Vorerst ist aus den Akten durchaus nicht ersichtlich,
daß die Kläger vor den kantonalen Instanzen zur Begründung
ihres Schadenersatzanspruches überhaupt auf Bestimmungen des
kantonalen Rechtes Bezug genommen hätten und sodann beruft
sich, was scheidend in's Gewicht fällt, auch der Vorderrichter in
seinem angefochtenen Urtheile auf keinerlei kantonale Gesetzesvor
schriften, sondern spricht vielmehr gerade aus, daß die Feststellung
des Thatbestandes auf Grund des 11 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes geschehe. Die beiläufige Bemerkung in Erwägung 6
des zweitinstanzlichen Urtheils aber, daß eine Haftung der Be
klagten für aquilisches Verschulden nicht nur nach gemeinem
Rechte sondern auch nach dem Haftpflichtgesetze begründet sei,
enthält einen selbständigen, die Entscheidung tragenden Ent
scheidungsgrund offenbar überall nicht, am allerwenigsten die
Feststellung, daß die Beklagte auch nach kantonalem Rechte, ab
gesehen von dem eidgenössischen Haftpflichtgesetze, schadenersatz
pflichtig sei.
5. Ist somit auf eine sachliche Prüfung der Beschwerde ein
zutreten, so kann zunächst, da nach Art. 29 und 30 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Ver
handlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine mündliche ist,
die schriftliche Eingabe des Litisdenunziaten Ritzmann nicht in
Betracht gezogen werden. Im Weitern aber hat nach Art. 30
leg. cit. das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kanto
nalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen.
Demnach kann auf die im heutigen Vortrage seitens der Beklag
ten erfolgte Anfechtung thatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz
keine Rücksicht genommen werden,
sondern hat das Bundesge
richt einfach zu untersuchen, ob der Vorderrichter auf Grund der
von ihm als erwiesen erachteten Thatsachen die Rechtsfrage
richtig beurtheilt habe. Es ist somit, trotz der erneuten Bestrei
tung der Beklagten, insbesondere als feststehend anzunehmen,
daß Lorenz Felber an den Folgen des erlittenen Unfalles und
nicht in Folge einer anderweitigen Todesursache starb und daß
seine Erwerbsverhältnisse die von der Vorinstanz konstatirten
waren.
6. Auf Grund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes
nun ist die Frage, ob der Unfall, durch welchen der Ehemann
und Vater der Kläger den Tod fand, sich beim Betriebe der
Eisenbahn der Beklagten ereignet habe, zu bejahen. Nach Art, 2
des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen
u. s. w. tritt die dort normirte erhöhte Haftpflicht der Trans
portanstalt ein, wenn der Unfall sich beim Betriebe einer
Eisenbahnunternehmung ereignet hat. Die Worte beim Betriebe
einer Eisenbahnunternehmung sind nun allerdings nicht in dem
allgemeinen und weiten, sprachlich an sich möglichen, Sinne auf
zufassen, nach welchem sie alle und jede überhaupt zum Zwecke
des gewerblichen Betriebes einer Eisenbahnunternehmung vor
genommenen Thätigkeiten umfassen würden, sondern sie müssen
in einem engern Sinne verstanden werden, nämlich dahin, daß
unter Betrieb einer Eisenbahnunternehmung nur der Betrieb
der Eisenbahn im technischen Sinne des Wortes, d. h. der
Schienenanlage zu verstehen ist, wonach denn zum Betriebe
die Beförderung von Personen oder Sachen auf Schienengeleisen
sowie deren Vorbereitung und Abschluß gehören. Diese engere
Auslegung des Gesetzes ist durch die ratio legis gerechtfertigt.
Denn das Bundesgesetz beruht, wie das für dasselbe vorbild
liche deutsche Reichshaftpflichtgesetz, auf dem Prinzip, daß, da
der Eisenbahnbetrieb vermöge der für ihn verwendeten Natur
kräfte und der dadurch bedingten Betriebsart erhöhte Gefahren
für Leben und Gesundheit von Personen darbiete, dem Betriebs
unternehmer, welcher diese gefährliche Unternehmung für sich aus
beute, auch eine erhöhte Haftpflicht für die daraus entstehenden
Schädigungen aufzuerlegen sei. Demnach aber hat gewiß der Gesetz
geber nur den Eisenbahnbetrieb im oben angegebenen engern Sinne
im Auge gehabt und nicht den gewerblichen Betrieb einer Eisen
bahnunternehmung überhaupt, denn nur die zu ersterem gehöri
gen Zweige des Eisenbahndienstes, nicht aber die übrigen zu
Ausübung des Gewerbes einer Eifenbahnunternehmung erforder
lichen Verrichtungen (wie der Dienst der Büreaubeamten einer
Eisenbahngesellschaft, u. s. w.) bieten den Charakter besonderer,
eigenthümlicher Gefährlichkeit dar. Handelt es sich dagegen um
einen, infolge der Durchführung, der Vorbereitung oder des
Abschlusses der Beförderung von Personen oder Sachen auf der
Bahnanlage (den Schienengeleisen) eingetretenen Unfall, so ist die
Transportanstalt verantwortlich, sofern sie nicht einen Haftbe
freiungsgrund beweist. Auf den Zweck der Beförderung, ob die
selbe im ordentlichen Transportdienste der Bahnunternehmung,
oder zu andern Zwecken, z. B. zum Zwecke der Ausführung von
Bahnunterhaltungsarbeiten u. dergl. geschah, kommt nichts an
und ebenso ist es sofern es sich überhaupt um den Betrieb einer
als Eisenbahn im Sinne des Gesetzes zu qualifizirenden Unter
nehmung handelt, gleichgültig welche Kraft (ob Dampfkraft,
Elektrizität u. drgl., thierische oder menschliche Muskelkraft, oder
auch nur die eigene Schwere der Fahrzeuge oder Transport
gegenstände) als Mittel der Beförderung benutzt wird. Eine
einschränkende Auslegung des Gesetzes, wonach dessen Anwen
dung etwa auf die vom Eisenbahnunternehmer in seiner Stel
lung als Frachtführer ausgeführten Transporte oder auf den
Lokomotivbetrieb beschränkt würde, findet weder in dem Texte
des Gesetzes noch in der ratio legis einen Anhalt, da durch
die gedachten Momente die eigenthümliche Gefährlichkeit des
Eisenbahnbetriebes keineswegs ausschließlich bedingt wird, dieselbe
sich vielmehr auch bei anderweitigen Beförderungen auf der
Schienenanlage in größerem oder geringerem Grade wieder findet.
Dagegen ist freilich unzweifelhaft richtig, daß Bahnunterhaltungs
oder Erneuerungsarbeiten an sich keineswegs zum Eisenbahnbe
triebe gehören und somit bei solchen eingetretene Unfälle nicht
unter den Art. 2 des Bundesgesetzes fallen. Wenn aber zum
Zwecke der Ausführung von Bahnunterhaltungs oder Erneue
rungsarbeiten Betriebshandlungen im oben angegebenen Sinne
vorgenommen werden und durch diese ein Unfall entsteht, oder
wenn ein bei Bahnunterhaltungsarbeiten beschäftigter Arbeiter
u. drgl. durch die Einwirkung des Eisenbahnbetriebes beschädigt
wird, so muß Art. 2 cit, ohne Zweifel zur Anwendung kom
men. In concreto nun wurde der Ehemann und Vater der
Kläger bei einer zum Zwecke der Ausführung von Bahnunter
haltungsarbeiten unternommenen Rollwagenfahrt auf den Schie
nengeleisen der Beklagten getödtet. Es kann also nach dem oben
Ausgeführten nicht zweifelhaft sein, daß der Unfall in kausalem
Zusammenhange mit dem Eisenbahnbetriebe steht und somit
unter Art. 2 des Bundesgesetzes fällt. Der Umstand, daß bei
fraglicher Fahrt gleichzeitig ein, wie angenommen werden muß,
reglementarisch verbotener Transport von Holz im Privatinteresse
eines Eisenbahnbediensteten vorgenommen wurde, ändert hieran
nichts. Denn dadurch wird ja der fraglichen Fahrt der Cha
rakter einer Betriebshandlung keineswegs benommen, sondern
es könnte blos in Frage kommen, ob nicht die Klage wegen
eigenen Verschuldens des Verletzten abzuweisen sei. Daß endlich
sofern es sich um einen beim Betrieb vorgekommenen Unfall
handelt, die Beklagte als Betriebsunternehmer verantwortlich
ist und die Kläger nicht etwa an den Bauakkordanten Egli ver
weisen kann, hat Beklagte selbst nicht bestritten und es erscheint
dies auch angesichts des Art. 3 des Bundesgesetzes, welcher die
Eisenbahnunternehmungen schlechthin für die Personen, deren sie
sich zum Betriebe des Transportgeschäftes oder zum Bahnbau
bedienen, einstehen läßt, als unbestreitbar.
7. Als Haftbefreiungsgrund ist von der Beklagten einzig
eigenes Verschulden des Getödteten behauptet worden. Nun stellt
aber der Vorderrichter fest, daß nicht erwiesen sei, daß Lorenz
Felber zur Zeit des Unfalles wie Beklagte behauptet hatte, sich
in angetrunkenem Zustande befunden habe, und daß eben so wenig
feststehe, daß Felber, wie Beklagte im Fernern behauptet hatte,
sich vorschriftswidrig vorn auf den Rollwagen gesetzt habe; viel
mehr sei bewiesen, daß er anfänglich hinten auf dem Wagen
befunden habe und wenn er während der Fahrt nach vorn
rutscht sei, so stehe nicht fest, daß dies freiwillig geschehen
vielme
willige Folge der Bewegung des Rollwagens und der dadurch
bewirkten Erschütterung aufgefaßt werden. Endlich sei auch nicht
erwiesen, daß dem Felber bekannt gewesen sei, daß der fragliche
Holztransport eine Privatangelegenheit des Bahnmeisters Ritz
mann sei. Mit diesen für das Bundesgericht ohne Weiters maß
gebenden, thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist der
Einwendung des eigenen Verschuldens offenbar nach allen Rich
tungen hin die thatsächliche Unterlage entzogen und muß dieselbe
somit verworfen werden. Ob der Beklagten wegen des regle
mentswidrigen Holztransportes allfällig ein Rückgriffsrecht, sei
es gegen den Bauakkordanten Egli, sei es gegen den Bahnmeister
Ritzmann, zustehe, ist dagegen im gegenwärtigen Prozesse nicht
zu untersuchen; an der Haftpflicht der Beklagten gegenüber den
Klägern wird durch die gedachte Reglementswidrigkeit, da diese nach
dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande jedenfalls nicht dem
Lorenz Felber zugerechnet werden kann, jedenfalls nichts geändert.
Ist somit die Klage in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz
grundsätzlich gutgeheißen, so ist auch rücksichtlich des Quantitativs
der Entschädigung die zweitinstanzliche Entscheidung einfach zu
bestätigen. Die in dieser Richtung in der heutigen Verhandlung
eventuell eingelegte Anschlußbeschwerde der Kläger ist zwar pro
zessualisch statthaft. Denn das Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege schließt den gemeinrechtlichen Grundsatz der
Gemeinschaftlichkeit des Rechtsmittels nicht aus und es ist daher
derselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat (Entscheidungen, Amtliche Sammlung, II, S. 166; VI,
S. 156), auch für das Bundesrecht als geltend anzuerkennen.
Dagegen ist diese Beschwerde ebenso wie die Beschwerde der Be
klagten sachlich nicht begründet. Denn in der zweitinstanzlichen
Feststellung des Quantitativs der Entschädigung ist ein Rechts
irrthum überall nicht erfindlich, vielmehr erscheint dieselbe, mit
Rücksicht auf das Alter des Getödteten und die sonstigen Umstände
des Falles, als den Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
19. Mai 1883 ist in allen Theilen bestätigt.