Art. 5 Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881; Abgrenzung von Bundes- und kantonalem Recht bei Entmündigungsgründen und deren Fortdauer. Das Bundesgesetz bestimmt die Entmündigungsgründe nicht selbst positiv, sondern überläßt deren Ordnung grundsätzlich dem kantonalen Recht, das nur keine vom Bundesrecht ausgeschlossenen Gründe vorsehen darf. Die Frage, ob ein bundesrechtlich zulässiger Grund im konkreten Fall vorliegt, ist daher grundsätzlich nach kantonalem Recht zu beurteilen und entzieht sich der staatsrechtlichen Kognition, sofern nicht eine bundesrechtswidrige Umgehung vorliegt, d.h. ein zulässiger Grund bloss vorgeschoben wird, um eine bundesrechtswidrige Bevogtung zu decken (consid. 1-4).
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Bertha Weber geb. Bodmer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ihrer Rekursschrift beantragt sie, das Bundesgericht wolle kennen, die Rekurrentin sei als handlungsfähig zu betrachten und zu erklären, indem sie zur Begründung wesentlich bemerkt Sie sei nach dem Tode ihres Ehemannes ohne Angabe eines gesetzlichen Grundes, mit ihrer Einwilligung, also freiwillig, bevogtet worden. Irgend welcher Grund zu der Befürchtung, daß sie im Falle der Entvogtigung sich oder ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen werde, liege gar nicht vor. Die vom Regierungsrathe angezogene Vormundschafts rechnung, welche übrigens gar keine übermäßigen Ausgaben, ja nicht einmal einen Vermögensrückschlag ergebe, beweise offen bar gar nichts. Denn dieselbe sei ja eine Rechnung über die vormundschaftliche Verwaltung und der Rekurrentin nicht ein mal zur Anerkennung und Genehmigung vorgelegt worden. Der eigentliche Grund der Aufrechthaltung der Bevogtung sei ein fach der, daß die Gemeindebehörde befürchte, im Falle der Entvogtigung würde das beträchtliche Vermögen der Rekurren tin von Lachen weggezogen und so der dortigen Besteuerung entzogen; es sei denn auch ihre Familie mit Aufhebung der Bevogtung einverstanden. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 erfolge allerdings die Beschränkung der Hand lungsfähigkeit nach Maßgabe der kantonalen Gesetze; allein die Regierung von Schwyz berufe sich in ihrer angefochtenen Schluß nahme auf kein kantonales Gesetz, sondern einzig auf Art. 5 des Bundesgesetzes. Dem Bundesgerichte stehe daher die Kog nition darüber zu, ob diese bundesgesetzliche Bestimmung auf den konkreten Fall richtig angewendet oder aber verletzt wor den sei. C. In seiner Vernehmlassung auf diese, der Regierung von Schwyz für sich und zu Handen des Waisenamtes Lachen mitgetheilte, Beschwerde führt das Waisenamt Lachen im We sentlichen aus: Die Rekurrentin habe sich keineswegs frei willig unter obrigkeitliche Vormundschaft begeben, sondern sei von Amteswegen wegen Verschwendung gemäß Art. 1 litt. a und 8 der schwyzerischen Verordnung über das Vormundschafts wesen bevogtet worden. Die Fortdauer einer wegen Verschwendung ausgesprochenen Vormundschaft sei nach Art. 5 des Bundesge setzes vom 22. Juni 1881 vollkommen zulässig. Die Bevogtung sei im vorliegenden Falle, nach der bisherigen Lebensweise der Rekurrentin, auch thatsächlich begründet und keineswegs, wie die Rekurrentin behaupte, durch Rücksichten nicht sachlicher Art ver anlaßt. Hätte sich übrigens auch die Rekurrentin freiwillig unter Vormundschaft begeben, so wäre doch die Vormundschaft nach Art. 87 der zitirten kantonalen Verordnung nur dann aufzu heben, wenn keinerlei Gründe mehr vorhanden seien, sie fort dauern zu lassen, was hier nicht zutreffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
jenigen Thatbeständen gehört, welche nach Art. 5 des Bundes gesetzes durch die Kantonalgesetzgebung als Entmündigungsgründe erklärt werden können. Dagegen kann von einer Verletzung des Bundesgesetzes dann keine Rede sein, wenn die Bevogtung auf einen bundesrechtlich zulässigen Grund sich stützt und blos be ritten ist, daß dieser Grund im speziellen Falle zutreffe. Denn bei Beurtheilung dieser Frage handelt es sich ja, wie gezeigt, gar nicht um die Anwendung eines Rechtssatzes des eidgenös sischen, sondern des kantonalen Rechtes. Nur dann könnte in einem derartigen Falle von einer Verletzung des Bundesgesetzes, wie übrigens auch der verfassungsmäßigen Rechtsgleichheit, ge sprochen werden, wenn etwa ein bundesrechtlich zuläßiger Be vogtigungsgrund blos vorgeschoben würde, um eine bundesrecht lich offenbar unzuläßige Bevogtung zu begründen beziehungs weise aufrechtzuerhalten, denn in einem solchen Vorgehen läge allerdings eine unstatthaste Umgehung des Bundesgesetzes. 3. Im vorliegenden Falle nun ist die Bevogtung der Re kurrentin keinenfalls aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Grund verhängt beziehungsweise aufrechterhalten worden und zwar gilt dies sowohl dann, wenn die Rekurrentin, wie sie behauptet, sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt hat, als auch dann, wenn die Bevogtung, wie die kantonalen Behörden behaupten, wegen Verschwendung oder schlechter Vermögensver waltung erfolgt ist. Im letztern Falle ist dies von selbst klar, allein auch im erstern Falle verstößt die Aufrechthaltung der Bevogtung keinenfalls gegen das Bundesgesetz; denn nach die sem steht ja der kantonalen Gesetzgebung zu, auch über die Be vogtung solcher Personen, die sich freiwillig unter Vormundschaft begeben, Bestimmungen zu treffen. Demnach kann der kantonale Gesetzgeber gewiß auch die Beendigungsgründe einer solchen freiwilligen Vormundschaft normiren und bestimmen, ob dieselbe durch eine bloße Willenserklärung des Bevogteten wiederum beseitigt werden könne oder erst dann aufzuheben sei, wenn die Gründe der Bevogtung weggefallen sind. 4. Es verstößt somit die Bevogtung der Rekurrentin, da nach der Aktenlage auch von einer Umgehung des Bundesgesetzes ge wiß nicht gesprochen werden kann, nicht gegen eine Norm des Bundesgesetzes und muß somit der Rekurs als unbegründet ab gewiesen werden. Hieran kann selbstverständlich der Umstand, daß der Regierungsrath des Kantons Schwyz sich in Begrün dung seiner angefochtenen Entscheidung irrthümlicherweise nicht auf die entsprechenden kantonalen Gesetzesbestimmungen sondern auf Art. 5 des Bundesgesetzes berufen hat, nichts ändern, denn dadurch wird ja die wirkliche rechtliche Lage nicht geändert und die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht erweitert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.