Art. 29, 30 and 59 of the Federal Judiciary Act; trademark protection and adhesions proceedings; civil and criminal claims joined before the criminal judge. Civil claims resolved in an adhesions proceeding retain their civil character and may, where otherwise admissible, be separately reviewed by the Federal Court, whereas the criminal dispositive is not subject to the civil appeal. Failure to object within the opposition period does not bar a trademark challenge where, at the material time, the protection of foreign marks was governed by treaty law rather than the federal trademark act. Earlier use and confusing similarity suffice to establish infringement; minor graphic differences do not exclude a likelihood of confusion.
Urtheil vom 2. November 1883 in Sachen Oppliger Geiser gegen Frank Söhne. A. Durch Urtheil vom 22. August 1883 hat die Polizei kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt: I. Auf die Verjährungseinrede wird nicht eingetreten, da sie mit der Hauptsache zusammenfällt und dort ihre Erledigung findet. II. Bezüglich des Strafpunktes: Johann Ulrich Oppliger wird schuldig erklärt der Wider handlung gegen Art. 18 b des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879, beziehungsweise der unbefugten Nachahmung von Fabrikmarken zum Nachtheile von Heinrich Frank Söhne, in Ludwigsburg und in Anwendung der Art. 18 b, 19 und 25 des citirten Bundesgesetzes, sowie Art. 523 und 368 St. V. polizeilich verurtheilt zu 30 Fr. Buße sowie zu den Kosten gegenüber dem Staat. Im Falle der Nichteinbringlichkeit der Buße wird dieselbe in acht Tage Gefängnißstrafe umgewandelt. III. Bezüglich der Civilinteressen der Kläger:
Es wird die Vernichtung der in rechtswidriger Weise angefertigten oder gebrauchten Marken und der mit solchen versehenen Verpackung der betreffenden Waaren sowie der all fällig vorhandenen speziell zur Anfertigung der Marken be stimmten Werkzeuge (Clichés) angeordnet.
Die auf den Namen des Johann Ulrich Oppliger Geiser am 1. und 18. November 1880 unter den Nummern 187, 190 und 300 im eidgenössischen Fabrikmarkenregister eingetra genen Marken (Kaffeekanne, Kaffeemühle und Löwe) sind in demselben zu löschen.
Oppliger Geiser wird in Anwendung des Art. 19 des citirten Bundesgesetzes und 365 St. V. zum Grundsatze der Entschädigung gegenüber den Klägern Frank Söhne verurtheilt. Um die Entschädigung festsetzen zu lassen, sind Kläger an den Civilrichter gewiesen.
Johann Ulrich Oppliger Geiser wird gemäß Art. 368 St. V. zu den Kosten gegenüber den Klägern Heinrich Frank Söhne in Ludwigsburg, bestimmt auf 200 Fr. und zu den Kosten an den Staat verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil erklärt Johann Ulrich Oppliger Geiser gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organi sation der Bundesrechtspflege die Weiterziehung an das Bun desgericht; in seiner Rekursanmeldung, deren begründender Theil vom Bundesgerichtspräsidenten gemäß dem Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 18. September 1880 aus den Akten ent fernt worden ist, stellt er den Antrag: Es soll in Abänderung des Urtheils der Polizeikammer vom 22. August 1883 erkannt werden, das Einspruchsrecht der Kläger sei durch Verabsäumung der gesetzlichen Einspruchsfrist verwirkt, der Beklagte sei von der Anklage auf Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz frei zu sprechen und die Kläger Heinrich Frank Söhne seien mit allen ihren Anträgen und Begehren abzuweisen unter Folge der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Den gleichen Antrag stellte Johann Ulrich Oppliger Geiser auch im Wege des staats rechtlichen Rekurses gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege; indem er in seiner Rekurs schrift bemerkte: Er sei zwar der Meinung, das zutreffende Rechtsmittel sei die civilrechtliche Beschwerde nach Art. 29 und 30 leg. cit., da das angefochtene Urtheil der bernischen Poli zeikammer der Hauptsache nach ein Civilurtheil sei. Auch die Gegenpartei sei früher dieser Meinung gewesen und werde da her wohl keine Einrede gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes erheben. Sollte dies dennoch geschehen und das Bundesgericht eine diesbezügliche Einrede begründet finden, oder sich von Amtes wegen inkompetent erklären, die Sache nach Art. 29 und 30 leg. cit. zu entscheiden, so wolle er das fragliche Urtheil der Polizeikammer auch durch dasjenige Rechtsmittel angefochten haben, welches ihm der Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zusichere, d. h. er führe für diesen Fall Beschwerde wegen Verletzung der Markenschutzrechte, welche ihm durch das Bundesgesetz betreffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 gewähr leistet seien. C. Bei der heutigen, zur Verhandlung und Beurtheilung der civilrechtlichen Beschwerde des Johann Ulrich Oppliger anbe raumten Tagfahrt beantragt der Anwalt der Firma Heinrich Frank Söhne, vor der Eröffnung der Verhandlung in der Haupt sache, es möchte gleichzeitig auch über den staatsrechtlichen Re kurs der Gegenpartei verhandelt und entschieden werden, da dieser sich sachlich auf die ganz gleichen Gründe stütze wie die civilrechtliche Beschwerde; die Firma Heinrich Frank Söhne verzichte auf die schriftliche Beantwortung der gegnerischen Re kursschrift. Der Anwalt des Beklagten und Rekurrenten erklärt, daß er seinerseits durchaus keinen Grund habe, sich diesem Ver fahren zu widersetzen, sondern gegentheils damit einverstanden sei, daß über beide Beschwerden heute gleichzeitig verhandelt und hernach entschieden werde, er erkläre auch den vom Rekurrenten blos eventuell angemeldeten staatsrechtlichen Rekurs als einen definitiven in dem Sinne, daß er seinen Beschwerdeantrag alter nativ im Wege des eivilrechtlichen und staatsrechtlichen Rekurses stelle und dem Gerichte überlasse, die Reihenfolge der Beur theilung der beiden Beschwerden festzusetzen. Nach Anhörung dieser Erklärungen der Parteianwälte wird die Verbindung der Parteiverhandlung über die staatsrechtliche und die civilrechtliche Beschwerde vom Gerichte gestattet und den Parteien das Wort in der Hauptsache ertheilt. Der Anwalt des Beklagten und Rekurrenten hält hierauf, unter eingehender Be gründung, den von ihm in seiner Weiterziehungserklärung wie in der staatsrechtlichen Rekursschrift fgleichmäßig gestellten An trag für beide Rechtsmittel aufrecht. Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten dagegen beantragt:
Es sei sowohl auf die eivilrechtliche Beschwerde als auf den staatsrechtlichen Rekurs mangels Kompetenz des Bundesge richtes nicht einzutreten, eventuell
Es sei sowohl die civil als die staatsrechtliche Beschwerde des Rekurrenten als unbegründet abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Betreffend die civilrechtliche Beschwerde:
In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Am 20. Juni 1877 ließ die Firma Heinrich Frank Söhne in Ludwigsburg (Würtemberg), gestützt auf den Handels und Zoll vertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll und Han delsverein vom 13. Mai 1869 die drei streitigen für Cichorien und Kaffeesurrogate bestimmten Fabrikmarken beim eidge nössischen Departement des Innern in Bern als Schutzmarken eintragen; diese drei Marken bestehen aus den Zeichnungen einer Kaffeemühle (Marke fol. 3, Nr. 38 a des Registers für deutsche Marken), eines gekrönten, auf vier Hügeln einherschreitenden Löwen mit einer Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem Rücken (Nr. 38 b ibidem) und einer Kaffeekanne (Nr. 38 c ibidem), wobei der Zeichnung jeweilen das Wort Schutzmarke beige fügt ist. Diese Marken waren für die Firma Heinrich Frank Söhne schon früher, am 22. und 27. November 1876, in das Zeichenregister am Orte ihrer Hauptniederlassung, in Ludwigs burg, eingetragen worden und es hat diese Firma dieselben, nach der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, lange vor dem Rekurrenten in Gebrauch genommen. Während der gemäß Art. 27 u. ff. des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fa brik und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 angesetzten dreimonatlichen Frist für Hinterlegung alter, d. h. vor dem
Oktober 1879 bereits verwendeter schweizerischer Fabrik und Handelsmarken hinterlegte der Rekurrent, Johann Ulrich Oppliger Geiser, Fabrikant in Langenthal, beim eidgenössischen Amte für Fabrik und Handelsmarken drei Marken für seine Cichorienpräparate, welche ebenfalls eine Kaffeekanne, eine Kaffee mühle sowie einen auf vier Hügeln einherschreitenden gekrönten Löwen enthalten; dem Löwen fehlt indeß die in der Frank'schen Marke (38 b) enthaltene Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem Rücken, wogegen über demselben eine freiliegende Raute (heral disches Zeichen) angebracht ist. In dieser Form entspricht die Zeichnung der Löwenmarke genau dem Wappen der Stadt Vai hingen an der Enz, Königreichs Würtemberg, welches ursprüng lich von der Firma Heinrich Frank Söhne als Waarenzeichen benutzt worden war. Gegen die Eintragung dieser Marken wurde von der Firma Heinrich Frank Söhne innerhalb der gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 ange setzten Einspruchsfrist keine Einsprache erhoben und es wurden daher dieselben, nachdem eine gegen die Eintragung der Löwen marke von dem Hause Marti und Widmer in Frick erho bene Einsprache durch Entscheid des schweizerischen Handels und Landwirthschaftsdepartementes vom 16. November 1880 abgewiesen worden war, unter den Nummern 187 (Kaffeekanne) 190 (Kaffeemühle) und 300 (Löwe) am 1. und 18. November 1880 für Oppliger-Geiser in das eidgenössische Markenregister eingetragen. Am 2. August 1881 ließ die Firma Heinrich Frank Söhne, gestützt auf den neuen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 23. Mai 1881 die Eintragung ihrer drei genannten Marken beim eidgenössischen Amte in Bern erneuern, wobei dieselben die Nummern 85 (Kaffeekanne), 86 (Löwe) und 87 (Kaffeemühle) der fol. 3 des Markenregisters für deutsche Marken erhielten; bemerkt werden mag, daß die Löwenmarke (Nr. 86) die freiliegende Raute wiedererhalten hat. Mit Anzeige vom 30. Oktober 1882 stellte hierauf die Firma Heinrich Frank Söhne beim Regierungsstatt halteramte von Aarwangen das Gesuch: es sei eine Strafunter suchung gegen Johann Ulrich Oppliger Geiser wegen Wider handlung gegen das Markenschutzgesetz zum Nachtheile der An zeigerin einzuleiten und Herrn Oppliger Geiser von daher zur gesetzlichen Strafe zu ziehen. Sie erklärte in der Anzeige gleich zeitig, daß sie sich in dieser Sache als Civilpartei konstitutr und den Antrag stelle, es sei Herr Oppliger Geiser der Wider handlung gegen Art. 18 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 und zwar ausgeführt zum Nachtheile der Anzeigerin schul dig zu erklären, die nachgeahmten Marken seien, soweit sie er hältlich sind, zu zerstören, die Eintragung derselben im Marken register sei zu streichen, dem Herrn Oppliger sei jeder weitere Gebrauch seiner verurtheilten Marken zu untersagen und endlich
sei derselbe gegenüber den Herren Heinrich Frank Söhne zum Schadenersatz und zu sämmtlichen Kosten zu verurtheilen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Anwalt der Civil partei, daß er diese Anträge aufrecht erhalte, und zwar in dem Sinne, daß er denselben einen Hauptwerth von mehr als 3000 Fr. beilege und speziell die Entschädigungsforderung auf
Fr. bestimme. Der Beklagte, Johann Ulrich Oppliger Geiser stützte sich in erster Linie darauf, daß die klägerische Firma das Recht, seine Marken anzufechten, durch die Unter lassung eines Einspruches gegen deren Eintragung verloren und daß ihm, nachdem er alle gesetzlichen Requisite erfüllt habe, das ausschließliche Recht, diese Marken zu führen, erworben sei; er bestritt auch, daß eine Markennachahmung im Sinne des Ge setzes hier vorliege, sowie daß die Sache den von der Gegen partei behaupteten Streitwerth habe. Nachdem die erste Instanz, der Amtsgerichtspräsident von Aarwangen als Polizeirichter, den Johann Ulrich Oppliger Geiser von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen und die Civilpartei mit ihrem Antrag kostenfällig abgewiesen hatte, erklärte sowohl die Staatsanwalt schaft als die Civilpartei, die Firma Heinrich Frank Söhne, letztere rücksichtlich ihrer Civilinteressen, die Appellation an die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kan tons Bern, vor welcher die Civilpartei ihre erstinstanzlich ge stellten Anträge aufrecht hielt. Die Polizeikammer des Appella tions und Kassationshofes des Kantons Bern fällte hierauf das oben Fakt. A erwähnte Urtheil. 2. Insoweit das angefochtene Urtheil sich als Strafurtheil qualifizirt, kann dasselbe nicht im Wege der Weiterziehung ge mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte angefochten werden; denn wie das Bundesgericht bereits in seinem Beschlusse in Sachen Schärer vom 8. September abhin ausgesprochen hat und wie übrigens völlig unzweifelhaft ist, bezieht sich das in Art. 29 und 30 leg. cit. gegebene Rechtsmittel nur auf Civil , in keiner Weise dagegen auf Strafurtheile. Daß im vorliegenden Falle gleichzeitig mit dem Strafpunkte auch über die konneren Civilansprüche geurtheilt wurde, verleiht dem Bundesgerichte irgend welche Kompetenz rücksichtlich des Strafpunktes selbstverständlich nicht; denn durch diese Verbindung der Civil mit der Strafsache wird natürlich die rechtliche Natur der Strafsache nicht geändert und das Urtheil über den Strafpunkt nicht zu einem Civilur theil umgestempelt. Es kann auch nicht einmal gesagt werden, wie der Rekurrent behauptet, daß in casu die Civilsache als die Hauptsache, die Strafsache als die Nebensache erscheine; denn mag auch thatsächlich, nach der Meinung der Parteien, für diese die Erledigung des Civilpunkes als die Hauptsache erscheinen, so ist doch rechtlich die Strafsache durchaus als die causa major zu betrachten. 3. Rücksichtlich der Civilpunkte dagegen wird die Weiterzie hung an das Bundesgericht dadurch nicht ausgeschlossen, daß vor den kantonalen Instanzen über dieselben in Verbindung mit der Strafklage verhandelt und geurtheilt wurde; vielmehr ist dessenungeachtet die Weiterziehung, sofern deren Voraussetzungen im Uebrigen vorliegen, statthaft. Denn: Wenn ein und der selbe Thatbestand einerseits Deliktsthatbestand, andrerseits Quelle civilrechtlicher Ansprüche ist, so daß aus demselben Fundamente zugleich ein Strafanspruch und ein Civilanspruch hervorgehen, so sind der civil und der strafrechtliche Anspruch, trotz der Gemeinsamkeit des Entstehungsgrundes, grundsätzlich doch durch aus verschiedene und selbständiger Natur; sie unterscheiden sich sowohl ihrem Inhalte als ihrem Subjekte nach, da ja der Strafanspruch auch bei Antragsdelikten prinzipiell durchaus ein Anspruch des Staates ist. Läßt nun die Kantonalgesetzgebung, wie bekanntlich vielfach der Fall ist und jedenfalls durch das Bundesrecht nicht ausgeschlossen wird, die sogenannte Adhäsion des Beschädigten an das Strafverfahren zu, d. h. läßt sie die gleichzeitige Verfolgung des eivil und des strafrechtlichen An pruches in einem und demselben Verfahren zu, so wird dadurch wohl bewirkt, daß die Verfolgung des eivilrechtlichen Anspruches sich in den Formen des Strafprozesses bewegen muß, da eben die Strafsache als die causa major für das Verfahren bestim mend ist, und daß über den Civilanspruch vom Strafrichter er kannt wird. Dagegen wird durch diese Verbindung von Civil und Strafsachen nicht beseitigt, daß es sich rücksichtlich des Civil
punktes materiell um eine Civilrechtsstreitigkeit, die nach den Grundsätzen des Civilrechtes zu beurtheilen ist, handelt; es wer den im Adhäsionsprozesse vielmehr lediglich zwei verschiedene Rechtsstreitigkeiten, eine civil und eine strafrechtliche, in einem und demselben Verfahren verhandelt und von einem und dem selben Richter, dem Strafrichter, entschieden, wobei aber letzterer, soweit es den Civilpunkt anbelangt, nicht kraft seiner Straf gerichtsbarkeit, sondern kraft der ihm ausnahmsweise für kon nere Civilsachen übertragenen Civilgerichtsbarkeit entscheidet. Mit andern Worten: es liegt beim Adhäsionsprozesse nicht ein einziger Rechtsstreit, sondern es liegen zwei innerlich verschie dene, blos äußerlich zu einem und demselben Verfahren ver bundene, Rechtsstreitigkeiten vor. Aus dem Wortlaute der Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege nun ist nicht zu entnehmen, daß in Civilrechtsstrei tigkeiten, für welche sonst das Bundesgericht als Oberinstanz zuständig wäre, diese Kompetenz dann in Wegfall komme, wenn dieselben nach Maßgabe des kantonalen Prozeßrechtes vor den kantonalen Gerichten im Adhäsionsverfahren, gemeinsam mit einer Strafsache, behandelt und entschieden wurden und es ist eine einschränkende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne auch nicht durch die Natur der Sache geboten. Es läßt sich nämlich durchaus nicht sagen, daß durch die Zulassung der getrennten Weiterziehung des Civilpunktes an das Bundesgericht der Zweck des Adhäsionsverfahrens vereitelt und somit in das, der kan tonalen Gesetzgebung vorbehaltene, Gebiet des Prozeßrechtes eingegriffen werde. Denn die durch die Einführung des Adhä sionsprozesses hauptsächlich bezweckte Erleichterung der Parteien, insbesondere des durch eine strafbare Handlung Beschädigten, in der Verfolgung ihrer Rechte bleibt ja im Wesentlichen auch dann bestehen, wenn in der Rechtsmittelinstanz eine Trennung zwischen Civil und Strafsache zugelassen wird. Zum Beweise hiefür mag nur darauf verwiesen werden, daß einzelne Gesetze, welche das Adhäsionsverfahren kennen, die Verbindung zwischen Civil und Strafsache in der Rechtsmittelinstanz überhaupt nicht oder nicht unbedingt aufrecht erhalten, sondern den Parteien gegen das erstinstanzliche Urtheil über den Civilpunkt die Rechtsmittel des Civilprozesses (die Appellation an den zuständigen Civilrichter zweiter Instanz u. drgl.) gestatten (vergleiche z. B. freiburgische Strafprozeßordnung, Art. 286, 492 u. ff.). 4. In casu nun erscheinen als vom Strafrichter im Adhä sionsverfahren beurtheilte Civilpunkte einerseits die Frage der Löschung der beklagtischen Marken im Markenregister, worauf ja auch im Wege selbständiger Feststellungsklage im Civilpro zesse hätte geklagt werden können, andrerseits die Frage der Ent schädigungspflicht des Beklagten. Dagegen ist die vom Vor derrichter unter den Civilfolgen aufgeführte Vernichtung der vorhandenen Marken und Clichés u. s. w. wohl richtiger als Nebenstrafe zu behandeln, und es ist somit dieser Punkt, wie unzweifelhaft auch das Bußerkenntniß des Vorderrichters, straf rechtlicher Natur. Rücksichtlich der genannten Civilpunkte aber ist die Weiterziehung als statthaft zu erachten. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß über dieselben nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden war, es muß im Fernern, nach Lage der Akten, offenbar angenommen werden, daß der durch Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege geforderte Streitwerth gegeben sei und es qualifizirt sich das angefochtene Urtheil unzweifelhaft als ein Haupturtheil. 5. Ist somit auf die Weiterziehung des Rekurrenten im an gegebenen Umfange einzutreten, so muß dieselbe dagegen als sach lich unbegründet verworfen werden. Denn a) Wenn Rekurrent sich in erster Linie darauf beruft, daß die Firma Heinrich Frank Söhne das Recht zur Anfechtung seiner streitigen Marken dadurch verwirkt habe, daß sie es unterlassen, gegen deren Eintragung binnen der gemäß Art. 27 u. ff. des eidgenössischen Markenschutzgesetzes für die Anfechtung der hinter legten alten schweizerischen Marken angesetzten einmonatlichen Frist Einsprache zu erheben, so kann dies nicht als richtig an erkannt werden. Denn: Für den Schutz der Fabrik und Han delsmarken deutscher Angehöriger in der Schweiz galt zur Zeit des Inkrafttretens des eidgenössischen Markenschutzgesetzes, be ziehungsweise der Einleitung und Durchführung des in den Uebergangsbestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Einspruchs verfahrens bezüglich der alten schweizerischen Marken, materiell
keineswegs das Bundesgesetz, sondern es galten, gemäß dem Staatsvertrage zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll und Handelsverein vom 13. Mai 1869, die Bestimmungen der schweizerisch französischen Uebereinkunft vom 30. Juni 1864; erst durch den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Deutsch land vom 23. Mai 1881 wurde diese Uebereinkunft für den Schutz der deutschen Fabrik und Handelsmarken in der Schweiz außer Kraft gesetzt, so daß erst von da an das Bundesgesetz in dieser Beziehung maßgebend ist. Danach aber ist klar, daß von vornherein nicht davon gesprochen werden kann, daß die Verab säumung der nach Art. 28 des Bundesgesetzes angesetzten Ein spruchsfrist für deutsche Angehörige eine Präklusivwirkung in materiell rechtlicher Beziehung habe. Denn für den Schutz der deutschen Marken in der Schweiz galten ja zur Zeit des frag lichen Einspruchsverfahrens überhaupt noch gar nicht die Bestim mungen des Bundesgesetzes, sondern die oben erwähnten staats vertraglichen Bestimmungen. Es kann daher für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Verabsäumung der Einspruchs frist in denjenigen Fällen, wo schon bei Inkrafttreten des Bun desgesetzes nach diesem und nicht nach Staatsverträgen zu ent scheiden war, Präklusivwirkung habe oder nicht. b) Ist aber sonach das Recht der Rekursbeklagten zur An fechtung der streitigen rekurrentischen Marken nicht verwirkt, so liegt auf der Hand, daß die Klage begründet ist. Denn die Priorität der Klägerin und Rekursbeklagten im Gebrauche ihrer Zeichen ist vom Vorderrichter festgestellt und nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die drei streitigen Marken des Rekur renten den klägerischen Zeichen täuschend ähnlich sind, so daß eine Verwechslung derselben leicht möglich, ja beinahe unver meidlich ist. Die Zeichnung der Kaffeemühle und Kaffee kanne in den beiden betreffenden Marken des Rekurrenten ist von derjenigen in den klägerischen Marken kaum zu unter scheiden und auch die Löwenmarke des Rekurrenten ist der jenigen der Klägerin täuschend ähnlich. Denn die Weglassung der Kaffeetasse sammt Löffelchen auf dem Rücken des Löwen genügt offenbar nicht, um eine wesentliche Verschiedenheit des Gesammtbildes der beiden Marken zu begründen. Es enthält der Gebrauch der fraglichen Zeichen durch den Rekurrenten also allerdings einen Eingriff in das Markenrecht der Klägerin und es ist somit die Beschwerde des Rekurrenten unbegründet. II. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs. 6. Gegen die strafrechtlichen Dispositive der angefochtenen Entscheidung ist, wie oben ausgeführt, die civilrechtliche Beschwerde nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht statthaft, dagegen ist gegen dieselben der staatsrechtliche Rekurs nach Art. 59 des citirten Bundesgesetzes zulässig; dies ist vom Bundesgerichte bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober abhin in Sachen Schärer und Cie. ausgesprochen und begründet worden, so daß hier lediglich auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. 7. Allein auch der staatsrechtliche Rekurs erscheint als unbegrün det. Derselbe wird materiell vom Rekurrenten lediglich auf die gleichen Gründe wie die civilrechtliche Beschwerde gestützt. Be züglich der Frage der Verwirkung des Einspruchsrechtes nun wird auf die in Erw. 5, litt. a enthaltene Motivirung verwiesen. Daß im Uebrigen die angefochtene Entscheidung auf unrichtiger An wendung spezifisch strafrechtlicher Grundsätze des Bundesgesetzes beruhe, daß ihr insbesondere etwa eine falsche Auffassung und Anwendung des Begriffes des Vorsatzes bei der Markennach ahmung zu Grunde liege, hat Rekurrent selbst nicht behauptet und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Rekurrenten sowie der von demselben eingelegte staatsrechtliche Rekurs sind abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei der angefochtenen Entscheidung der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 22. August 1883 sein Bewenden.