Art. 29-30 OG; civil appeal admissibility in disputes concerning restriction of legal capacity of adults; where the contested measure is governed primarily by cantonal law, the Federal Court lacks civil jurisdiction. The Federal Act on personal capacity does not itself define positively the grounds for incapacity, but only limits the canton’s regulatory power; disputes over the admissibility of a restriction or deprivation of capacity are thus, in principle, to be assessed under cantonal law. Complaints that a cantonally ordered restriction is incompatible with federal law must be brought by state constitutional recourse under Art. 59 OG, not by civil appeal (consid. 3).
Urtheil vom 3. November 1883 in Sachen Näf. A. Durch Entscheidung vom 25. September 1883 hat die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über einen von Johann Näf gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtsprä sidenten von Winterthur betreffend Kanzleisperre an sie gerich teten Rekurs erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.
Die Staatsgebühr wird auf 5 Fr. festgesetzt.
Rekurrent hat auch die Kosten der zweiten Instanz zu
tragen und die Gegenpartei mit 7 Fr. zu entschädigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegen den I. Näf, welcher im Jahre 1882 in die Pfrundanstalt Winterthur aufgenommen worden war, wurde auf Begehren der Armenpflege Winterthur durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur vom 21. August 1883 die Kanzleisperre verhängt; Näf beabsichtigte nämlich, ein An leihen auf eine ihm gehörige Liegenschaft aufzunehmen und seine Reben zu veräußern, wogegen die Armenpflege mit Berufung auf 15 der Armenordnung für die Stadt Winterthur, wonach den Pfründern in der Pfrundanstalt das freie Verfügungsrecht über den Kapitalbestand ihres Vermögens nicht zusteht, einschritt resp. die Verhängung der Kanzleisperre verlangte. Durch die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes wurde die gegen die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Winterthur eingelegte Beschwerde des I. Näf, welche sich wesentlich darauf gründet, daß dem Rekurrenten bei Abschluß des Verpfründungsvertrages die an geführte Bestimmung des 15 der Armenordnung nicht be kannt gewesen sei und daß letztere gegen die Art. 5 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ver stoße, abgewiesen.
In rechtlicher Beziehung handelt es sich unzweifelhaft um eine an das Bundesgericht als Civilgerichtshof gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts pflege gerichtete Beschwerde; es muß nun in erster Linie und von Amtes wegen geprüft werden, ob dieses Rechtsmittel statthaft und das Bundesgericht somit kompetent sei.
Dies ist zu verneinen. Denn: Nach Art. 29 und 30 cit. ist das Bundesgericht als Civilgerichtshof nur in solchen Rechts streitigkeiten kompetent, welche von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen sind. Dies trifft im vor liegenden Falle nicht zu. Denn die Frage, ob in casu die Ver hängung der Kanzleisperre statthaft gewesen sei, ist offenbar nicht nach Bundesrecht, sondern nach kantonalem Rechte zu beurthei len. Die Berufung des Rekurrenten auf 5 und 8 des Bun desgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit ändert hieran nichts. Denn das angeführte Bundesgesetz regelt die Gründe, aus welchen einer volljährigen Person die Handlungs fähigkeit beschränkt oder entzogen werden kann, nicht selbst in posi tiver Weise, sondern beschränkt nur die kantonale Gesetzgebung rücksichtlich der Thatbestände, aus welchen diese eine Entziehung oder Beschränkung der Handlungsfähigkeit anordnen darf. Rechts streitigkeiten über Beschränkung oder Entziehung der Handlungs oder Dispositionsfähigkeit volljähriger Personen sind also in erster Linie nicht nach dem Bundesgesetze sondern nach kanto nalem Rechte zu beurtheilen und es können daher Beschwerden darüber, daß im Einzelfalle eine nach dem Bundesgesetze un zuläßige Beschränkung der Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person statuirt oder anerkannt worden sei, nicht im Wege der civilrechtlichen Weiterziehung nach Art. 29 und 30, sondern nur im Wege des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 59 des Bun desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht gebracht werden. (S. unter Anderm Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Bänziger, Amtliche Sammlung, VIII, S. 844 ff.)
Ist somit schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob der angefochtene Rekursalentscheid sich als ein Haupturtheil, wogegen einzig nach Art. 29 und 30 cit. die Weiterziehung an das Bundesgericht statthaft ist, qualifizire. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.