Art. 54 BV; municipal citizenship dispute and proof of legitimate descent: the Federal Court's competence in disputes between municipalities is not excluded by a possible foreign nationality of the person concerned, since a conflict between Swiss nationality by descent and foreign territorial nationality may lead only to dual nationality. The party invoking a valid marriage bears the burden of proving the marriage. Baptismal certificates are not, by themselves, proof of the parents' marriage, even if they refer to the child as legitimate; they evidence baptism and, at most, the child's birth or filiation. A marriage can be inferred from private statements only if the foreign law of the place of celebration is proven to admit such a form. Absent proof of a valid marriage, the child follows the mother's municipal citizenship.
pathen feierlich getauft ein Mädchen Karolina, welches geboren wurde am 15. September vorigen Jahres, legitime Tochter von Johann Bernhard Baumgartner und Rosa Blum, Schweizer. (S. den vom Pfarrvikar der genannten Pfarrei am 6. Oktober 1880 ausgestellten Taufschein, Akt. Nr. 3.) In gleicher Weise wurde am 24. Juni 1876 durch den Vicepfarrer der Pfarrei Unserer Frauen del Pilar der Stadt Independencia, Departement Paysandu in der Republik Uruguay, auf den Namen Juana Alberta feierlich getauft ein Mädchen, welches geboren wurde am 7. Januar desselben Jahres als legitime Tochter von Herrn Bernhardt Bengartner (sc. Baumgartner und der Frau Rosa Blum, beide Schweizer. (S. den vom Priestervikar der fraglichen Pfarrei am 23. September 1880 ausgestellten Taufschein, Akt. Nr. 4.) Im Jahre 1881 nun kehrte Bernhard Baumgartner auf Besuch in seine Heimat zurück, und zwar im Begleite zweier Kinder, für welche er die beiden erwähnten Taufscheine vom 6. Oktober und 23. Sep tember 1880 einlegte. Bei seiner später wiederum, und zwar nunmehr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, er folgten Auswanderung ließ Bernhard Baumgartner die beiden erwähnten von ihm mitgebrachten Kinder bei seiner Mutter in Goldach, Kantons St. Gallen, zurück. Da mittlerweile über deren Heimathörigkeit Anstände entstanden waren, so wurde Baumgartner auf Requisition des schweizerischen Generalkon sulates in Washington am 17. Juli 1882 an seinem Aufent haltsorte in Pittsburg über sein Verhältniß zu der Rosa Blum notariell einvernommen; derselbe erklärte, es sei ihm unmöglich, den Nachweis zu erbringen, daß er mit seiner Ehefrau, die er übrigens als solche anerkenne, nach hiesigen oder argen tinischen Gesetzen verheirathet sei; er habe sich in Uruguay, wo auch seine Kinder geboren und getauft worden seien, mit der selben verheirathen, d. h. ihre Ehe kirchlich einsegnen lassen wollen. Die Einsegnung sei aber von Bedingungen abhängig gemacht worden, deren Erfüllung ihm unmöglich erschienen sei und sei deßhalb unterblieben; sie haben sich daher unter sich Treue geschworen und er habe die Ehe stets als gesetzlich und heilig gehalten. Ihre Ehe sei ganz genau dieselbe gewesen, wie sie von Hunderten und Tausenden in den La Plata Staaten fortwährend eingegangen werde. Im Jahre 1879 seien sie nach Buenos Ayres zurückgekehrt und 1880 haben sie sich dort an das schweizerische Konsulat, dem mittlerweile die Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen ertheilt worden sei, gewendet; der Konsul habe aber ihr Ansinnen deßhalb zurückgewiesen, weil er (Baumgartner) keinen Taufschein besessen habe. Die Rosa Blum, welche ebenfalls, und zwar an ihrem nunmehrigen Wohn orte in Buenos Ayres durch das dortige schweizerische Konsulat, einvernommen wurde, erklärte, nach dem Berichte des Konsulates vom 6. Dezember 1882, sie sei mit Bernhard Baumgartner nicht gesetzlich verheirathet; da sie auf wiederholte an denselben gerichteten Briefe keine Antwort erhalten und daher nicht gewußt habe, wo er sei oder was er treibe, so habe sie sich kürzlich, und zwar nach den dortigen Landesgesetzen, anderweitig verheirathet. B. Die st. gallischen Behörden hatten sich mittlerweile durch Vermittlung der Regierung von Luzern an die Ortsbürgerge meinde Reiden, als die Heimatgemeinde der Rosa Blum, wendet, um von dieser die Ausstellung von Heimatschriften die von Baumgartner im Kanton St. Gallen zurückgelassenen zwei Kinder zu erwirken; die Ortsbürgergemeinde Reiden wei gerte sich indeß, diese Kinder als ihre Bürger anzuerkennen und der Regierungsrath des Kantons St. Gallen beschloß daher am 23. Februar 1883: Der Verwaltungsrath von Mörschwyl sei gehalten, entweder innert Monatsfrist die Frage der Heimat hörigkeit der Kinder Baumgartner Blum beim Bundesgerichte anhängig zu machen oder bei nutzlos verstrichener Frist die Kinder Karolina und Albertina des Bernhard Baumgartner und der Rosa Blum als legitime in die Civilstands und Bürgerregister der Gemeinde Mörschwyl einzutragen. C. Daraufhin stellte die Gemeinde Mörschwyl beim Bundes gerichte den Antrag: dasselbe wolle erkennen, es seien die von Johann Bernhard Baumgartner von Mörschwyl mit Rosa Blum erzeugten, unter den Namen Karolina und Johanna Albertina getauften, Kinder Bürger der beklagtischen Gemeinde Reiden und es sei diese letztere in sämmtliche gerichtliche und außer
gerichtliche Kosten verfällt. Zur Begründung führt sie aus: Die beiden fraglichen Kinder müssen bis zum Beweise eines zwischen ihren Eltern geschlossenen Ehebündnisses als uneheliche dem für Heimatrechte der Mutter folgen. Irgend welcher Beweis den Abschluß einer Ehe zwischen Bernhard Baumgartnerund der Rosa Blum liege nun aber nicht vor, sondern es ergebe vielmehr aus deren beidseitigen Aussagen auf's Klarste, daß eine Ehe zwischen ihnen niemals abgeschlossen worden sei. Die Tauf scheine, welche die Kinder als eheliche bezeichnen, seien nicht ge eignet, den Eheabschluß zu beweisen; sie zeigen nur, daß sich Bernhard Baumgartner und die Rosa Blum bei der Taufe fälsch licherweise als Eheleute ausgegeben haben. D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage macht die Orts irgergemeinde Reiden geltend: a. Nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes sei dessen Kompetenz zur Entscheidung von Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone blos ein Anner seiner Kompetenz in Heimatlosensachen; nun seien aber die fraglichen Kinder keineswegs heimatlos, da nach dem Staatsrechte der Republik Uruguay alle auf dem Territorium der Republik ge borenen Kinder das dortige Staatsbürgerrecht erwerben. Das Bundesgericht sei daher nicht kompetent. b. Eventuell hätte, da eine Rechtsvermuthung für die Un ehelichkeit nicht bestehe, die Klägerin zu beweisen, daß die beiden fraglichen Kinder unehelich geboren seien, auf welche Behauptung sich ihre Klage wesentlich stütze. Einen solchen Beweis aber habe sie nicht erbracht, vielmehr liege c. ein Beweis für die Ehelichkeit in den für die Kinder aus gestellten Taufscheinen. Denn die Taufzeugnisse seien, da nach dem Rechte von Uruguay die Geistlichen zugleich Standesbeamte seien, öffentliche Urkunden, welche vollen Beweis für die eheliche Abstammung der Kinder machen. d. Die Angaben des Bernhard Baumgartner und der Rosa Blum beweisen die Unrichtigkeit dieser amtlichen Zeugnisse nicht. Vielmehr lasse sich aus den Aussagen des Ehemannes Baumgartner mit Bestimmtheit entnehmen, daß zwischen ihm und der Rosa Blum ein matrimonium clandestinum im Sinne des kanonischen Rechtes bestanden habe. Nach vortriden tinischem kanonischem Rechte aber sei ein solches matrimonium clandestinum eine vollkommen gültige Ehe und dies gelte auch noch heute überall da, wo das kanonische Recht als staatliches Eherecht gelte, die Reformdekrete des tridentinischen Konzils aber nicht publizirt worden seien. Diese müsse für die Republik Uruguay angenommen werden. e. Wolle die Klägerin die Taufzeugnisse nicht voll und ganz gelten lassen, so bestreite die Beklagte deren Beweiskraft und Relevanz in jeder Richtung. Seien diese Zeugnisse keine amt lichen Akte, so beweisen sie die Geburt der beiden Kinder von Rosa Blum nicht. Die Beklagte müßte dann nicht nur diese, sondern auch die Indentität der von Baumgartner zurückge brachten Kinder mit den in den Scheinen erwähnten be streiten. Es werde demnach beantragt: Die Klage sei abzuweisen, unter Kostenfolge. E. Die Gemeinde Mörschwyl macht gegenüber diesen Ein wendungen im Wesentlichen geltend: ad a. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei keineswegs auf Fälle der Heimatlosigkeit beschränkt. Ob die beiden Kinder allfällig auf das Bürgerrecht von Uruguay Anspruch machen können, sei völlig gleichgültig; denn auch wenn dies der Fall wäre, haben sie ihr schweizerisches Bürgerrecht jedenfalls nicht verloren. ad b. Die Beweislast treffe die Beklagte. Allerdings bestehe für die Unehelichkeit der Geburt keine Rechtsvermuthung; allein die Thatsache des Eheabschlusses müsse von derjenigen Partei, die sich darauf berufe, bewiesen werden. ad c. Die Taufscheine als öffentliche Urkunden beweisen das jenige, wofür sie ausgestellt seien, nämlich das Faktum der Taufe, nicht dagegen die Ehelichkeit der Kinder, worüber der die Taufe spendende Pfarrer ja aus eigenem Wissen gar nichts habe beur kunden können; sie seien keinenfalls geeignet, den Eheschein zu ersetzen. ad d. Daß in Uruguay das vortridentinische kanonische Recht atrimonia clandestina als gültige p. daß dort d
Ehen anerkannt werden, mithin weder eine civile Eheschließungs form noch die Deklaration des Ehekonsenses coram parocho et testibus zur Gültigkeit einer Ehe erforderlich sei, werde des Bestimmtesten bestritten und wäre von der Klägerin zu be weisen. ad e. Diese Bestreitungen der Beklagten, welche voraussetzen würden, daß Baumgartner die Kinder vertauscht habe, seien offen bar nicht zu berücksichtigen. F. Duplikando hält die Beklagte an ihren Ausführungen und Anträgen fest; in ihrer Beweiseingabe vom 9. Juni 1883 beantragt sie, es möchte auf diplomatischem Wege von den zu ständigen Behörden von Uruguay Auskunft eingefordert werden über die Fragen:
in der Schweiz geltenden Nationalitätsprinzipe wäre vielmehr einfach ein Doppelbürgerrecht, so daß die betreffenden Kinder in der Schweiz als Schweizer, in Uruguay als dortige Staatsange hörige behandelt werden müßten. 2. Ist also aus diesem Grunde das Aktenvervollständigungs begehren der Beklagten, soweit es sich auf die Anstellung von Erhebungen über die in Uruguay über den Erwerb des Staats bürgerrechtes bestehenden Gesetzesbestimmungen bezieht, unbe gründet, so sind im Weitern auch die übrigen Beweisanträge der Beklagten, wie sie gestellt wurden, unerheblich und daher vom Instruktionsrichter mit Recht abgelehnt worden. Denn, wie aus dem unten Auszuführenden sich ergiebt, könnte aus den zum Beweise verstellten Behauptungen, daß in Uruguay kano nisches Recht als staatliches Eherecht gelte und daß die Pfarrer als Standesbeamte funktioniren, keinesfalls etwas zu Gunsten der Beklagten gefolgert werden. Es können aber demgemäß auch die von der Beklagten nachträglich eingesandten Aktenstücke nicht in Betracht gezogen werden. 3. In der Sache selbst hängt die Entscheidung offenbar einzig davon ab, ob die beiden in Frage stehenden Kinder als eheliche zu betrachten sind, d. h. ob zwischen ihren Eltern eine (nach den Gesetzen der Republik Uruguay) gültige Ehe bestand oder nicht. Wenn nämlich die Beklagte eventuell die Geburt zweier Kinder durch die Rosa Blum sowie die Identität der von Bernhard Baumgartner nach dem Kanton St. Gallen gebrachten Kinder mit den von der Rosa Blum geborenen bestritten hat, so kann auf diese, kaum ernsthaft gemeinte, Bestreitung nach der Akten lage gewiß kein Gewicht gelegt werden. 4. Der Beweis dafür, daß zwischen den Eltern der fraglichen Kinder die Ehe abgeschlossen und die Kinder daher als eheliche zu betrachten seien, liegt der Beklagten ob. Denn ist von der Klägerin bewiesen, daß die Kinder von der Rosa Blum, einer Bürgerin von Reiden, abstammen, so muß, so lange nicht die weitere Thatsache, daß zwischen der Rosa Blum und dem Er zeuger fraglicher Kinder die Ehe abgeschlossen wurde, erwiesen ist, offenbar angenommen werden, dieselben folgen dem Bürger rechte der Mutter. Den Eheabschluß hat daher die Beklagte, welche sich darauf beruft, d. h. daraus für sich die Befreiung von der Verbindlichkeit zur Anerkennung der Kinder herleitet, nach allgemeinen Grundsätzen zu behaupten und zu beweisen. 5. Die Taufzeugnisse nun, welche die Kinder als eheliche be zeichnen, sind nicht geeignet, für sich allein den Eheabschluß zu beweisen. Sollte nämlich auch richtig sein, daß wie Beklagte behauptet, nach dem Rechte der Republik Uruguay das Tauf zeugniß den Geburtsschein vertritt, so ist doch jedenfalls festzu halten, daß dasselbe nicht bestimmt ist, den Eheabschluß zwischen den Eltern des getauften Kindes zu beurkunden, sondern nur die Geburt und beziehungsweise die Abstammung des Kindes neben dem Faktum der Taufe zu beurkunden hat, während zur Beurkundung des Eheabschlusses nicht das Taufregister sondern das Eheregister bestimmt ist. Die in dem Taufregister, resp. dem Taufzeugnisse beiläufig enthaltenen Vermerke über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit des getauften Kindes genügen da her für sich allein zum Beweise eines Eheabschlusses zwischen den Eltern des Kindes resp. der Ehelichkeit des letztern nicht denn sie sind nicht dazu bestimmt, als Beweismittel (öffentliche Urkunde) hiefür zu dienen. Dagegen soll nicht geleugnet werden, daß der Vermerk in den Taufzeugnissen, wenn er durch andere Momente unterstützt würde, allerdings von Erheblichkeit sein könnte. 6. Dies ist nun aber in casu nicht der Fall, vielmehr sprechen die von den angeblichen Ehegatten Baumgartner Blum gemachten Angaben gerade gegen den Bestand einer gültigen Ehe zwischen denselben. Es ergibt sich aus diesen Aussagen unzweifelhaft, daß ein Eheschließungsakt vor einer bürgerlichen oder kirchlichen Stelle nicht stattgefunden hat. Von einer Ehe könnte daher jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn fest stände, daß nach dem Rechte des Eheschließungsortes, der Re publik Uruguay, die Ehe formlos, durch bloßen Konsens Nupturienten, oder durch Vereinigung derselben zu thatsächlicher Lebensgemeinschaft gültig abgeschlossen werden könne. Wäre dies erwiesen, so könnte die Anerkennung einer in dieser Weise abgeschlossenen Ehe in der Schweiz nach Art. 54 der Bundes verfassung allerdings nicht verweigert werden. Die Beklagte
behauptet nun auch wirklich, es gelte im Staate Uruguay das vortridentinische kanonische Eherecht und es könne daher dort eine Ehe gültig durch bloße formlose Sponsalien de praesenti oder durch Sponsalien de futuro mit nachfolgendem Beischlafe ab geschlossen werden. Allein einen Beweis hiefür hat sie weder erbracht noch auch nur angeboten. Denn ihr allgemeines Be weisanerbieten, daß in Uruguay das kanonische Recht als staatliches Eherecht gelte, ist offenbar nicht schlüssig; nach der neuern Entwickelung des kanonischen Eherechtes, wie die selbe durch die Reformdekrete des Konzils von Trient herbeige führt wurde, ist ja überall da, wo diese Reformdekrete publizirt wurden, zur Gültigkeit einer Ehe die Erklärung des Ehekon senses vor dem zuständigen Pfarrer und zwei oder drei Zeugen gefordert und somit die heimliche Ehe (matrimonium clandes tinum) nicht mehr als gültige Ehe anerkannt. Sollte also auch der gedachte Beweissatz der Beklagten richtig sein, so wäre da durch doch die Gültigkeit einer heimlichen (formlos eingegange nen) Ehe noch keineswegs festgestellt. Vielmehr wäre dies nur dann der Fall, wenn im Weitern bewiesen wäre, daß in Uru guay das vortridentinische Eherecht gelte, d. h. daß dort die Beschlüsse des tridentinischen Konzils nicht rezipirt worden seien. Hiefür aber ist ein Beweis nicht anerboten oder geleistet. Uebrigens wäre derselbe wohl kaum zu erbringen gewesen, da einerseits in Uruguay als einer ehemals spanischen Besitzung wohl die tridentinische Eheschließungsform als rezipirt wird gelten müssen und andrerseits die dortige neuere staatliche Ge setzgebung anscheinend durchaus einen Trauungsakt vor einer Behörde als zur Gültigkeit einer Ehe erforderlich voraussetzt. (Siehe Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten Nr. 114.) Damit stimmt denn auch überein, daß Bernhard Baumgartner selbst an den Bestand einer rechtlich gültigen Ehe zwischen ihm und der Rosa Blum nicht geglaubt zu haben scheint, wie seine wiederholten Versuche, eine geistliche oder eivile Trauung zu erlangen, zeigen. 7. Ist aber somit der Bestand einer gültigen Ehe zwischen den Eltern der fraglichen Kinder nicht erwiesen, so müssen letz tere als unerheblich, gemäß dem Klageantrage, der Heimatgemeinde ihrer Mutter zugetheilt werden; daß nämlich etwa nach st. galli schem Rechte ein vom Vater anerkanntes uneheliches Kind durch die Anerkennung das väterliche Bürgerrecht erwerbe, ist nicht behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Ortsbürgergemeinde Mörschwyl ist ihr Klagebegehren zugesprochen und es ist mithin die Ortsbürgergemeinde Reiden verpflichtet, die von Johann Bernhard Baumgartner mit Rosa Blum erzeugten unter den Namen Karolina und Johanna Albertina getauften Kinder als ihre Bürger anzuerkennen.