Art. 785 al. 2 and 1366 of the Solothurn Civil Code; liability for damage caused by waterworks built on another's property and defectively maintained. Where the state, for the purpose of a water-protection structure, actually uses a servient parcel or building component, it must maintain the installation in a manner that does not damage the property. If damage results from original construction defects or negligent upkeep, a compensable unlawful impairment of property exists. The existence of a permanent diminution in value must be proven; failing precise proof of ancillary losses, the court may assess them ex aequo et bono (consid. 1-4).
als Subvenient, wobei immerhin der Regierungsrath befugt sei, in dringlichen Fällen von sich aus einzuschreiten; vor dem Erlaß dieses Gesetzes sei die Uferschutzpflicht im Kanton Solo thurn nicht gesetzlich regulirt gewesen. In der Regel seien die Schutzbauten von den betheiligten Landeigenthümern und den Gemeinden ausgeführt worden und habe sich der Staat nur ausnahmsweise betheiligt. Die Wasser und Straßenbauten an der Lüßel vom Jahre 1850 seien vom Staate, gestützt auf das damalige Straßenbaugesetz vom 15. Juni 1836, ausgeführt worden. Von einer Verpflichtung des Staates, für Schaden, der durch Ueberschwemmungen verursacht werde, Entschädigung zu leisten, habe dieses Gesetz ebensowenig als das gegenwärtig geltende Recht etwas gewußt. Die Statuirung einer solchen Er satzpflicht würde zu der geradezu unerträglichen Konsequenz führen, daß der Staat, weil er Schutzbauten ausgeführt oder subventionirt habe, nun noch den Schaden, der trotz dieser Schutzbauten entstehe, bezahlen müsse. Es werde übrigens be stritten, daß die vom Staate im Jahre 1850 ausgeführten Schutzbauten fehlerhaft ausgeführt oder mangelhaft unterhalten worden seien; bestritten werde auch, daß Wuhrbäume in die Hausmauer des klägerischen Hauses eingelassen gewesen seien. Die Wahrheit sei vielmehr die, daß die Wuhrbäume in die rechtsseitige Bachmauer eingelassen worden seien und daß nun der Erbauer des klägerischen Hauses seine Hausmauer auf diese Bachmauer gestellt habe. Die linksseitige Flügelmauer stehe auf dem Kläger gehörigem Lande und der Kläger wäre also in erster Linie verpflichtet, dieselbe zu unterhalten. Das Ueberfallswuhr vor dem klägerischen Hause sei zum Betriebe einer bis vor circa 10 Jahren bestandenen Gypsmühle angelegt worden. Das Haus des Klägers sei schlecht und zu wenig tief fundamentirt gewesen und es haben die Mauern aus schlechtem Material bestanden; dasselbe sei daher, weil unmittelbar an der Lüßel gelegen, stets auch bei geringem Hochwasser gefähr det. Das ganz außerordentliche Hochwasser vom 1. auf den 2. September 1881 qualifizire sich als höhere Gewalt, für deren Wirkungen jedenfalls der Beklagte nicht verantwortlich ei. Eventuell werde die Höhe der klägerischen Forderungen bestritten. Zur Wiederherstellung des Hauses genüge eine Summe von 5000 Fr.; die übrigen Forderungen des Klägers seien un substanziirt und übertrieben. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien im We sentlichen an ihren Behauptungen fest; in der Duplik behauptet der Beklagte namentlich noch, daß bei dem Brückenbau in Büsserach vom Jahre 1850 der bei der Wassergröße vom 1. auf den 2. September 1881 weggerissene Wuhrbaum bereits auf der Westseite des beschädigten Hauses eingelassen gewesen sei und daß damals an diesem alten Zustande nichts geändert worden sei. In seiner Beweiseingabe gibt der Kläger dies zu, aber mit dem Beifügen, daß fraglicher Wuhrbaum beim Baue des klägerischen Hauses im Jahre 1847 vom Staate Solothurn und zwar wider den Willen des damaligen Hauseigenthümers in die Mauer eingelassen worden sei. E. Das Beweisverfahren hat ergeben:
Mühe in den Bach hätte werfen können. (Aussage des Oliv Saner.) Der Zeuge Euseb Vogt konstatirte im Jahre 1879 in seiner Stellung als Kantonsingenieur den schlechten baulichen Zustand der fraglichen Mauer und beantragte deren Ausbesse rung, welchem Antrage indessen keine Folge gegeben wurde. Nach der Aussage der Zeugen Viktor Jecker, Josef Troller, Johann Baptist Stich, Moritz Kübler, Oliv Saner, Ingenieur Botteron, Johann Miesch hatte sich im Fernern unter der Stich brücke eine das Querwuhr bloßlegende Aushöhlung gebildet, welche 1 Meter oder 3 ½ Fuß tief war, so daß man unter die Stichbrücke hinunterschlüpfen konnte. 4. Nach den Aussagen der Zeugen Ingenieur Botteron, A. Jecker und Viktor Jecker ist die in den Bauvorschriften vom Jahre 1850 vorgeschriebene Faschinenlage mit Steinabpflasterung unterhalb des Fallbodens (der Pritsche) nie ausgeführt worden. 5. Der Experte Oberingenieur Ganguillet spricht sich, gestützt auf den Augenschein und die Zeugenaussagen über den Zustand der Wuhranlage vor dem Hochwasser vom 2. September 1881 sowie über die Ursache der Beschädigung des klägerischen Hau ses dahin aus: Der Zweck der fraglichen Anlage sei der einer Bachverbauung gewesen. An der ursprünglichen Anlage, soweit sie sich aus den Bauvorschriften erkennen lasse, lasse sich aus setzen, daß für die nicht beständig im Wasser befindlichen Theile nicht ausschließlich Steine statt Holz verwendet worden seien und daß die Vorkehren zum Schutze gegen Auskolkungen nicht genügend gewesen seien. Ein großer Fehler sei die Nichtaus führung der Faschienenlage mit Steinabpflasterung unterhalb des Fallbodens gewesen, worin auch ohne Zweifel eine der Haupt ursachen der Zerstörung der Bauten gefunden werden müsse. Ebenso sei die Befestigung der Wuhrbäume in der rechtsseitigen Mauer, auf welcher das Wirthshaus zum Kreuz gestanden habe, ein Fehler gewesen, welcher, wie sich auch wirklich gezeigt habe, für das Haus sehr gefährlich habe werden können. Die links seitige Flügelmauer sei schon von Anfang an anscheinend nicht mit der für einen solchen Bau erforderlichen Sorgfalt ausge führt worden; vor dem Hochwasser von 1881 habe sie, nach den Zeugenaussagen, in Folge ungenügender Unterhaltung alle Zeichen größter Baufälligkeit dargeboten. Auch die bezeugte Un terspülung der sogenannten Pritsche zeige, daß der Bau sehr gefährdet gewesen und eine Reparatur desselben dringlich gewesen fei. Welcher der erwähnten Uebelstände die eigentliche Ursache der Zerstörung des klägerischen Hauses geworden sei, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Wahrscheinlich sei zuerst die Pritsche und die linksseitige Mauer zerstört; dann seien die in letzterer eingemauerten Wuhrbäume an dem einen Ende los geworden, während sie an dem andern noch in der Mauer des Wirthshauses eingeklemmt blieben und seien vom Wasser hin und hergetrieben worden, bis ein Theil der Mauer herausge rissen worden sei. Es sei möglich und ziemlich wahrscheinlich, daß, wenn die Wuhrbäume nicht in die Mauer eingelassen worden wären, diese ungeachtet der Zerstörung der übrigen Bauten, wenigstens so lange die Pfähle ausgehalten hätten, nicht eingestürzt wäre. 6. Die Zeugen Moritz Kübler und Urs Viktor Jecker sagen aus, daß der im Jahre 1881 weggerissene Wuhrbaum im Jahre 1847 in die Hausmauer des damals neuerbauten Hauses zum Kreuz eingelassen worden sei. Der Zeuge M. Kübler sagt, es sei dies gegen den Willen des damaligen Hauseigenthümers Roth geschehen. Dieser habe aufbegehrt. Der Zeuge U. V. Jecker dagegen erklärt: Roth habe sich anfänglich dagegen gesperrt, es dann aber doch geschehen lassen, aber nachher beständig aufbe gehrt, es reue ihn, daß er den Baum dort habe einlegen lassen. Man habe ihm aber versprochen, daß der Staat ja immer für allfälligen Schaden hafte. 7. Der für die Wiederherstellung des klägerischen Hauses erfor derliche Kostenaufwand wird von dem Experten Architekten Könitzer gestützt auf eine detaillirte, in ihren Einzelansätzen von den Parteien im Schriftenwechsel nicht bemängelte, Kostenbe rechnung auf 6800 Fr. veranschlagt. Der Experte fügt bei: Diese Summe werde hinreichen, um das Gebäude wieder in den frühern Zustand bringen zu können ohne erhebliche Werthver minderung. Denn der von der Klagpartei hervorgehobene an geblich bedenkliche Riß im Kellergewölbe sei von keiner Bedeutung, zeige wenigstens nichts Bedenkliches.
gerische Eigenthum in Anspruch genommen hatte, gänzlich ver fallen lassen und ist dadurch das klägerische Haus geschädigt worden; es ist somit Beklagter grundsätzlich allerdings schadens ersatzpflichtig. 3. In Betreff der Höhe des Schadensersatzes, so ist in Be zug auf den am klägerischen Gebäude eingetretenen Schaden der Werthung des Experten Könitzer, welcher denselben resp. die für Herstellung des Gebäudes in seinen frühern Zustand er forderliche Summe auf 6800 Fr. anschlägt, beizutreten. Wenn der Anwalt des Beklagten in seinem heutigen Vortrage aus geführt hat, diese Schatzung sei zu hoch, da der Experte auch Ansätze in Rechnung gebracht habe, welche gar nicht hieher ge hören, wie die Kosten für Erstellung eines neuen Kochherdes, neuer Fenster u. drgl., so ist dies gewiß unrichtig; denn es steht ja fest und ist vom Beklagten selbst rechtzeitig nicht bestritten worden, daß in Folge des Einsturzes eines Theiles der kläge rischen Hausmauer die betreffenden bestehenden Anlagen, der bestehende Kochherd u. s. w., in der Art beschädigt wurden, daß sie durch neue ersetzt werden mußten. Dagegen erscheint der klägerische Anspruch auf Entschädigung für einen in Folge r Beschädigung eingetretenen bleibenden Minderwerth des Hauses nicht als begründet. Denn eine solche Entwerthung des Hauses ist nicht eingetreten, jedenfalls nicht nachgewiesen. Wenn nämlich der Experte Könitzer sich dahin ausspricht, daß die von ihm angenommene Summe von 6800 Fr. genüge, um das Haus in den frühern Zustand bringen zu können, ohne erhebliche Werthverminderung, so hat dies nach dem ganzen Zusammen hange des Gutachtens offenbar keine andere Bedeutung als die, daß die proponirte Summe genüge, um das Haus wieder her zustellen, ohne daß überhaupt eine merkliche, in Ziffern auszu drückende, Werthverminderung eintrete. 4. Was sodann die Entschädigungsforderungen des Klägers für Störung des Wirthschaftsbetriebes, für Beschädigung und Verlust von Gegenständen beim Wegschaffen der Möbel u. s. w., bei der Hochwasserkatastrophe sowie für Verbrauch von Viktua lien für die Hülfsmannschaft und Arbeiter anbelangt, so sind, nach den heutigen Erklärungen der Parteien, diese nunmehr darüber einig, daß deren Höhe durch richterliches Ermessen, ohne weitere Beweisaufnahme, festgesetzt werde. Nun ist nach den Grundsätzen der Erfahrung klar, daß in den genannten Richtungen für den Kläger ein Schaden allerdings eingetreten sein muß. Dagegen mangelt es an bestimmten Anhaltspunkten um dessen Belauf genau festzusetzen, und es muß somit eine un gefähre Abschätzung ex aequo et bono Platz greifen. Zieht man nun in Betracht, daß eine Störung im Wirthschaftsbetrieb aller dings eingetreten ist, daß aber dieser Betrieb keineswegs ganz hat eingestellt werden müssen, vielmehr die Schenkwirthschaft, welche wohl den wesentlichsten Bestandtheil des klägerischen Gastwirthschaftsbetriebes bildete, fortgesetzt werden konnte, da Schenklokal und Keller nicht zerstört wurden; erwägt man fer ner, daß keine Gründe dafür vorliegen, um anzunehmen, es sei ein besonders bedeutender Verlust an Mobiliar beim Flüchten desselben eingetreten, oder es seien besonders bedeutende Aus lagen für die Hülfsmannschaft nöthig geworden, so erscheint eine Aversalentschädigung von 700 Fr. für die vom Kläger in den angegebenen Richtungen erlittenen Beschädigungen als genü gend. Der Gesammtbetrag der dem Beklagten aufzuerlegenden Entschädigung ist mithin auf 7500 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der beklagte Fiskus des Kantons Solothurn ist verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von 7500 Fr. (siebentausend fünfhundert Franken) zu bezahlen; mit seinen weitergehenden Begehren ist der Kläger abgewiesen.