Art. 27 Ziff. 4 OG; § 819 Gesetz betreffend die Rechtspflege: Die für die Stellung eines Angeschuldigten im Strafverfahren geleistete Sicherheitsleistung ist ihrem Wesen nach ein privatrechtliches, selbständiges, bedingtes Zahlungsversprechen und nicht eine bloß öffentlich-rechtliche Haftungsanordnung. Der strafrichterliche Verfallsentscheid bindet den dritten Kaventen nach zürcherischem Recht nicht rechtskräftig; dieser kann seine Zahlungspflicht im ordentlichen Zivilprozess bestreiten (consid. 2-4). Ein einseitiges Widerrufs- oder Kündigungsrecht besteht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Aus Natur und Zweck der Kaution folgt lediglich ein Anspruch auf Befreiung bei rechtzeitig verlangter, vom Staat vereitelter Wiederverhaftung des Angeschuldigten (consid. 6-7).
wegen Entweichens des Angeschuldigten sistirt worden war, wieder aufgenommen und es wurde derselbe am 7. Juli 1881 im Kanton Schwyz verhaftet und nach Zürich abgeführt. Am 8. Juli gleichen Jahres wurde Albert Meyer gegen eine durch Bürgschaft seines Vaters J. J. Meyer zur Kronenhalle und der Klägerin Elise Bär geb. Rieder bestellte Kaution von 60,000 Fr. aus der Untersuchungshaft entlassen. Der betreffende Kautionsschein lautet: Die Unterzeichneten verpflichten sich hiemit solidarisch für Albert Meyer von New York die Summe von sechzigtausend Franken an die Staatskasse Zürich zu bezahlen, wenn der Ge nannte sich nicht auf jeden an ihn ergangenen Ruf, sei es vor Untersuchungsrichter, vor Gericht, oder zur Erstehung einer all fälligen Strafe stellen sollte." B. Durch erstinstanzliches Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 1882 wurde Albert Meier, nachdem die Straf untersuchung wegen betrügerischen Bankerottes gegen ihn fallen gelassen, dagegen Anklage wegen Begünftigung von Gläubi gern erhoben worden war, des letzteren Vergehens im Betrage von 197,000 Fr. als schuldig erklärt und zu einem Jahre Gefängniß verurtheilt. Die Civilansprüche der Damnifikaten, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen hatten, nämlich der Firmen Honegger Lavater, S. Rütschi Cie. in Zürich, Kägi, Fierz Cie. in Küßnacht und I. Schultheß Cie. in Zürich, wurden an den Civilrichter gewiesen, dagegen Albert Neyer zu einer Prozeßentschädigung an Honegger Lavater und S. Rütschi Cie. verurtheilt. Einem Begehren der Dam nifikaten um sofortige Verhaftung des Angeschuldigten wurde vom Gerichte angesichts des Kautionsscheines, welcher bis zum Antritte der Strafe wirksam ist, keine Folge gegeben; aus dem selben Grunde wurde auch das vom Angeklagten gestellte Ver langen um Aushingabe des Kautionsscheines und seines Passes abgewiesen. C. Gegen dieses Urtheil erklärte der Vertheidiger des Albert Meyer, Dr. Jucker in Zürich, sofort die Appellation an die Appel lationskammer des zürcherischen Obergerichtes. Am 17. März 1882 richtete Dr. Jucker im Fernern eine Eingabe an die Appellations kammer, in welcher das bezirksgerichtliche Urtheil und die gegen dasselbe ergriffene Berufung erwähnt und sodann mitgetheilt wird, daß Albert Meyer durch Bürgschaft des I. J. Meyer und der Frau Bär geb. Rieder eine Kaution von 60,000 Fr. gestellt habe, worauf die Eingabe fortfährt: Nunmehr hat sich gestern Albert Meyer vor Gericht gestellt und er wird sich auch vor der zweiten Instanz stellen, sofern er nicht krankheitshalber an dem Erscheinen verhindert sein sollte. Dagegen verlangen jetzt die beiden Bürgen ihre Kaution von 60,000 Fr. zurück, sind da gegen bereit, jederzeit eine neue, reduzirte Kaution zu leisten, die ich denselben hiemit in einer fixen Summe zu bestimmen bitte. Diese Summe dürfte den Betrag von 5000 Fr. jeden falls nicht übersteigen, aber wenn heute die Kaventen die über mäßige Kaution von 60,000 Fr. zurückverlangen, so wird man dies gewiß sehr begreiflich finden. Am 11. April 1882 beschloß indeß die Appellationskammer, das Gesuch des Anwaltes des Albert Meyer, Advokat Dr. Jucker, um Reduktion der vom Angeklagten geleisteten Kaution von 60,000 Fr. werde abge wiesen." D. Zur Verhandlung der Sache in zweiter Instanz wurde Albert Meyer gemäß einem Beschlusse der Appellationskamme vom 29. April 1882, nachdem vorher mehrfache Vertagungen der Verhandlung stattgefunden hatten und ein Gesuch des Dr. Jucker, dem Angeklagten das persönliche Erscheinen zu er lassen, abgewiesen worden war, auf 6. Juli 1882 ediktaliter vorgeladen mit der Androhung, daß im Falle Nichterscheinens sein Ausbleiben als Rückzug der Appellation betrachtet und die geleistete Kaution als verfallen erklärt würde, wovon dem Ad vokaten Dr. Jucker zu Handen des Angeklagten und den Kaventen J. Meyer zur Kronenhalle und Frau Bär geb. Rieder Kennt niß zu geben beschlossen wurde. Bei der Tagfahrt vom 6. Juli 1882 erschien der Angeklagte, welcher inzwischen nach Nord amerika zurückgekehrt war, nicht, und die Appellationskammer beschloß daher:
Das heutige Ausbleiben des Angeklagten wird als nicht entschuldigt, dessen Appellation als durch Rückzug erledigt und das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 1882 als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
Die von I. J. Meyer Volkart und Frau Juliana Su sanna Bär geb. Binder in Zürich für den Angeklagten geleistete Personalkaution wird als verfallen erklärt und ist von den genannten Bürgen einzufordern. Im Uebrigen ist bezüglich dieser Kaution nach 819 des Gesetzes betreffend die Rechts pflege zu verfahren. Eine hiegegen vom Advokaten Dr. Jucker Namens des Albert Meyer eingelegte Kassationsbeschwerde wurde vom Kassations gerichte des Kantons Zürich am 24. August 1882 abgewiesen. E. Die Obergerichtskanzlei des Kantons Zürich forderte hie rauf von den Kaventen die Kautionssumme sammt Folgen auf dem Betreibungswege ein. Die gegenwärtige Klägerin erhob indeß hiegegen Rechtsvorschlag, worauf die Obergerichtskanzlei um Rechtsöffnung nachsuchte. Durch zweitinstanzliche Entschei dung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes vom
Oktober 1882 wurde diesem Begehren entsprochen und wurden die Rechte gegen Frau Bär für den Betrag von 60,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 1882 sowie für die Betrei bungs und erstinstanzlichen Rechtsöffnungskosten, unter Ver urtheilung der Frau Bär in die Kosten, geöffnet. Daraufhin bezahlte die Klägerin laut Quittung der Obergerichtskanzlei vom 4. Dezember 1882 mit dem ausdrücklichen Vorbehalte weiterer ihr gut scheinender rechtlicher Schritte, den Betrag von 30,000 Fr. als Hälfte der verfallenen Kaution, 39 Fr. 60 Cts. als Hälfte der Rechtstriebkosten und 616 Fr. 15 Cts. an Zinsen. F. Mit Klageschrift vom 1. Februar 1883 stellt Advokat Dr. Ryf Namens der Frau Bär geb. Rieder beim Bundesgerichte den Antrag: Der zürcherische Fiskus sei schuldig, an die Klä gerin 30,616 Fr. 15 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit dem
Dezember 1882 und 39 Fr. 60 Cts. Kosten zurückzubezahlen, unter Kosten und Entschädigungsfolge, indem er unter Dar stellung des Sachverhaltes ausführt: Die Klage sei formell zulässig, da die Entscheidung der Rekurskammer des Oberge richtes über die Frage der Rechtsöffnung keine rechtskräftige Erledigung der Sache enthalte, vielmehr nach der Entscheidung im summarischen Verfahren immer noch statthaft sei, den eigent lichen Prozeßweg zu betreten. Materiell sei die in Frage kom mende sogenannte Bürgschaft keine Bürgschaft für eine feste Forderung, sondern blos eine satisdatio judicio sisti; dieselbe stelle sich nur als ein Zwangsmittel dar und sei daher ihrer Natur und ihrem Zweck nach jederzeit widerruflich, beziehungs weise kündbar, so lange es noch möglich sei, den Verhaft wieder anzuordnen, zu dessen Abwendung die Kaution geleistet worden sei. Sogar eine Bürgschaft für eine feste Forderung sei ja kündbar und unzweifelhaft gelte dies für die Amtsbürgschaft, mit welcher die hier in Frage stehende satisdatio die meiste Aehnlichkeit habe. Im vorliegenden Falle nun haben die Ka venten durch ihre Eingabe vom 17. März 1882 die Bürgschaft gekündigt, allerdings mit dem gleichzeitigen Anerbieten, eine neue Bürgschaft in geringerm Betrage eingehen zu wollen. Am
März 1882 wäre es noch möglich gewesen, den Albert Meyer zu verhaften, da er sich noch während des ganzen Mo nats März in Zürich aufgehalten und erst am 14. April 1882 Europa verlassen habe. Daß das Gericht die Eingabe vom
März anfänglich einfach ignorirt habe, könne den Kaventen nicht schaden, ebensowenig der die Kündigung zurückweisende Be schluß der Appellationskammer vom 11. April. Der spätere Beschluß der nämlichen Gerichtsstelle, wodurch die Kaution als verfallen erklärt worden sei, sei für die Bürgen gleichfalls unverbindlich, denn sie seien ja nicht Partei im Prozesse gewesen und haben gegen diesen Beschluß daher auch kein Rechtsmittel ergreifen können. Der Augenblick, ihre Rechte geltend zu machen, sei für sie erst gekommen, als sie auf Zahlung belangt worden seien. Zu bemerken sei noch, daß die Kaution zu einer Zeit geleistet worden sei, als die Untersuchung noch auf betrüglichen Banke rott gerichtet gewesen sei. Die Kaution werde nach 819 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege wesentlich zur Deckung eines allfälligen Schadenersatzes geleistet. Eine Verur theilung sei aber nur wegen Begünstigung von Gläubigern er folgt, ein Schaden also gar nicht eingetreten. G. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Namens des Fiskus dieses Kantons zunächst, es sei den Damnifikaten, welche auf
den Kautionsbetrag nach Abrechnung der Prozeßkosten Anspruch haben, der Streit zu verkünden; im Weitern trägt sie darauf an, es sei die Klägerin angebrachtermaßen wegen Inkompetenz, eventuell es sei dieselbe sachlich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge, indem sie ausführt: Es liege res judicata vor und es sei eine Weiterziehung der Sache an das Bundes gericht durchaus unzulässig; denn es handle sich um eine in einem Straffalle für Stellung des Angeschuldigten bestellte Kaution, deren Modalitäten durch die kantonale Strafprozeßordnung be stimmt werden. Ueber deren Verfall sei bereits durch den zu ständigen zürcherischen Richter entschieden und es habe die Klä gerin alle Rechtsmittel des ordentlichen und des summarischen Verfahrens vor den kantonalen Behörden erschöpft, so daß das Bundesgericht nicht kompetent sei. Die Klage sei aber auch sach lich unbegründet. Vorerst kenne die zürcherische Gesetzgebung eine Kündigung einer derartigen strafprozessualen Bürgschaft nicht und es würde die Zulassung einer Kündigung mit Wesen und Zweck der Kautionsbestellung im Widerspruche stehen. Ebenso wenig sei in dem Kautionsscheine, dessen Inhalt für die Ver pflichtung der Kaventen zunächst maßgebend sei, eine Kündigung vorbehalten. Uebrigens sei auch thatsächlich eine Kündigung im vorliegenden Falle gar nicht erfolgt; die Kaventen haben nie mals bei einer Gerichtsstelle die Wiederverhaftung des Ange schuldigten beantragt, sondern sich derselben im Gegentheil widersetzt. Dagegen haben sie allerdings Reduktion der Kaution beantragt, seien indeß hiemit abgewiesen worden und haben sich dabei beruhigt. Die Strafuntersuchung gegen Albert Meyer sei von vornherein wegen betrüglichen Bankerottes und Begünsti gung von Gläubigern eingeleitet worden, schließlich aber nur für letzeres Delikt aufrecht erhalten worden. Ein Schaden sei, wenn auch das Bezirksgericht die Civilforderungen an den Civilrichter gewiesen habe, allerdings eingetreten; übrigens liege dessen Nach weis den Damnifikaten ob. H. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus führungen und Anträgen fest; die Klägerin macht in ihrer Ruplik namentlich geltend, daß der Entscheid des Strafrichters über den Verfall der Kaution der Frage, ob die unstreitig civilrecht liche Verpflichtung der Kaventen zu Recht bestehe, oder etwa wegen Handlungsfähigkeit derselben ungültig oder in Folge des Verfahrens der staatlichen Organe dahingefallen sei, nicht präjudiziren könne und daß eine Kündigung der Kaution als statthaft erachtet werden müsse und wirklich stattgefunden habe. Es sei nicht Sache der Kaventen gewesen, die Verhaftung des Meyer zu verlangen, vielmehr hätte das Gericht mit Rücksicht auf die stattgefundene Kündigung der Bürgschaft das Erforder liche vorkehren sollen. Ein Schaden sei nicht eingetreten, even tuell jedenfalls nur in dem Maße, als die Civilparteien durch die Begünstigung anderer Kreditoren seitens des Meyer geschädigt worden seien; für das Ausmaß eines solchen Schadens mangle aber jeder Anhaltspunkt und hätte jedenfalls die Kaution mit Rücksicht auf denselben nicht in der Höhe festgesetzt werden sollen, wie dies geschehen sei. I. Namens der Damnifikaten Honegger und Lavater in Zü rich und Sal. Rütschi Cie. daselbst schließt sich Advokat Goll in Zürich den Anträgen des Beklagten als Nebenintervenient an, indem er wesentlich die bereits vom Beklagten geltend gemachten Argumente weiter ausführt und darzuthun sucht, daß für die genannten Firmen ein Schaden in erheblichem Maße allerdings eingetreten sei. Ebenso Advokat Dr. Meili in Zürich, Namens der Firmen Kägi, Fierz Cie. in Küßnacht und J. Schultheß Lavater in Zürich, welcher überdem geltend macht, daß die Klä gerin unter allen Umständen die Kautionssumme nicht hätte be zahlen, sondern blos deponiren sollen und daß die Klägerin selbst, da sie für Stellung des Albert Meyer nicht gesorgt habe, der Vorwurf eines Verschuldens treffe. K. Gegenüber der Schlußverfügung des Instruktionsrichters hat die Klägerin durch Eingabe vom 5. November 1883 Be schwerde eingelegt, für den Fall, daß die Thatsache, es habe sich Albert Meyer erst am 14. April 1882 der zürcherischen Justiz entzogen, nicht als zugestanden betrachtet, sondern diesfalls ein Beweis als erforderlich erachtet würde. L. Bei der heutigen Verhandlung hält Advokat Dr. Ryf Namens der Klägerin die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, indem er speziell noch gegen einen etwaigen Kostenzu
spruch an die Intervenienten protestirt. Staatsanwalt Koller Namens des Beklagten sowie Advokat Dr. Curti, als substituir ter Vertreter der Firmen Honegger und Lavater und Sal. Rütschi Cie. halten ebenfalls die von ihnen gestellten Anträge auf recht. Die Intervenienten Kägi, Fierz Cie. und Schultheß Lavater sind nicht erschienen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hebungsgründe entkräftet worden sei, ist für die Frage der Kom petenz gleichgültig und daher nicht weiter zu untersuchen. 4. Nach dem Ausgeführten fällt die Einrede der abgeurtheil ten Sache, soweit sie sich auf die den Verfall der Kaution aus sprechende Entscheidung der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 6. Juli 1882 stützt, offenbar von selbst als unbegründet dahin. Allein auch in der Entscheidung der Rekurs kammer des zürcherischen Obergerichtes über Ertheilung der Rechtsöffnung, auf welche die ex. rei jud. in zweiter Linie begründet zu werden scheint, liegt eine rechtskräftige Entscheidung der Sache zweifellos nicht. Denn es ist ja bekannten Rechtens, daß den im sogenannten summarischen Verfahren des zürcheri schen Rechtes gefällten Endscheidungen Rechtskraft nicht zukommt, vielmehr speziell die Folge der sogenannten Rechtsöffnung ledig lich die ist, daß der Ansprecher den Rechtstrieb ungehindert fortsetzen kann und der Belangte seine Einwendungen gegen die betreffende Forderung seinerseits klageweise im ordentlichen Ver fahren geltend machen muß. 5. Ebensowenig ist die Einwendung begründet, daß in der Zahlung der Kautionssumme eine Anerkennung der Schuld durch die Klägerin liege, denn die Zahlung ist ja ausdrücklich unter Vorbehalt aller Rechte erfolgt; es muß somit auf Prüfung der entscheidenden Frage, ob wirklich, wie die Klägerin behauptet, die von dieser eingegangene Verpflichtung vor Verfall der Kau tion in rechtsgültiger Weise habe gekündigt werden können und gekündigt worden sei, eingetreten werden. Wenn nämlich die Klägerin beiläufig betont hat, daß die Kaution zu einer Zeit bestellt worden sei, wo die Untersuchung nicht nur auf das Vergehen der Begünstigung von Gläubigern sondern auch auf das Verbrechen des betrügerischen Bankerottes gerichtet war, und daß die Höhe der Kaution nicht in richtigem Verhältnisse zu dem muthmaßlichen Schaden stehe, so kommt auf diese Mo mente offenbar überall nichts an, denn die Klägerin hat selbst, und zwar gewiß mit Recht, nicht behauptet, daß aus dem einen oder andern Grunde etwa die Kautionsbestellung von Anfang an ungültig gewesen oder später ipso jure dahingefallen sei. 6. Die für die Stellung eines Angeschuldigten im Straf prozesse zum Zwecke der Abwendung der Untersuchungshaft ge leistete Bürgschaft nun ist keine Bürgschaft im eigentlichen juristischen Sinne des Wortes; denn sie ist, da ja die Verbind lichkeit des Angeschuldigten, für deren Erfüllung die Bürgschaft geleistet wird, nicht vermögensrechtlicher, überhaupt nicht privat rechtlicher Natur ist, keine akzessorische Verpflichtung auf Er füllung einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit. Sie qualifi zirt sich vielmehr als ein selbständiges bedingtes Versprechen des Kaventen, gerichtet auf Bezahlung einer bestimmten Geld summe als Konventionalstrafe für den Fall, daß der Ange schuldigte mit der Untersuchungshaft verschont werden, sich aber dem Verfahren oder der Strafvollstreckung durch Entweichen entziehen sollte. Der Zweck dieses Versprechens ist der, als Sicherungsmittel für die Stellung der Angeschuldigten am Platze der Untersuchungshaft zu dienen. Aus Natur und Zweck dieses Versprechens kann wohl abgeleitet werden, daß der Kavent die Verhaftung des Angeschuldigten zu beantragen berechtigt ist, und daß er, wenn der Angeklagte daraufhin wirklich in Ver haft gesetzt wird, wegen Wegfalls der Bedingung seines Ver prechens, die geleistete Sicherheit zurückfordern kann; ebenso kann daraus gefolgert werden, daß der Bürge befreit wird, wenn er die Verhaftung des Angeschuldigten rechtzeitig und unter Angabe der Gründe beantragt hat, diesem Antrage aber von der Staatsbehörde nicht stattgegeben worden ist und in Folge dessen der Angeschuldigte hat entweichen können. Denn in diesem Falle ist der Zweck der Kautionsbestellung, die Sicherung der Stellung des Angeschuldigten, durch das eigene Handeln der Organe des Staates vereitelt worden und es kann aus diesem Grunde, wegen des gegen Sinn und Zweck des Vertrages ver stoßenden Verhaltens seiner Organe, der Staat einen Anspruch gegen den Bürgen nicht geltend machen. Dagegen ist nicht ein zusehen, inwiefern aus der juristischen Natur und dem Zwecke des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses ein weitergehendes einseitiges Widerrufs oder Kündigungsrecht des Kaventen sollte gefolgert werden können und es kann daher ein derartiges, all gemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes widersprechendes, Recht nur insoweit anerkannt werden, als es entweder vom Gesetze
ausdrücklich statuirt oder vertraglich besonders vorbehalten ist (siehe Plank, Systematische Darstellung, S. 269 u. ff.; Holtzen dorff in seinem Handbuch des Strafprozesses, S. 371; Geyer, Strafprozeß, S. 597). 7. In Anwendung dieser Grundsätze muß die Klage abge wiesen werden; denn das zürcherische Gesetz gesteht dem Kaventen das Recht einseitigen Widerrufs oder einseitiger Kündigung keineswegs zu, es hat sich die Klägerin ein solches Recht nicht vorbehalten und ebensowenig hat sie rechtzeitig auf Verhaftung des Angeschuldigten angetragen. Denn in der Eingabe des Dr. Jucker vom 17. März 1882, auf welche Klägerin sich nun mehr beruft, ist ein derartiger Antrag so wenig enthalten, daß vielmehr aus dem Inhalte derselben deutlich hervorgeht, daß die Kaventen eine Verhaftung des Angeschuldigten gerade nicht wollten, dagegen freilich eine Reduktion der Kaution zu erlangen wünschten. 8. Was die Kostenvertheilung anbelangt so ist der Protest der Klägerin gegen Kostenzuspruch an die bei der heutigen Ver handlung erschienenen Nebenintervenienten unbegründet. Denn es ist nach Art. 18 der eidgenössischen Civilprozeßordnung un zweifelhaft und übrigens auch gar nicht bestritten, daß die Damnifikaten zur Nebenintervention berechtigt waren, und es kann denselben mithin auch ein Recht auf Kostenersatz nicht abgesprochen werden. Immerhin kann von einem Kostenzuspruche an die heute nicht erschienenen Nebenintervenienten Kägi, Fierz Cie. und Schultheß Lavater abgesehen werden, da diesen ein in Betracht fallender Kostenaufwand durch ihre Betheili gung am Prozesse nicht erwachsen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.