Art. 9 Abs. 2 thurgauische Staatsverfassung; staatsrechtlicher Rekurs gegen Verurteilung wegen falschen Zeugnisses; die Verfassungsgarantie, wonach niemand anders als in Kraft der Gesetze verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden darf, schützt vor willkürlicher Strafverfolgung ohne gesetzliche Grundlage, macht aber die Auslegung und Anwendung des kantonalen Straf- und Strafprozessrechts nicht selbst zum Verfassungsrecht. Eine behauptete Verletzung kantonaler Protokollierungsvorschriften bei der Zeugeneinvernahme begründet daher für sich allein keine Verfassungsverletzung, sofern die Verurteilung sich auf ein vom Gesetz mit Strafe bedrohtes Delikt stützt und nicht über den gesetzlichen Strafbarkeitsbereich hinausgeht.
kurrenten seien daher wegen eines rechtlich gar nicht existirenden Zeugnisses verurtheilt worden und es sei somit Art. 9 cit. der thurgauischen Staatsverfassung verletzt, weßhalb auf Aufhebung des Großrathsbeschlusses vom 22. November 1882, respektive des obergerichtlichen Urtheils und des demselben vorangegangenen Verfahrens, beziehungsweise auf Ueberweisung des Straffalles zu neuer Beurtheilung an das thurgauische Obergericht angetragen werde. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau: Die Rekurrenten seien keineswegs etwa ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen, sondern im Gegentheil durch das verfassungsmäßig zuständige Gericht beurtheilt worden; ob das Urtheil dieses Gerichtes materiell richtig sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Uebrigens sei die Beschwerde auch materiell unbegründet, da als Essentiale eines Zeugnisses offenbar nicht das Protokoll, sondern die Aussage selbst erscheine. Der Regierungsrath und das Ober gericht des Kantons Thurgau ihrerseits beziehen sich lediglich auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und die Begrün dung der Entscheidung des Obergerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: