- Urtheil vom 30. März 1883 in Sachen Römer.
A. J. Römer von Arth, Apotheker in Außersihl, Kantons
Zürich, schrieb am 15. Juni 1882, mit Bezug auf den Gang
einer auf seine Denunziation hin im Kanton Aargau gegen den
Dr. Barth in Baden wegen Widerhandlung gegen das aar
gauische Sanitätspolizeigesetz eingeleiteten Untersuchung, folgende
injuriöse Korrespondenzkarte an den Polizeidirektor des Kantons
Aargau, Regierungsrath Imhof in Aarau: Haben Sie jetzt
die Sauerei (denn man kann in Gottes Namen nicht mehr
anders reden) mit Barths Apotheke noch nicht satt? Sagen
Sie mir gefl., wo existirt eine schandbarere, geradezu als kor
rumpirend zu bezeichnende Unordnung und Ungerechtigkeit als
im Kulturstaat (seligen Angedenkens) Aargau. Eine Behörde,
die solche Zustände duldet, darf sich ruhig selbst verachten.
Polizeidirektor Imhof überwies, im Einverständnisse mit dem
Regierungsrathe, am 23. Juni 1882, diese Korrespondenzkarte,
weil durch dieselbe die Polizeidirektion und übrigen Staatsbe
hörden des Kantons gröblich beschimpft werden, der aargauischen
Staatsanwaltschaft, mit dem Ersuchen, gegen den I. Römer
auf dem Strafrechtswege vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft
gab diesem Begehren Folge und veranlaßte zunächst die roga
torische Einvernahme des I. Römer durch die zürcherische Be
hörde, wobei derselbe aussagte, daß seine Karte nicht gegen
Sauitätsdirektor Imhof persönlich gerichtet gewesen sei, sondern
die im Kanton Aargau herrschenden Mißstände habe beleuch
ten sollen. Daraufhin beschloß die Staatsanwaltschaft, die Akten
dem Bezirksgerichte Aarau zur zuchtpolizeilichen Erledigung vor
zulegen, mit dem Antrage, den Beanzeigten angemessen zu be
strafen; in dem Überweisungsbeschlusse wird ausgeführt, daß
zwar das aargauische Zuchtpolizeigesetz das Vergehen der Amts
ehrverletzung nicht kenne, so daß Angriffe und Beschimpfungen
gegen Behörden nicht von Amtes wegen verfolgt werden können.
Wenn dagegen, wie im vorliegenden Falle, Staatseinrichtungen
oder Anordnungen der Behörden durch Herumsenden offener
Korrespondenzkarten verächtlich und lächerlich gemacht werden
wollen, so nehmen solche Angriffe die Natur einer eigentlichen
Friedens und Ordnungsstörung an, so daß dagegen im Sinne
des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes von Amtes wegen
eingeschritten werden müsse. Das Bezirksgericht von Aarau er
kannte hierauf mit Mehrheit durch Urtheil vom 26. August
1882, das Gericht könne wegen mangelnder Kompetenz auf die
Beurtheilung der Angelegenheit nicht eintreten, weil das Ver
gehen im Kanton Zürich begangen sei, während dagegen die
Minderheit sich als kompetent erklären, dagegen die Klage ange
brachtermaßen abweisen wollte, weil es sich um eine Injurie
handle, das aargauische Gesetz eine Amtsehrverletzung nicht
kenne und daher nicht die Staatsanwaltschaft, sondern nur der
Beleidigte zur Klage legitimirt fei. Auf Berufung der Staats
anwaltschaft hob das Obergericht des Kantons Aargau das an
gefochtene Urtheil durch Entscheidung vom 2. Dezember 1882
auf und erkannte: Der Beklagte habe sich durch Uebersendung
einer von ihm geschriebenen Korrespondenzkarte (welche offenbar
rverletzenden Inhaltes sei) an die aargauische Polizeidirektion
eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des
1 des Zuchtpolizeigesetzes schuldig gemacht und werde hiefür
unter gleichzeitiger Verurtheilung in die Kosten des Verfahrens,
mit einer Geldbuße von 60 Fr. eventuell mit 15 Tagen Ge
fangenschaft belegt. Dabei wurde ausgeführt, daß die aargaui
schen Gerichte allerdings kompetent seien, und im Weitern we
sentlich bemerkt: es handle sich nicht um eine gegen den Polizei
direktor Imhof persönlich gerichtete Injurie; dagegen bedürfe es
keiner weitern Ausführung, daß es ein Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung in sich schließe, wenn in der Weise, wie es
hier geschehen sei, die Verachtung der bestehenden Gesetze und
der Behörden, welche die Gesetze handhaben sollen, proklamirt
werde.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff I. Römer den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er
aus: 16 der aargauischen Kantonsverfassung, auf deren
Schutz er als Schweizerbürger Anspruch habe, enthalte den Satz
nulla poena sine lege. Dadurch werde offenbar ein Gesetz
gehen auf
verlangt, welches
einzelnen Verbrechen
führe und definire und dann deren Bestrafung feststelle. Seine
Verurtheilung aber sei nicht auf Grund eines solchen Gesetzes
erfolgt. Der 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes nämlich,
auf welchen sich das Obergericht berufe, nenne nur einzelne
Kategorien von Zuchtpolizeivergehen, wie Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit und Sittlichkeit, ohne
sich näher darüber auszusprechen, was darunter zu verstehen
sei, resp. ohne die Thatbestände der einzelnen Delikte zu defi
niren, so daß der Richter, je nach Willkür, alle möglichen
Handlungen unter diese Kategorien rubriziren könne. Gerade
gegen solche richterliche Willkür aber habe der 16 der Ver
fassung Schutz gewähren wollen, und es entspreche daher der
1 des Zuchtpolizeigesetzes, welcher überdem auch die Strafe
der einzelnen Delikte nur ganz allgemein feststelle, den ver
fassungsmäßigen Anforderungen nicht. Demnach werde beantragt:
Das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 2. Dezember
1882 sei als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kosten
folge.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich das Obergericht des Kantons Aargau anschließt, trägt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Abweisung der
selben unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich bemerkt: Es
sei allerdings richtig, daß der Kanton Aargau kein ausgeführtes
materielles Zuchtpolizeigesetz besitze und daß 1 des bestellenden
Gesetzes nicht definire, was unter einem Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung zu verstehen sei. Allein das bestehende Gesetz
sei doch offenbar völlig ausreichend, um dem verfassungsmäßigen
Grundsatz nulla poena sine lege Genüge zu thun. Es sei
denn auch bis anhin, obschon im Kanton Aargau jährlich
durchschnittlich 1400 Zuchtpolizeifälle abgewandelt werden, Nie
mandem eingefallen, die Behörden deßhalb des Verfassungs
bruches anzuklagen. Die Folge der rekurrentischen Anschauung
wäre die, daß im Kanton Aargau die allerwenigsten Vergehen
bestraft werden könnten. Ob das kantonale Urtheil die kanto
nalen Gesetze richtig anwende, sei vom Bundesgerichte nicht zu
untersuchen, übrigens wäre auch diese Frage zu bejahen; ma
teriell hätte sich Rekurrent jedenfalls einer Ehrverletzung schuldi,
gemacht. Auch seien die aargauischen Gerichte unter allen Um
ständen kompetent.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde gründet sich einzig und allein auf die be
hauptete Verletzung
Art. 16 Absatz 2 der aargauischen Kan
tonsverfassung; es
daher nur zu untersuchen, ob diese Ver
fassungsbestimmung verletzt sei.
- Wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt ausgespro
chen hat (siehe Entscheidungen in Sachen Suter und Stierli,
Amtliche Sammlung VII, Seite 747; in Sachen Simmen ibi
dem, Seite 663; in Sachen Guyer Wettstein, VIII, Seite 692,
Erwägung 2 b) und wie sich übrigens aus dem Wortlaute des
Art. 16 Absatz 2 cit. unzweideutig ergibt, enthält diese Ver
fassungsbestimmung den Grundsatz nulla poena sine lege, so
daß also im Kanton Aargau eine Strafe nur auf Grund eines
Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes ausgesprochen werden darf
und die richterliche Ausdehnung strafrechtlicher Ahndung auf
im Gesetz nicht mit Strafe bedrohte Fälle wegen vermeintlicher
Analogie der Thatbestände ausgeschlossen ist. Zu weit geht
es dagegen, wenn Rekurrent aus Art. 16 Absatz 2 cil. die
Folgerung ableiten will, daß danach eine Bestrafung nur dann
zulässig sei, wenn das Gesetz selbst den Thatbestand des De
liktes nach seinen einzelnen Merkmalen genau definire. Viel
mehr liegt, wie bereits in der angeführten Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Suter und Stierli, Erwägung 1,
angedeutet ist, in dem Grundsatze des Art. 16, Absatz 2, eine
bindende Vorschrift darüber, in welcher Weise der Gesetzgeber die
Thatbestände der strafbaren Handlungen zu definiren habe, an
sich nicht, sondern steht es, ungeachtet dieser Verfassungsvorschrift,
dem Gesetzgeber frei, entweder die Thatbestände nach ihren ein
zelnen Merkmalen im Gesetze genau zu bestimmen, oder die
selben nur in allgemeinen Umrissen durch bloße Bezeichnung
der Delikte mit einem technischen Namen u. s. w. zu fixiren.
Auch in letzterem Falle sind ja die unter den betreffenden ge
setzlichen Begriff gehörenden Fälle durch ein, freilich der Aus
legung einen weiten Spielraum lassendes, Gesetz mit Strafe
bedroht und es ist somit dem Wortlaute des verfassungsmäßigen
Grundsatzes Genüge geleistet. Daß dem Art. 16 Absatz 2 cit.
eine weitergehende Bedeutung in der That nicht beigemessen wer
den kann, ergibt sich auch aus dessen Entstehungsgeschichte. Der
dort aufgestellte Grundsatz nämlich war bereits in wörtlich
gleicher Fassung im 20 Absatz 1 der aargauischen Kantons
verfassung vom 5. Januar 1841 enthalten, so daß bei dessen
Uebernahme in die gegenwärtige Verfassung offenbar etwas
Neues nicht statuirt werden wollte. Nun waren aber in 1
des unter der Herrschaft der Verfassung von 1841, bald nach
deren Annahme, erlassenen Gesetzes über das Verfahren in
Zuchtpolizeifällen vom 22. Brachmonat 1842 die Zuchtpolizei
fälle in wesentlich gleicher Weise, wie in 1 des gegenwärtig
geltenden Gesetzes vom 16. Hornung 1868, nur durch Aufstel
lung allgemein gefaßter Verbrechensbegriffe, speziell auch des
hier in Frage stehenden Begriffes des Vergehens gegen die
öffentliche Ordnung definirt; daraus geht aber gewiß hervor,
daß man durch ein derartiges Gesetz von jeher, namentlich auch
bei Annahme der gegenwärtigen Kantonsverfassung, die fragliche
verfassungsmäßige Anforderung als erfüllt erachtete, also der
selben eine weitergehende Bedeutung nicht beilegte. Auch ergibt
ein Blick auf das gegenwärtige peinliche Strafgesetzbuch für
den Kanton Aargau vom 11. Hornung 1857 wie auf das
frühere Kriminalstrafgesetzbuch von 1804, daß durch diese Ge
setze der Kreis des strafbaren Unrechtes offenbar nicht erschöpft
werden soll.
3. In der Anwendung des, eine eingehende gesetzliche Defi
nition der zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nicht enthal
tenden, 1 des Zuchtpolizeigesetzes von 1868 liegt also an
sich eine Verfassungsverletzung nicht. Auch entzieht sich die Frage,
ob die fragliche, dem richterlichen Ermessen einen so weiten, vom
legislativ politischen Standpunkte aus wohl schwerlich zu bil
ligenden, Spielraum gewährende Gesetzesbestimmung von dem
kantonalen Gerichte richtig ausgelegt und angewendet worden
sei, nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des Bundes
gerichtes. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu prüfen,
ob nicht das angefochtene Urtheil über die bloße Auslegung
des Gesetzes thatsächlich hinausgehe, d. h. die streitige Gesetzes
bestimmung auf einen Thatbestand anwende, der darunter nach
allgemeinen strafrechtlichen Begriffen gar nicht subsumirt werden
kann und so eine verfassungsmäßig unzuläßige Erweiterung
des Kreises des strafbaren Unrechtes über die im Gesetze vor
gesehenen Fälle hinaus enthalte.
4. In dieser Richtung ist zu bemerken: Die Verurtheilung
des Rekurrenten ist nicht wegen Beleidigung des Polizeidirektors
Imhof, weder wegen gewöhnlicher Beleidigung noch wegen
Amtsehrverletzung erfolgt, sondern wegen eines, von dieser Be
leidigung völlig unabhängigen Vergehens gegen die öffentliche
Ordnung. Die an sich offenbar zutreffende Qualifikation der
Handlung des Rekurrenten als Injurie (private oder Amtsehr
verletzung) fällt also für die Beurtheilung des Rekurses außer
Betracht. Ist aber dies richtig, so kann das angebliche Delikt
des Rekurrenten nach Lage der Sache in nichts Anderm be
stehen, als in der Schmähung des aargauischen Staates, seiner
Einrichtungen und Zustände im Allgemeinen, welche Schmä
hung als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung qualifizir
wird. Nun ist allerdings der Begriff der öffentlichen Ordnung
ein sehr unbestimmter, der verschiedenartigsten, engern und wei
tern, Definition fähiger. Allein auch bei der weitesten Fassung
dieses Begriffes kann man doch jedenfalls nicht dahin gelangen,
bloße allgemeine Schmähungen und Schimpfereien über den
Staat, seine Einrichtungen und Zustände, welche Ruhe und
Ordnung im Staate gar nicht stören oder stören sollen, ohne
Weiteres als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezie
hungsweise als Vergehen überhaupt aufzufassen. Vielmehr er
scheint ein solches blos allgemeines Schmähen und Schimpfen
über staatliche Zustände u. dergl. nach allgemeinen strafrecht
lichen Grundsätzen als eine, außerhalb des strafrechtlichen Ge
bietes liegende und daher straflose, Ungezogenheit und kann
jedenfalls da, wo der Grundsatz nulla poena sine lege gilt,
nur dann bestraft werden, wenn es durch besondere, ausdrück
liche gesetzliche Bestimmung unter Strafe gestellt ist (siehe
Meyer, Lehrbuch des Strafrechtes, 3. Auflage, S. 685); an
einer solchen besondern Gesetzesbestimmung mangelt es aber im
Kanton Aargau und es ist daher das angefochtene Urtheil wegen
Verletzung des 16 Absatz 2 der Kantonsverfassung aufzu
heben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 2. Dezember 1882 als verfassungswidrig aufgehoben.