Art. 16 Abs. 2 aarg. KV; nulla poena sine lege und Umfang der gesetzlichen Bestimmtheit: Die Verfassung verlangt eine schriftliche gesetzliche Strafdrohung und schließt die analoge Erweiterung strafbarer Tatbestände aus, gebietet aber nicht, daß der Gesetzgeber die Tatbestände stets mit allen Einzelmerkmalen im Gesetz umschreibe. Die Umschreibung durch allgemeine Begriffe oder technische Deliktsbezeichnungen genügt grundsätzlich. Hingegen darf eine bloße allgemeine Schmähung staatlicher Einrichtungen nicht ohne besondere gesetzliche Strafbestimmung als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung qualifiziert werden; wo der gesetzliche Begriff nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen offensichtlich nicht trägt, liegt eine verfassungswidrige Ausdehnung des Strafbaren vor (consid. 2-4).
führe und definire und dann deren Bestrafung feststelle. Seine Verurtheilung aber sei nicht auf Grund eines solchen Gesetzes erfolgt. Der 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes nämlich, auf welchen sich das Obergericht berufe, nenne nur einzelne Kategorien von Zuchtpolizeivergehen, wie Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit und Sittlichkeit, ohne sich näher darüber auszusprechen, was darunter zu verstehen sei, resp. ohne die Thatbestände der einzelnen Delikte zu defi niren, so daß der Richter, je nach Willkür, alle möglichen Handlungen unter diese Kategorien rubriziren könne. Gerade gegen solche richterliche Willkür aber habe der 16 der Ver fassung Schutz gewähren wollen, und es entspreche daher der 1 des Zuchtpolizeigesetzes, welcher überdem auch die Strafe der einzelnen Delikte nur ganz allgemein feststelle, den ver fassungsmäßigen Anforderungen nicht. Demnach werde beantragt: Das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 2. Dezember 1882 sei als verfassungswidrig aufzuheben, unter Kosten folge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher sich das Obergericht des Kantons Aargau anschließt, trägt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf Abweisung der selben unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich bemerkt: Es sei allerdings richtig, daß der Kanton Aargau kein ausgeführtes materielles Zuchtpolizeigesetz besitze und daß 1 des bestellenden Gesetzes nicht definire, was unter einem Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu verstehen sei. Allein das bestehende Gesetz sei doch offenbar völlig ausreichend, um dem verfassungsmäßigen Grundsatz nulla poena sine lege Genüge zu thun. Es sei denn auch bis anhin, obschon im Kanton Aargau jährlich durchschnittlich 1400 Zuchtpolizeifälle abgewandelt werden, Nie mandem eingefallen, die Behörden deßhalb des Verfassungs bruches anzuklagen. Die Folge der rekurrentischen Anschauung wäre die, daß im Kanton Aargau die allerwenigsten Vergehen bestraft werden könnten. Ob das kantonale Urtheil die kanto nalen Gesetze richtig anwende, sei vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen, übrigens wäre auch diese Frage zu bejahen; ma teriell hätte sich Rekurrent jedenfalls einer Ehrverletzung schuldi, gemacht. Auch seien die aargauischen Gerichte unter allen Um ständen kompetent. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grundsatzes Genüge geleistet. Daß dem Art. 16 Absatz 2 cit. eine weitergehende Bedeutung in der That nicht beigemessen wer den kann, ergibt sich auch aus dessen Entstehungsgeschichte. Der dort aufgestellte Grundsatz nämlich war bereits in wörtlich gleicher Fassung im 20 Absatz 1 der aargauischen Kantons verfassung vom 5. Januar 1841 enthalten, so daß bei dessen Uebernahme in die gegenwärtige Verfassung offenbar etwas Neues nicht statuirt werden wollte. Nun waren aber in 1 des unter der Herrschaft der Verfassung von 1841, bald nach deren Annahme, erlassenen Gesetzes über das Verfahren in Zuchtpolizeifällen vom 22. Brachmonat 1842 die Zuchtpolizei fälle in wesentlich gleicher Weise, wie in 1 des gegenwärtig geltenden Gesetzes vom 16. Hornung 1868, nur durch Aufstel lung allgemein gefaßter Verbrechensbegriffe, speziell auch des hier in Frage stehenden Begriffes des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung definirt; daraus geht aber gewiß hervor, daß man durch ein derartiges Gesetz von jeher, namentlich auch bei Annahme der gegenwärtigen Kantonsverfassung, die fragliche verfassungsmäßige Anforderung als erfüllt erachtete, also der selben eine weitergehende Bedeutung nicht beilegte. Auch ergibt ein Blick auf das gegenwärtige peinliche Strafgesetzbuch für den Kanton Aargau vom 11. Hornung 1857 wie auf das frühere Kriminalstrafgesetzbuch von 1804, daß durch diese Ge setze der Kreis des strafbaren Unrechtes offenbar nicht erschöpft werden soll. 3. In der Anwendung des, eine eingehende gesetzliche Defi nition der zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nicht enthal tenden, 1 des Zuchtpolizeigesetzes von 1868 liegt also an sich eine Verfassungsverletzung nicht. Auch entzieht sich die Frage, ob die fragliche, dem richterlichen Ermessen einen so weiten, vom legislativ politischen Standpunkte aus wohl schwerlich zu bil ligenden, Spielraum gewährende Gesetzesbestimmung von dem kantonalen Gerichte richtig ausgelegt und angewendet worden sei, nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des Bundes gerichtes. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu prüfen, ob nicht das angefochtene Urtheil über die bloße Auslegung des Gesetzes thatsächlich hinausgehe, d. h. die streitige Gesetzes bestimmung auf einen Thatbestand anwende, der darunter nach allgemeinen strafrechtlichen Begriffen gar nicht subsumirt werden kann und so eine verfassungsmäßig unzuläßige Erweiterung des Kreises des strafbaren Unrechtes über die im Gesetze vor gesehenen Fälle hinaus enthalte. 4. In dieser Richtung ist zu bemerken: Die Verurtheilung des Rekurrenten ist nicht wegen Beleidigung des Polizeidirektors Imhof, weder wegen gewöhnlicher Beleidigung noch wegen Amtsehrverletzung erfolgt, sondern wegen eines, von dieser Be leidigung völlig unabhängigen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung. Die an sich offenbar zutreffende Qualifikation der Handlung des Rekurrenten als Injurie (private oder Amtsehr verletzung) fällt also für die Beurtheilung des Rekurses außer Betracht. Ist aber dies richtig, so kann das angebliche Delikt des Rekurrenten nach Lage der Sache in nichts Anderm be stehen, als in der Schmähung des aargauischen Staates, seiner Einrichtungen und Zustände im Allgemeinen, welche Schmä hung als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung qualifizir wird. Nun ist allerdings der Begriff der öffentlichen Ordnung ein sehr unbestimmter, der verschiedenartigsten, engern und wei tern, Definition fähiger. Allein auch bei der weitesten Fassung dieses Begriffes kann man doch jedenfalls nicht dahin gelangen, bloße allgemeine Schmähungen und Schimpfereien über den Staat, seine Einrichtungen und Zustände, welche Ruhe und Ordnung im Staate gar nicht stören oder stören sollen, ohne Weiteres als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bezie hungsweise als Vergehen überhaupt aufzufassen. Vielmehr er scheint ein solches blos allgemeines Schmähen und Schimpfen über staatliche Zustände u. dergl. nach allgemeinen strafrecht lichen Grundsätzen als eine, außerhalb des strafrechtlichen Ge bietes liegende und daher straflose, Ungezogenheit und kann jedenfalls da, wo der Grundsatz nulla poena sine lege gilt, nur dann bestraft werden, wenn es durch besondere, ausdrück liche gesetzliche Bestimmung unter Strafe gestellt ist (siehe Meyer, Lehrbuch des Strafrechtes, 3. Auflage, S. 685); an einer solchen besondern Gesetzesbestimmung mangelt es aber im Kanton Aargau und es ist daher das angefochtene Urtheil wegen
Verletzung des 16 Absatz 2 der Kantonsverfassung aufzu heben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 2. Dezember 1882 als verfassungswidrig aufgehoben.