- Urtheil vom 19. Januar 1883 in Sachen
Centralbahn gegen Wittwe Meier und Konsorten.
A. Durch Urtheil vom 30. November 1882 hat das Ober
gericht des Kantons Solothurn erkannt: Verantworterin und
Appelantin Schweizerische Centralbahngesellschaft ist gehalten,
der Klägerin und Appellatin Wittwe Viktoria Meyer zu ihren
eigenen Handen und als Vertreterin ihrer vier minderjährigen
Kinder nur die Summe von 2860 Fr. auszurichten.
Bezüglich der Kosten wurde erkannt: Dieselben erliegen mit
20 Fr. heutiger Urtheils und 30 Fr. Vortragsgebühr auf der
Verantworterin Schweizerische Centralbahn im Betrage von
207 Fr. 35 Cts.
B. Gegen diese Entscheidung erklärte die Beklagte Schweize
rische Centralbahngesellschaft die Weiterziehung an das Bundes
gericht. Bei der heutigen Verhandlung trägt der Vertreter der
selben unter eingehender Begründung darauf an: Es sei, weil
der Ehemann und Vater der Kläger den seinen Tod verur
sachenden Unfall ausschließlich selbst verschuldet habe, das Ur
theil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 30. No
vember 1882 im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage
abzuändern unter Kostenfolge. Dagegen trägt der Vertreter der
Kläger auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter
Kostenfolge an, indem er ausführt: Er müsse allerdings mit
der zweiten Instanz anerkennen, daß den getödteten Ehemann
und Vater der Kläger ein gewisses Verschulden treffe, allein
hließlic
jedenfall
kein schweres
sondern es liege auch ein, von der Beklagten zu vertretendes
Verschulden des Güterschaffners Schibli vor, so daß nicht auf
gänzliche Abweisung der Klage zu erkennen sei, sondern der
Klägerin eine wegen Mitverschuldens reduzirte Entschädigung in
dem zweitinstanzlich zugesprochenen Betrage zugebilligt werden
müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. März 1881, Nachmittags 3 Uhr, sollten durch eine von
dem Güterschaffner Alexander Schibli befehligte Arbeitergruppe
auf dem Bahnhofe Olten zwei Güterwagen von der Rampe
weggeschoben werden. Vor dem Beginne der Bewegung kom
mandirte der Güterschaffner Schibli, daß die Schiebmannschaft
hinter die beiden Wagen treten solle und daß also die bisher
zwischen denselben befindlichen Arbeiter sich nach hinten begeben
sollen. Diesem Befehle wurde von den übrigen Arbeitern Folge
geleistet; dagegen verblieb Johannes Meier, der Ehemann und
Vater der Kläger, trotz demselben zwischen den beiden Wagen und
schob dort am ersten Wagen. In Folge eines kleinen Gefälles
des Geleises trennte sich der erste Wagen etwas von dem nach
folgenden zweiten; im Augenblicke nun als der erste Wagen
an einen vor ihm auf dem Geleise stehenden Torfwagen an
prallte, wollte Johannes Meier aus dem Geleise heraustreten;
dabei wurde er von den Puffern des zweiten (nachfolgenden)
Wagens erfaßt, erdrückt und sofort getödtet. Johannes Meier,
welcher 35 Jahre alt war, war seit 1879 im Dienste der Be
klagten als Bahnhofarbeiter angestellt; regelmäßig war er im
Güterschuppen beschäftigt und wurde nur ausnahmsweise zum
Wagenschieben herangezogen; daß er den Befehl des Güter
schaffners Schibli gehört habe, ist nicht festgestellt.
- In der heutigen Verhandlung wie vor den kantonalen
Instanzen stellt die Beklagte der auf Art. 2 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes begründeten Klage der Hinterlassenen des
Johannes Meier die Einwendung des eigenen Verschuldens
des Getödeten entgegen. Diese Einwendung muß auf Grund
des festgestellten Thatbestandes als begründet erachtet werden.
Die unmittelbare wirkende Ursache des Unfalles nämlich war
s Normilen des Verunalückten zwischen
beiden Wagen, sondern sein Versuch, an dem Puffer des von
ihm gestoßenen Wagens vorbei ans dem Geleise herauszutreten,
während von hinten, wie er gewiß wissen mußte, ein anderer
Wagen unmittelbar folgte. Dieser Versuch aber muß dem Ver
unglückten zum Verschulden angerechnet werden; denn nicht nur
ist, wie nicht bestritten, das Durchgehen zwischen den Puffern
in Bewegung befindlicher Fahrzeuge reglementarisch überhaupt
verboten, sondern es ist, auch abgesehen von jeder reglementari
schen Bestimmung, von selbst klar, daß dasselbe mit Gefahr
verbunden und, wenn überhaupt, jedenfalls nur mit Vorsicht,
unter Berücksichtigung der Entfernung und Geschwindigkeit der
betreffenden Wagen, unternommen werden darf. Indem daher
der Verunglückte, ohne irgendwelche zwingende Veranlassung
und ohne sich irgendwie um den nachgeschobenen zweiten Wagen
zu kümmern, zwischen den Puffern durchging, anstatt entweder
an seinem durchaus nicht gefährdeten Standorte im Geleise zu
verbleiben, oder aber, wodurch er aller Gefahr ausgewichen
wäre, unter den Puffern durchzugehen, hat er ohne Zweifel, sei
es aus Gedankenlosigkeit, sei es aus verwegenem Wagemuth,
eine grobe Unvorsichtigkeit begangen, für deren Folgen die Be
klagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Umstand,
daß der Verunglückte nicht regelmäßig, sondern nur ausnahms
weise im Rangirdienste beschäftigt war, vermag hieran nichts
zu ändern; denn einerseits konnte Meier nach seinem Anstel
lungsverhältnisse doch auch für den Rangirdienst verwendet wer
den und waren ihm deshalb die daherigen Dienstvorschriften
mitgetheilt und er auf dieselben verpflichtet worden, und andrer
seits handelt es sich ja überhaupt hier nicht um ein Verhalten,
dessen Unzulässigkeit nur ein mit dem betreffenden Dienstzweige
genau Vertrauter einsehen mußte, sondern vielmehr um ein
solches, das auch ein weniger geübter, mit den Gefahren und
Verrichtungen des Rangirdienstes auch nur obenhin bekannter,
Arbeiter bei Aufwendung der pflichtgemäßen Sorgsamkeit ver
meiden konnte und mußte.
- Wenn die Klagepartei behauptet, daß auch dem Güter
schaffner Schibli ein Verschulden zur Last falle, da er nicht,
wie ihm obgelegen wäre, sich davon überzeugt habe, daß alle
Arbeiter, speziell der mit dem Rangirdienste nicht vertraute
Johannes Meier, seinem Befehle Folge gegeben haben und
hinter die vorzuschiebenden Wagen getreten seien, so kann hier
auf, nach dem Ausgeführten, schon deshalb nichts ankommen,
weil ja nicht der Umstand, daß Meier zwischen den beiden
Wagen stehen blieb, sondern das gewiß ausschließlich vom Ver
unglückten selbst zu vertretende Unternehmen mittelst Durch
gehens zwischen den Puffern aus dem Geleise herauszutreten,
den Unfall verursachte und somit der Kauselzusammenhang zwi
schen einer allfälligen Dienstpflichtverletzung des Schibli und
dem Unfalle fehlen würde. Allein es ist überhaupt ein Ver
schulden des Güterschaffners Schibli nicht ersichtlich. Dieser er
theilte, wie nicht bestritten, die zur Ausführung der von ihm
geleiteten Bewegung und zur Sicherung der Mitwirkenden noth
wendigen Befehle in lauter und deutlicher Weise; er sah auch,
daß die Mannschaft im allgemeinen seinen Befehl verstanden
hatte und demselben Folge leistete. Ein Mehreres aber konnte
ihm nicht zugemuthet werden; denn es kann an den Leiter
eines solchen, keineswegs außergewöhnlichen oder besonders
schwierigen oder gefährlichen, Manövers im Eisenbahndienste
gewiß nicht die, mit der gebotenen Schnelligkeit des Dienstes
völlig unverträgliche, Anforderung gestellt werden, daß er sich
vor der Ausführung nach jedem einzelnen Arbeiter speziell um
sehe und sich überzeuge, ob derselbe den Befehl auch richtig ver
standen habe. Insbesondere folgt eine solche Verpflichtung offen
bar nicht aus den von der Klägerin angerufenen 4 und 5
des Rangirdienst Reglementes der Beklagten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird, in Abänderung des Urtheils des Oberge
richtes des Kantons Solothurn vom 30. November 1882, als
unbegründet abgewiesen.