- Urtheil vom 9. Februar 1883
in Sachen Gamper.
A. Nachdem das Bundesgericht in der Ehescheidungssache
des Impetranten, als Beklagten und Rekurrenten, gegen seine
Ehefrau Creszentia Gamper geb. Schwager, seine Zwischenent
scheidung vom 9. September 1882 (siehe dieselbe in der Amt
lichen Sammlung VIII, S. 516 u. ff.) ausgefällt hatte, beschloß
das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Oktøber 1882:
- Es sei das bundesgerichtliche Erkenntniß zur Vollziehung
der in demselben enthaltenen Begehren an die erste Instanz
zurückgewiesen, unter spezieller Hinweisung auf die nachträgliche
Eingabe der Creszentia Gamper vom 3. Oktober 1882 nebst
Beilagen.
- Sei das Bezirksgericht Münchweilen eingeladen, nach
Erledigung der Angelegenheit die Akten sammt Urtheil an die
Obergerichtskanzlei einzusenden.
Gemäß diesem Beschlusse wurde Impetrant mit Citation
vom 23. Dezember 1882 zur weitern Verhandlung vor das
Bezirksgericht Münchweilen geladen.
B. Hiegegen beschwert sich Impetrant mit Eingabe vom
Januar 1883 beim Bundesgerichte; er sucht um Vervoll
ständigung resp. Erläuterung des Entscheides vom 9. Septem
ber 1882 nach, indem er sich vor allen Kosten verwahrt und
Ersatz für seine Auslagen beansprucht. Zur Begründung be
merkt er: Nach seiner Ansicht sei das vom Obergerichte beob
achtete Verfahren, die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen,
mit dem bundesgerichtlichen Entscheide vom 9. September 1882
unvereinbar; nach letzterm habe das Obergericht unmittelbar
selbst zu entscheiden. Auch werde die Zurückweisung an die erste
Instanz nicht etwa durch die kantonale Prozeßordnung gefordert,
da nach dieser die vom Bundesgerichte verfügte Aktenvervoll
ständigung auf Requisition des Obergerichtes durch den Be
zirksgerichtspräsidenten geschehen könne.
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen: Es sei
seiner Zeit vor dem Obergerichte von keiner Partei darüber
Beschwerde geführt worden, daß das Erstinstanzgericht die Ent
schädigungsfrage und die œconomica ad separatum verwiesen
habe; das Obergericht sei daher, da dieser Theil der erstinstanz
lichen Entscheidung offenbar der Parteidisposition nicht entzogen
sei und daher nicht vom Amtes wegen habe abgeändert werden
müssen, gar nicht in der Lage gewesen, in dieser Richtung zu
urtheilen. Nachdem nun aber das Bundesgericht nichtsdestowe
niger in dritter Instanz auf ein Prozeßbegehren eingetreten
sei, welches in zweiter Instanz gar nicht gestellt und daher
stillschweigend aufgegeben gewesen sei, so habe das Obergericht
um eine offenbare Verletzung der kantonalen Prozeßordnung zu
vermeiden, dem Begehren des Bundesgerichtes nur durch Ueber
weisung desselben an die erste Instanz, welche in diesem Punkte
einzig den Entscheid gefällt habe, entsprechen können. Es werde
daher auf Abweisung des gestellten Begehrens angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesgerichtliche Zwischenentscheidung vom 9. Sep
tember 1882 ordnet einerseits eine Vervollständigung der Akten
bezüglich der Frage des Verschuldens der Ehescheidung (durch
Abnahme von Beweisen, welche von den kankonalen Instanzen
nicht erhoben worden waren), andrerseits eine Vervollständi
gung der kantonalen Entscheidung bezüglich des Quantitatives
der Entschädigung an.
- In ersterer Richtung ist von den kantonalen Instanzen
ein Urtheil nicht mehr zu fällen, sondern es sind lediglich die
fraglichen Beweise zu Handen des Bundesgerichtes zu erheben.
Durch welche kantonale Behörde nun diese Beweisaufnahme
unmittelbar zu geschehen hat, war vom Bundesgerichte nicht zu
bestimmen, vielmehr ist das kantonale Obergericht vollkommen
befugt, hierüber, gestützt auf das kantonale Prozeßrecht, die er
forderlichen Anordnungen zu treffen und ist es durch die
Schlußnahme des Bundesgerichtes nur insofern gebunden, als
es verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß die Beweisaufnahme
überhaupt geschehe, d. h. daß die bezügliche Weisung des Bundes
gerichtes an die zu ihrer Ausführung nach dem kantonalen
Rechte zuständige Stelle geleitet und von dieser ausgeführt
werde.
- Was dagegen die vom Bundesgerichte angeordnete Ver
vollständigung der kantonalen Entscheidung bezüglich der Ent
schädigungsfrage anbelangt, so ist zu bemerken: Die Ansicht des
Obergerichtes, daß die Vorschrift des Art. 49 Absatz 2 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, wonach über die
Entschädigungsfrage in ihrem ganzen Umfange im Eheschei
dungsverfahren selbst zu verhandeln und zu entscheiden ist, dis
positiven Rechtens sei, kann nicht gebilligt werden; freilich steht
es selbstverständlich den Parteien frei, auf Entschädigungsfor
derungen zu verzichten und alsdann ist darüber natürlich im
Ehescheidungsprozesse nicht zu verhandeln. Wenn aber, wie dies
in concreto der Fall war, Entschädigungsbegehren wirklich ge
stellt sind, so ist der Richter nicht befugt, deren Verhandlung
und Entscheidung ad separatum zu verweisen, sondern hat er
vielmehr von Amtes wegen dafür zu sorgen, daß sie im Ehe
scheidungsprozesse selbst gleichzeitig mit der Hauptsache erledigt
werden. Dies folgt unmittelbar aus dem imperativen Wortlaute
der zitirten Gesetzesbestimmung und ist vom Bundesgerichte
schon in seiner Entscheidung vom 9. September 1882 ausge
führt worden. Demnach hätte das Obergericht des Kantons
Thurgau seiner Zeit die gegen zwingendes Recht verstoßende
Entscheidung der ersten Instanz, daß die Erledigung der Ent
schädigungsfrage ad separatum verwiesen werde, von Amtes
wegen aufheben und seinerseits für die mit der Hauptsache gleich
zeitige Beurtheilung dieser Frage sorgen sollen; war die Sache
nach den dem Obergerichte vorliegenden Akten auch bezüglich
der Höhe der Entschädigung spruchreif, so hatte das Obergericht
auch darüber ohne Weiteres selbst zu entscheiden, sonst aber die
Sache zur Vervollständigung des betreffenden Urtheils an die
erste Instanz zurückzuweisen. Durch die bundesgerichtliche Ent
scheidung vom 9. September 1882 ist nun eben dies festgestellt
und die Sache in diesem Sinne, d. h. damit das Obergericht
nachträglich in diesem Sinne vorgehe, an das Obergericht des
Kantons Thurgau zurückgewiesen worden. Demgemäß erscheint
aber, da die dem Obergerichte vorgelegenen Akten bezüglich des
Quantitativs der Entschädigung nicht spruchreif waren, das
Verfahren des Obergerichtes, die Sache zur Verhandlung und
Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, als richtig.
Dabei ist aber festzuhalten, daß, da es sich in dieser Richtung
um ein neues erstinstanzliches Urtheil über einen einzelnen, im
frühern Verfahren gesetzwidrig übergangenen, Punkt handelt,
nach Ausfällen der neuen erstinstanzlichen Entscheidung rück
sichtlich derselben das gewöhnliche kantonale Rechtsmittelverfah
ren zu beobachten ist und nicht etwa, wie das Obergericht in
seiner Schlußnahme vom 26. Oktober 1882 anzudeuten scheint,
die Akten ohne Weiteres, zur Uebermittlung an das Bundes
gericht, der Obergerichtskanzlei zu übersenden sind. Erst wenn
im Falle der Berufung auch die zweitinstanzliche Entscheidung
über die Höhe der Entschädigung ergangen ist, so sind, wenn
nicht die Parteien auf die Weiterziehung verzichten, die bezüg
lichen Akten und Entscheidungen gleichzeitig mit den Akten über
die angeordnete Aktenvervollständigung bezüglich der Schuldfrage
dem Bundesgerichte zu übermitteln.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Es sei die Eingabe des Impetranten im Sinne der Erwä
gungen abschlägig beschieden.