Art. 27 Ziff. 4 OG; Abgrenzung der civilrechtlichen Streitigkeit von der öffentlich-rechtlichen Beschwerde: Das Bundesgericht ist nur zuständig, wenn ein privatrechtlicher Anspruch gegen den Fiskus des Kantons geltend gemacht wird. Richtet sich das Begehren gegen die Regierung in ihrer hoheitlichen Stellung und verlangt es die Vornahme staatlicher Akte, namentlich Steuerdekrete oder sonstige obrigkeitliche Maßnahmen, so liegt keine civilrechtliche Klage vor. Ein eventualiter erhobenes, vom Hauptbegehren abhängiges Begehren vermag die bundesgerichtliche Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn der Streit seinem Wesen nach öffentlich-rechtlich ist.
Zofingen, Baden und Lenzburg garantirten Obligationenanlei hens der schweizerischen Nationalbahngesellschaft folgendes aus Das 9 Millionen Anleihen der schweizerischen Nationalbahn sei bekanntlich von den 4 Städten Wintherthur, Zofingen, Ba den und Lenzburg solidarisch verbürgt worden; gegen die hier auf bezüglichen Beschlüsse der aargauischen Städte Zofingen, Baden und Lenzburg habe eine Minorität der Bürgerschaft den Rekurs an die Oberbehörde, den Regierungsrath des Kantons Aargau, ergriffen; der Regierungsrath des Kantons Aargau habe aber diese Rekurse abgewiesen, mit der Begründung, daß die drei aargauischen Städte genügendes Vermögen und Steuer kräfte besitzen, um diese Garantieverpflichtung einzugehen. Nach dem nun aber der Konkurs über die Nationalbahn erkannt und durchgeführt worden sei, machen die drei aargauischen Städte gar keine Miene, ihre Verpflichtungen zu erfüllen; ebensowenig finde es die Regierung in ihrer Pflicht diese säumigen, den schweizerischen Gemeindekredit schädigenden, Schuldner zur Ein lösung der Verbindlichkeiten anzutreiben. Eine von ihm dies falls an die Regierung des Kantons Aargau gerichtete Rekla mation sei unbeantwortet geblieben. Er beantrage nun: Das Bundesgericht wolle:
und kraft desselben die Stadtgemeinden Zofingen, Baden und lenzburg zur Erhebung von Steuern behufs Bezahlung ihrer Schulden anhalte. Das zweite der klägerischen Rechtsbegehren, welches sich allerdings unmittelbar gegen den Staat Aargau richtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn dasselbe ist ledig lich eventueller Natur, und, so wie es vom Kläger gestellt ist, durchaus von dem in erster Linie gestellten abhängig. 3. Die Klage qualifizirt sich also nicht etwa als civilrecht liche Schadenersatzklage gegen den Staat aus dem Fundamente, daß der Kläger durch rechtswidrige Amtshandlungen staatlicher Beamten oder Behörden geschädigt sei und daß dafür der Staat verantwortlich gemacht werden könne, in welchem Falle das Bundesgericht allerdings kompetent wäre, sondern vielmehr als eine öffentlich rechtliche Beschwerde, wodurch verlangt wird, daß die Regierung ihr als Behörde obliegende öffentlich recht liche Verpflichtungen erfülle und Akte der Staatshoheit, im Interesse des Klägers, vornehme. Das Bundesgericht ist also zu deren Beurtheilung nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.