Art. 100, 65 StGB, 96 Ziff. 2 SVG; Strafmilderung. Art. 100 Ziff. 1 StGB ist auch bei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anwendbar. Lautet die ordentliche Strafdrohung auf Busse mit besonders bestimmter Mindesthöhe, so kann im Falle der Strafmilderung auf Busse ohne besondere untere Grenze erkannt werden.
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A.- Forrer nahm am 26. Oktober 1963 zusammen mit Spiess am eingestellten Personenauto seines Vaters, das keine Kontrollschilder trug und für das keine Haftpflichtversicherung bestand, Reparaturarbeiten vor. Um den Motor in Gang zu setzen, schob er mit Hilfe anderer den Wagen auf der Dorfstrasse in Oberglatt 150 m weit und wieder zurück, während Spiess am Steuer sass und das Fahrzeug lenkte. Ungefähr 10-20 m vor dem Ausgangspunkt sprang der Motor an, so dass der Wagen den letzten Teil der Strecke aus eigener Kraft zurücklegte.
B.- Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte am 29. Januar 1964 Spiess wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung in Anwendung von Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVGzu einer Busse von Fr. 50.-. Bei der Bemessung der Busse berücksichtigte es als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 100 StGB, dass Spiess im Zeitpunkt der Tat erst 18 Jahre alt war.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, Spiess mindestens mit einer Busse in der Höhe einer Jahresprämie der Haftpflichtversicherung, d.h. im Mindestbetrag von Fr. 393. -, zu bestrafen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Strafe nach den Bestimmungen des Art. 65 StGB mildern, wenn der Täter die Tat als Minderjähriger im Alter zwischen 18 und 20 Jahren begangen hat. Die Staatsanwaltschaft behauptet mit Recht nicht, dass Art. 100 Ziff. 1 StGB auf Minderjährige, die sich als Motorfahrzeugführer einer Widerhandlung im Strassenverkehr schuldig machen, keine Anwendung finde. Eine solche Auffassung verstiesse gegen Art. 102 Ziff. 1 SVG, der unter dem Vorbehalt, dass im SVG keine abweichenden Vorschriften aufgestellt sind, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausdrücklich als anwendbar erklärt. Tatsächlich enthält das Strassenverkehrsgesetz keine Vorschrift, welche die Anwendung des Art. 100 Ziff. 1 StGB ausschlösse. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch nicht, dass die Vorinstanz von dem ihr in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen insoweit einen unzulässigen Gebrauch gemacht habe, als sie von einer Gefängnisstrafe, die in Art. 96 Ziff. 2 SVG kumulativ neben Busse angedroht wird, absah und bloss auf Busse erkannte. Mit der Beschwerde wird dagegen geltend gemacht, die in Art. 96 Ziff. 2 SVG vorgeschriebene Mindesthöhe der Busse hätte nicht unterschritten werden dürfen, da Art. 65 StGB für diesen Fall keine Strafmilderung vorsehe.
Es besteht auch kein Grund, bei Widerhandlungen gegen Art. 96 Ziff. 2 SVG die Anwendung des Art. 100 Ziff. 1 StGB deswegen auszuschliessen, weil der Gesetzgeber Jugendliche im Alter von 18 Jahren für reif genug ansieht, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Art. 100 StGB zugrundeliegende Überlegung, dass bei Minderjährigen im Alter von 18-20 Jahren die Entwicklung der Erkenntnis- und Willensfähigkeiten noch nicht abgeschlossen ist und dass darin strafrechtlich ein Grund liegt, der ihre Schuld mindert, braucht nicht notwendig mit den Gründen übereinzustimmen, die für die Erteilung des Führerausweises an 18-Jährige massgebend sind.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.