Accident reporting duty is distinct from police cooperation duty

BGE 91 IV 210Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV02.11.1965

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that, in a property-damage-only traffic accident, the offender satisfies the statutory reporting duty by promptly notifying the injured party and providing name and address. The further duty to remain and assist police fact-finding arises only if the injured party requests police involvement. It is a separate obligation under the ordinance, not part of the statutory reporting duty. The excerpt states that the accused therefore violated only Art. 56(2) VRV, not Art. 51(3) SVG.

Omnilex-Regeste

Art. 51 Abs. 3 SVG; Art. 56 Abs. 2 VRV; Verkehrsunfall mit blossem Sachschaden; Abgrenzung der Meldepflicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der polizeilichen Tatbestandsfeststellung. Die gesetzliche Meldepflicht ist erfüllt, wenn der Schädiger den Geschädigten sofort benachrichtigt und ihm Namen und Adresse angibt. Die in Art. 56 Abs. 2 VRV vorgesehene weitere Pflicht, bei der polizeilichen Feststellung mitzuwirken, ist selbständig und setzt ein Beiziehen der Polizei durch den Geschädigten voraus. Sie ergänzt die Anzeigepflicht, erweitert aber nicht den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG; deren Verletzung begründet daher nur einen Verstoss gegen die Ausführungsvorschrift, nicht gegen das Gesetz selbst.

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

91 IV 210

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Louis gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Erwägungen

ab Seite 211

Aus den Erwägungen:

  1. Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er den Geschädigten sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn der benachrichtigte Geschädigte die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht, sondern hat selbständigen Charakter. Das ergibt sich daraus, dass Art. 51 Abs. 3 SVG es bei der Anzeigepflicht des Schädigers bewenden lässt und eine Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst wird, nicht vorsieht. Die weitergehende Vorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV wurde offenbar im Hinblick auf Fälle erlassen, in denen es unklar oder bestritten ist, welcher der Beteiligten für den Sachschaden verantwortlich ist; die Bestimmung spricht deshalb nicht vom Schädiger, sondern nur von den am Unfall Beteiligten. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

(Folgen Ausführungen darüber, dass der Schädiger, der dem anwesenden Geschädigten durch Überreichung des Versicherungsausweises Namen und Adresse bekannt geben wollte, trotz Ablehnung dieses Angebotes durch den Geschädigten seine Meldepflicht erfüllte und dadurch, dass er sich hierauf entfernte, obschon er erkennen konnte, dass der Geschädigte die Polizei holen ging, bloss gegen Art. 56 Abs. 2 VRV verstiess.)

Schlagwörter

traffic accidentproperty damagereporting dutypolice cooperationimplementing regulationstatutory interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accident perpetrator fulfilled the reporting duty by immediately notifying the injured party and giving name and address.

Extrahierter Entscheid

Yes. The reporting duty is satisfied when the injured party is informed immediately and is given the offender's name and address.

Extrahierte Begründung

Under Art. 51(3) SVG, the perpetrator's duty ends with notification of the injured party; the provision does not itself require participation in any police determination of the facts.

Kernrechtsfrage

Whether leaving after the injured party went to call the police breached Art. 51(3) SVG or only Art. 56(2) VRV.

Extrahierter Entscheid

The conduct infringed only the implementing rule in Art. 56(2) VRV, not Art. 51(3) SVG.

Extrahierte Begründung

The duty to cooperate with police fact-finding arises only if the notified injured party wants the police involved; it is a separate obligation from the statutory reporting duty and applies to the accident participants generally.

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