Kantonales Prozessrecht. Willkür. Ueberspitzter Formalismus. Auslegung einer Bestimmung der StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich ist. Die Annahme, in der Erhebung einer "Einsprache" gegen ein nur der Appellation unterliegendes Strafurteil liege keine gültige Appellation, verstösst gegen Art. 4 BV, da sie mit dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmung unvereinbar ist und einen überspitzten Formalismus darstellt.
93 I 209
ab Seite 209
Aus dem Tatbestand:
A.- Hans Köchli wurde am 11. November 1966 vom Gerichtspräsidenten II von Biel des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie des Fahrens ohne Licht schuldig erklärt und zu 15 Tagen Gefängnis, zur Veröffentlichung des Urteils in zwei Amtsblättern und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Nach dem Verhandlungsprotokoll hat der Gerichtspräsident dieses Urteil dem anwesenden, nicht durch einen Anwalt verbeiständeten Beschwerdeführer am Schlusse der Hauptverhandlung unter Hinweis auf die Appellationsmöglichkeiten eröffnet und es mündlich begründet.
Am 17. November 1966 sandte Köchli dem Richteramt II Biel ein Schreiben mit der Erklärung, er erhebe gegen das genannte Urteil "vollumfänglich Einsprache".
Die Akten gingen hierauf an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen II. Strafkammer beschloss am 4. Januar 1967, auf die Eingabe Köchlis vom 17. November 1966 nicht einzutreten. Zur Begründung dieses Beschlusses führte es aus: Die Äusserung einer Partei sei nur dann als gültige Appellationserklärung anzusehen, wenn aus ihr der Wille hervorgehe, das erstinstanzliche Urteil nicht anzunehmen und es durch eine obere Behörde überprüfen zu lassen. Im Schreiben vom 17. November 1966 habe Köchli den Willen, die Sache an eine obere Instanz weiterzuziehen, nicht einmal andeutungsweise geäussert. Das Wort "Einsprache" beinhalte ihn nicht; es bezeichne allgemein nur einen Rechtsbehelf, durch den diejenige Instanz, die einen Entscheid gefällt habe, zur nochmaligen Überprüfung desselben veranlasst werden solle. Da die Eingabe somit den Anforderungen einer rechtsgültigen Appellation nicht genüge, sei darauf nicht einzutreten.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Hans Köchli den Antrag, der Beschluss des Obergerichts vom 4. Januar 1967 sei aufzuheben. Er macht Verletzung des Art. 4 BV geltend.
D.- Das Obergericht und der Generalprokurator des Kantons Bern beantragen Abweisung der Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Die angefochtene Rechtsprechung bestehe im Grundsatz schon seit Jahrzehnten, sei durch einen Plenarbeschluss der Strafkammern vom 20. November 1963 bestätigt und seither ausnahmslos befolgt worden. Das Bundesgericht verlange ebenfalls, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 272 Abs. 1 BStP entweder als solche bezeichnet werde oder doch deutlich zum Ausdruck bringe, dass eine eidgenössische Gerichtsinstanz angerufen werde (BGE 82 IV 175).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Das Obergericht will die Erhebung einer "Einsprache" nicht genügen lassen, weil damit eine nochmalige Überprüfung des Urteils durch die gleiche und nicht durch eine obere Instanz verlangt werde. Dieser Einwand wäre nur stichhaltig, wenn es neben der Überprüfung durch die obere Instanz auch eine nochmalige Überprüfung durch die gleiche Instanz gäbe. Da dies nach dem bernischen Strafprozessrecht nicht der Fall ist, kann die Erhebung einer "Einsprache" keinen andern Sinn als den einer Appellationserklärung haben, da der Erklärende damit deutlich zum Ausdruck bringt, dass er das gegen ihn ergangene Urteil anfechte, eine weitere Überprüfung und Beurteilung der Sache verlange. Nur diese Auslegung der Erklärung nach ihrem wirklichen Sinn und nicht nach dem Wortlaut wird dem Sinn und Zweck von Art. 298 Abs. 4 StrV gerecht. Dass mit dem Ausdruck "Einsprache" oder "Einspruch" eine nochmalige Überprüfung angestrebt wird, anerkennt denn auch das Obergericht. Ist dem aber so, dann kann, da das bernische Recht nur eine Überprüfung durch die obere Instanz kennt, ein ernsthafter Zweifel über den Sinn der Erklärung nicht bestehen.
b) Hieran vermag auch der Hinweis des Obergerichts auf die dem Verurteilten erteilte Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Diese lautet bei der mündlichen wie bei der schriftlichen Urteilseröffnung dahin, dass gegen das Urteil innert 10 Tagen beim erstinstanzlichen Richter die Appellation an das Obergericht erklärt werden könne. Darauf, dass diese Erklärung ausdrücklich als Appellation bezeichnet werden oder auf andere Weise den Willen, die Sache durch das Obergericht überprüfen zu lassen, zum Ausdruck bringen müsse, wird er nicht aufmerksam gemacht. Und selbst wenn dies, was in den Beschwerdeantworten aber nicht behauptet wird, bei der mündlichen Urteilseröffnung gelegentlich geschehen sollte, so wäre zweifelhaft, ob der Verurteilte dies auch wirklich verstünde. Der Umstand, dass der Verurteilte über die Appellationsmöglichkeit belehrt wird, kann daher nicht dazu führen, die im Gesetz vorgesehene formlose Weiterzugsmöglichkeit durch zusätzliche Erfordernisse zu erschweren.
c) Die Berufung des Obergerichts auf die Rechtsprechung des Kassationshofes ist unbehelflich. Da im Einzelfall klar sein muss, ob eine obere kantonale Instanz durch ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel oder das Bundesgericht angerufen wird, verlangt der Kassationshof die Abgabe einer Erklärung, in der unzweideutig der Wille ausgedrückt ist, an das Bundesgericht oder doch an eine eidgenössische Gerichtsinstanz zu gelangen (BGE 82 IV 172). Beim Weiterzug eines noch nicht rechtskräftigen und appellabeln Urteils an das bernische Obergericht besteht eine solche Unsicherheit über das vom Verurteilten ergriffene Rechtsmittel nicht; in Frage kommt nur die Appellation. Die in der Beschwerdeantwort des Obergerichts weiter angerufenen Ausführungen von LEUCH (N. 1 zu Art. 339 ZPO) betreffen den Zivilprozess, für den andere Voraussetzungen gelten und eine dem Art. 298 Abs. 4 StrV entsprechende Vorschrift fehlt.
Im vorliegenden Falle konnte schlechthin kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner an die zuständige Instanz gerichteten Erklärung, er erhebe gegen das Strafurteil "vollumfänglich Einsprache", das Urteil durch das allein in Frage kommende ordentliche Rechtsmittel der Appellation anfechten wollte. Die Annahme des Obergerichts, er habe den dahingehenden Willen nicht einmal andeutungsweise geäussert, ist unverständlich. Durch den angefochtenen Beschluss wird dem Beschwerdeführer unter einem offensichtlichen Vorwand das Recht auf Überprüfung seines Falles durch den höheren Richter vorenthalten. Hierin liegt ein unzulässiger überspitzter Formalismus.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Januar 1967 aufgehoben.