Applicability of Art. 91 SVG versus self-induced incapacity

BGE 93 IV 39Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV21.04.1967Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court considered a prosecution appeal against an appellate judgment that had convicted the accused under Art. 263 StGB for self-induced incapacity and imposed 21 days’ imprisonment with suspended execution. The prosecution argued that Art. 91 SVG should apply instead, which would also trigger recidivism, denial of conditional sentence, and publication of the judgment. The Court held that Art. 91 SVG applies only if the offender also culpably caused the intoxicated driving, and that this could not be ruled out on the findings made. Because the decisive moment when full incapacity began remained unclear, the judgment was set aside and the case remitted.

Omnilex-Regeste

Art. 91 SVG; Art. 263 StGB; actio libera in causa; self-induced incapacity and intoxicated driving. Art. 91 SVG is not a general special provision superseding Art. 263 StGB merely because the offender drives while intoxicated after self-induced impairment. It prevails only where the offender, while still at least partially imputable, culpably foresaw or could foresee the later offense and thus also caused the delictual result. If the findings do not exclude that the offender decided to drink alcohol while still diminished but not yet fully incapable, the applicability of Art. 91 SVG cannot be denied without further factual clarification. The decisive factor is the time at which full incapacity occurred (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Urteilskopf

93 IV 39

  1. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1967 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X.

Sachverhalt

ab Seite 40

A.- X. nahm am 30. September 1965, als er im medizinischen Staatsexamen stand, im Verlaufe des Nachmittags und Abends nahezu 20 Tabletten Bellergal-Retard, fast die zehnfache Tagesdosis, ein, um seine Schlaflosigkeit und Examensangst zu bekämpfen. Gegen 22 Uhr setzte er sich ans Steuer seines Autos und fuhr vom Wohnort seiner Eltern in Zürich 2 nach Zürich-Oberstrass, wo er in einer oder mehreren Wirtschaften reichlich Alkohol trank. Als er auf der Heimfahrt, die er ca. um 00.30 Uhr antrat, an der Kreuzung Zürichberg-/Plattenstrasse wegen der auf Rot gestellten Signalanlage anhalten musste, schlief er ein und konnte die Fahrt nicht mehr fortsetzen. Die kurze Zeit später vorgenommene Blutprobe ergab, dass er mit 2,46 Gewichtspromillen Alkohol im Blut stark angetrunken war.

B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. am 24. Mai 1966 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande (Art. 91 Abs. 1 SVG) zu sechs Wochen Gefängnis und ordnete wegen Rückfalls die Veröffentlichung des Urteils an.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. auf dessen Berufung hin am 9. Januar 1967 der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu 21 Tagen Gefängnis und schob den Vollzug der Strafe bedingt auf.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und stellt den Antrag, X. sei des Fahrens in angetrunkenem Zustande nach Art. 91 SVG schuldig zu erklären, und es sei demzufolge die Strafe neu festzusetzen, der bedingte Strafvollzug zu verweigern und das Strafurteil gemäss Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG zu veröffentlichen.

D.- X. beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Das Bezirksgericht sah von einer Bestrafung des Angeklagten wegen Fahrens in nicht fahrtüchtigem Zustande (Art. 31 Abs. 2 SVG) - nach der Anklage begangen auf der Fahrt von Zürich 2 nach Zürich-Oberstrass - mit der Begründung ab, dass die vor der Fahrt im Übermass eingenommenen Bellergal-Retard-Tabletten keine völlige Unzurechnungsfähigkeit bewirkt hätten. Das Obergericht liess die Frage, welche Wirkung die Tabletten in diesem Zeitpunkt hatten, unbeantwortet, mit der Erklärung, dass das Bezirksgericht den Angeklagten von der Verletzung einer Verkehrsregel freigesprochen und die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch nicht appelliert habe, womit es sagen wollte, dass im Berufungsverfahren die Anklage wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG fallen gelassen wurde. Diese auf Grund des kantonalen Prozessrechts getroffene Feststellung bindet den Kassationshof (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Es erübrigen sich daher Ausführungen darüber, dass die in Art. 31 Abs. 2 SVG genannte Fahrunfähigkeit nicht völlige Unzurechnungsfähigkeit voraussetzt, sondern schon gegeben ist, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert; die in der gleichen Bestimmung vorangestellten Beispiele der Angetrunkenheit und Übermüdung bestätigen dies.

  2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass auf den Motorfahrzeugführer, der zufolge selbstverschuldeter Trunkenheit unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustande ein Motorfahrzeug führt, nicht Art. 263 StGB, sondern Art. 91 Abs. 1 SVG Anwendung finde, da diese Strafnorm im Verhältnis zu Art. 263 StGB Spezialbestimmung sei und deshalb vorgehe. Die Auffassung, dass in diesem Falle Art. 91 SVG anzuwenden sei, trifft unter der Voraussetzung zu, dass der Fahrzeugführer das Fahren in angetrunkenem Zustande vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Art. 91 SVG geht diesfalls aber nicht als Spezialtatbestand dem Art. 263 StGB vor, sondern deswegen, weil das Verschulden des Täters ausser der Herbeiführung der Unzurechnungsfähigkeit auch das in diesem Zustande verübte Vergehen umfasst. Art. 263 StGB bestraft, wer sich schuldhaft in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt und in diesem Zustande objektiv ein Verbrechen oder Vergehen verübt, ohne dass ihm diese Tat zum Verschulden angerechnet werden kann (vgl. BGE 83 IV 162). Hat der Täter darüber hinaus auch den deliktischen Erfolg schuldhaft herbeigeführt, so ist die dann anwendbare Strafbestimmung die umfassendere und schliesst als solche die Anwendung der ihr gegenüber subsidiären Sonderbestimmung des Art. 263 StGB aus (ebenso SCHWANDER, Strafgesetzbuch, S. 110 N 224).

Für das in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit begangene Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt kann der Täter nur bestraft werden, wenn er zur Zeit, als er noch ganz oder teilweise zurechnungsfähig war, die Verübung der strafbaren Handlung vorausgesehen und gewollt hat oder ihre Begehung bei pflichtgemässer Vorsicht hätte voraussehen können. Art. 91 SVG ist daher nur dann anstelle von Art. 263 StGB anwendbar, wenn dem Angeklagten eine actio libera in causa (Art. 12 StGB) vorzuwerfen ist, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (BGE 85 IV 2). Die Staatsanwaltschaft nimmt zu dieser Frage nicht Stellung, obschon sich das Obergericht mit ihr befasst hat. Sie ist jedoch als Rechtsfrage vom Kassationshof von Amtes wegen zu überprüfen.

  1. Das Obergericht verneinte die Anwendbarkeit des Art. 12 StGB, indem es ausführte, der Angeklagte habe, als er zu Hause im Übermass Beruhigungstabletten zu sich nahm, nicht vorausgesehen oder voraussehen können, dass er mit seinem Wagen auf eine Pintenkehr fahren und alkoholisiert ein Auto führen werde. Mit dieser Begründung könnte eine actio libera in causa indessen nur ausgeschlossen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte schon unzurechnungsfähig gewesen sei, bevor er sich entschloss, eine Pintenkehr zu unternehmen und Alkohol zu trinken. Das ist aber nicht festgestellt und auch nicht ohne weiteres anzunehmen,war er doch imstande, auf der nicht kurzen und nicht ungefährlichen Strecke von der Kilchbergstrasse im Kreis 2 durch das Stadtzentrum hindurch ins Zürichbergquartier anscheinend ohne Schwierigkeiten ein Auto zu führen. Die Vorinstanz liess denn auch ausdrücklich offen, ob der Angeklagte schon auf der Hinfahrt unzurechnungsfähig gewesen sei, und stellte nur fest, dass er sich jedenfalls auf der Rückfahrt nach Mitternacht, d.h. nach dem Alkoholkonsum, im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit befand. Auch das Gutachten des gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich gelangt weder in seiner Begründung noch in seinen Schlussfolgerungen zum eindeutigen Ergebnis, dass die Einnahme der Tabletten bereits vor dem Alkoholgenuss zu einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewusstseinsstörung geführt habe. Es erklärt nur, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, schon um ca. 22 Uhr in höchstem Grade herabgesetzt und sein Bewusstsein nach dem Alkoholkonsum um 00.30 Uhr noch stärker beeinträchtigt gewesen sei.

Somit ist nicht ausgeschlossen, dass X., als er sich - möglicherweise schon zu Hause vor der Wegfahrt - zum Alkoholkonsum entschloss, unter der einschläfernden Wirkung der Bellergal-Retard-Tabletten erst vermindert zurechnungsfähig war, so dass er die Folgen seines Vorhabens und die Gefahr, in angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug zu führen, erkennen konnte oder bei pflichtgemässer Überlegung hätte erkennen können. Da von der Feststellung, in welchem Zeitpunkt die Unzurechnungsfähigkeit eingetreten ist, die Frage der Anwendbarkeit des Art. 91 SVG abhängt und im Falle der Anwendung dieser Bestimmung Rückfall vorliegt, der zu einer höheren Strafe führen kann und ohne weiteres die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie die Urteilspublikation nach Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG nach sich zieht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 1967 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatbeständlichen Feststellungen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Schlagwörter

intoxicated drivingself-induced incapacityactio libera in causaconditional sentencerecidivismremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether driving while intoxicated in a self-induced state of incapacity is governed by Art. 91 SVG or Art. 263 StGB

Extrahierter Entscheid

Art. 91 SVG applies only if the driver also culpably caused the intoxicated driving; otherwise Art. 263 StGB governs self-induced incapacity.

Extrahierte Begründung

Art. 91 SVG is not a special rule that automatically excludes Art. 263 StGB. It prevails only where the offender culpably caused both the incapacity and the delict. If the delict in the incapacitated state was not itself culpable, Art. 263 remains applicable.

Kernrechtsfrage

Whether an actio libera in causa was excluded on the facts found

Extrahierter Entscheid

The existing findings did not exclude that the accused was still at least partially responsible when deciding to drink alcohol, so actio libera in causa remained possible.

Extrahierte Begründung

It was not established when total incapacity began. The medical report was not conclusive. Since the accused could still drive the outbound trip, he may have been only diminished in capacity when deciding to drink; thus he may have foreseen or could have foreseen the later offence.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for further findings and new decision

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the timing of the onset of incapacity was decisive for applying Art. 91 SVG and for the related recidivism, conditional sentence, and publication consequences.

Extrahierte Begründung

The lower court had to clarify the factual point of when incapacity occurred before the legal qualification and sentence could be reassessed.

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