Uhrenstatut: Die Verkaufsbeschränkungen, die einer der verstärkten technischen Kontrolle unterstellten Unternehmung der Uhrenindustrie auferlegt sind, gelten auch im Konkurs, der über eine solche Unternehmung eröffnet wird.
94 I 508
ab Seite 509
A.- Der Bundesbeschluss über die schweizerische Uhrenindustrie vom 23. Juni 1961 (Uhrenstatut, UB) sieht eine technische Kontrolle der in der Schweiz hergestellten Uhren und Uhrwerke vor (Art. 2-6). Die zuständige Kontrollstelle erhebt Stichproben (Art. 2 Abs. 3). Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass eine Unternehmung Erzeugnisse herstellt oder verwendet, die den Minimalanforderungen nicht entsprechen, so wird sie gemahnt (Art. 3 Abs. 1). Haben zwei aufeinanderfolgende Mahnungen keinen Erfolg, so wird die Unternehmung einer verstärkten technischen Kontrolle unterworfen. Diese wird ebenfalls durch Stichproben durchgeführt, umfasst aber sämtliche der Kontrolle unterworfenen Erzeugnisse, welche die Unternehmung herstellt oder verwendet. Zudem ist es der unter der verstärkten Kontrolle stehenden Unternehmung verboten, Erzeugnisse zu verkaufen, die den Minimalanforderungen nicht genügen. Dieses Verbot wird hinfällig und die Unternehmung von der verstärkten Kontrolle befreit, wenn ihre Produktion während einer gewissen Zeitspanne zu keiner gerechtfertigten Beanstandung Anlass gibt (Art. 3 Abs. 2). Die Uhren und Uhrwerke, die von einer der verstärkten Kontrolle unterstellten Unternehmung hergestellt werden, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Sendung von einer Bestätigung der Direktion der Kontrollstelle begleitet ist, dass die Ware den Anforderungen entspricht (Art. 15 Abs. 5 Vollziehungsverordnung I, Art. 3 Abs. 2 Vollziehungsverordnung II).
B.- Die Uhrenfabrik César Watch AG in Grenchen wurde am 11. Mai 1966 der verstärkten technischen Kontrolle unterstellt. Am 18. Januar 1967, als sie dieser Kontrollart noch immer unterworfen war, wurde über sie der Konkurs eröffnet. Als Konkursverwaltung amtet das Konkursamt Lebern, Filiale Grenchen-Bettlach.
Am 30. Januar 1968 teilte das Generalsekretariat des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes dem Konkursamt mit, die Vorräte der Gemeinschuldnerin an fertigen Uhren und Uhrwerken dürften nur verkauft werden, wenn sie den Anforderungen der technischen Kontrolle entsprechen. Dasselbe gelte für die halbfertigen Uhrwerke nach ihrer Fertigstellung. Immerhin könne die Konkursverwaltung die mangelhafte Produktion verbessern lassen. Anderseits könnten die halbfertigen Uhrwerke sowie die Rohwerke und die verschiedenen Uhrenbestandteile in der Schweiz frei verkauft werden. Für die Ausfuhr der halbfertigen Uhrwerke, der Rohwerke, der regulierenden Bestandteile, der fertigen Reglages und der Ankerradtriebe sei eine Bewilligung mit Vorbehalt erforderlich, die jedoch kaum erteilt werden könnte.
Mit Entscheid vom 26. April 1968 hielt das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement an dieser Stellungnahme fest. Es fügte bei, die Konkursmasse könne mangelhafte Uhren und Uhrwerke verkaufen unter der Bedingung, dass der Käufer sich verpflichte, die Mängel binnen bestimmter Frist zu beheben oder beheben zu lassen.
Eine von der Konkursmasse gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der Eidg. Rekurskommission der Uhrenindustrie am 19. Juni 1968 abgewiesen.
C.- Die Konkursmasse ficht den Entscheid der Rekurskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Sie macht geltend, die ihr vom Departement auferlegten Verkaufsbeschränkungen seien weder mit dem Uhrenstatut noch mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vereinbar. Das Uhrenstatut gelte nur für Unternehmungen der Uhrenindustrie; eine solche Unternehmung bestehe hier nicht mehr, da die César Watch AG durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden sei. Nach den Vorschriften des Konkursrechts könne das Warenlager ohne Einschränkung verwertet werden.
D.- Die Schweizerische Uhrenkammer schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission der Uhrenindustrie verweist auf die Begründung ihres Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die César Watch AG im Zeitpunkte der Konkurseröffnung der verstärkten technischen Kontrolle unterworfen war, muss sich somit die Konkursmasse an die Verkaufsbeschränkungen halten, welche die Unterstellung einer Unternehmung der Uhrenindustrie unter diese Kontrollart nach dem Uhrenstatut zur Folge hat. Es ist nicht bestritten, dass das Volkswirtschaftsdepartement diese Beschränkungen in seinem Schreiben vom 30. Januar 1968 und seinem Entscheid vom 26. April 1968 zutreffend umschrieben hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.