Parteivertretung vor Bundesgericht in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Art. 29 OG). Die Entscheide des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum gehören nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege. Der ausländische Anwalt ist daher im Beschwerdeverfahren als Parteivertreter zuzulassen (Erw. 1). Mangelhafte Eröffnung eines Entscheides (Art. 107 Abs. 3 OG). Kein Rechtsnachteil für die betroffene Partei (Erw. 2). Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware. Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934), Art. 5; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3 (Erw. 3). Unzulässigkeit der Marke "Pussta Senf" für Senf, der in Osterreich hergestellt wird. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 4).
96 I 251
ab Seite 252
Die Th. & G. Mautner Markhof hinterlegte am 21. Oktober 1968 beim internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums die internationale Wort/Bild-Marke Nr. 349'274 für "Moutarde". Die Marke stellt eine flächenmässige Wiedergabe einer Senftube dar, auf der "Pussta Senf" und "neu" geschrieben steht und drei Fleischgerichte in zeichnerischer Gestaltung abgebildet sind. Die Marke weist ferner in waagrechter Schrift die Angabe "Alles Gute von Mautner Markhof" auf.
Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum verweigerte am 13. Oktober 1969 mit einer vorläufigen Verfügung der Marke der Hinterlegerin den Schutz, weil die Bezeichnung "Pussta" den täuschenden Eindruck erwecke, das in Österreich hergestellte Erzeugnis stamme aus Ungarn.
Die Hinterlegerin bestritt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 1969 die Auffassung des Amtes und beantragte, die Marke in der Schweiz zu schützen.
Am 22. Dezember 1969 bestätigte das Amt die vorläufige Verfügung vom 13. Oktober 1969 und verweigerte der hinterlegten Marke den beanspruchten Schutz endgültig.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1969 setzte das Amt der Hinterlegerin die Gründe für die Schutzverweigerung auseinander. Es führte in den zwei letzten Absätzen aus:
"Aus diesen Gründen erlassen wir eine definitive totale Schutzverweigerung gegenüber dieser Marke.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an, durch die Vermittlung des BIRPI, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden."
Die Verfügung vom 22. Dezember 1969 wurde der Hinterlegerin am 29. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI zugestellt.
Die Hinterlegerin führte am 21. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI gegen das als "Entscheid" bezeichnete Schreiben des Amtes vom 23. Dezember 1969 Beschwerde. Sie beantragte, die Schutzverweigerung aufzuheben und die streitige Marke in der Schweiz zuzulassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der österreichische Anwalt der Beschwerdeführerin ist daher auf Grund der eingereichten Vollmacht (Art. 29 Abs. 1 OG) im vorliegenden Verfahren als Parteivertreter zuzulassen.
Der Brief des Amtes vom 23. Dezember 1969, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, ist kein beschwerdefähiger Entscheid. Die Beschwerdeführerin durfte aber, wie das Amt selber einräumt, angesichts der Fassung der letzten zwei Absätze in guten Treuen der Meinung sein, die fragliche Mitteilung unterliege der Beschwerde. Diese richtet sich in Wirklichkeit gegen die im Schreiben ausgesprochene "totale Schutzverweigerung", womit - wenigstens vom Amt aus gesehen - die endgültige, der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnete Verfügung vom 22. Dezember 1969 gemeint war. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 107 Abs. 3 OG), ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde einreichte, bevor sie die formelle Verfügung des Amtes vom 22. Dezember 1969 durch Vermittlung des BIRPI erhalten hatte. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Für die Beurteilung der Beschwerde sind die Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken (MMA) und die Pariser Verbandsübereinkunft (PVU), beide in der am 6. Juni 1934 revidierten Fassung von London, massgebend. Sie sind von der Schweiz mit Wirkung ab 24. November 1934 und von Österreich mit Wirkung ab 19. August 1947 ratifiziert worden.
Nach Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU in Verbindung mit Art. 5 MMA dürfen Marken zurückgewiesen werden, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Die Pariser Verbandsübereinkunft betrachtet daher gleich wie die schweizerische Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG eine Marke als sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, den Käufer in irgend einer Hinsicht irrezuführen, insbesondere ihn über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen. Eine Marke ist daher unzulässig, wenn sie geographische Angaben enthält, die zur Annahme verleiten könnten, die Ware stamme aus dem Land, auf das die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft. Anders verhält es sich nur, wenn die geographische Angabe offensichtlich blossen Phantasiecharakter hat und nicht als Herkunftsbezeichnung aufgefasst werden kann (BGE 93 I 571 Erw. 3 und dort angeführte Entscheide, BGE 93 I 579 Erw. 2, BGE 95 I 474 Erw. 2).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, das österreichische Markenamt habe ihre Marke zugelassen, ist unerheblich. Jedes Land prüft die Schutzwürdigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung und Verkehrsanschauung. Das zeigt sich gerade darin, dass die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland der streitigen Marke den Schutz entweder ganz oder teilweise verweigert haben. Ob das österreichische Markenamt die Zeichen "Sprudel", "Goldrebe", "Superdrill" usw. der Beschwerdeführerin geschützt hat, ist daher belanglos; im übrigen sind diese Marken hier nicht zu beurteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.