The insured worker challenged the revision of his accident-insurance disability assessment. The court held that the decisive yardstick is the balanced labour market relevant to the insured's occupational profile, including industrial employment opportunities beyond his home country where applicable. On that basis, and because the insurer's assumption that he could still compete after corresponding wage concessions was plausible, the reduction of the invalidity degree to 30% was upheld as a lawful exercise of discretion.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
96 V 31
Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1970 i.S. Malo de Molina gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Erwägungen
ab Seite 31
Aus den Erwägungen:
Es ist noch zu prüfen, ob die festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit es rechtfertigt, den anrechenbaren Invaliditätsgrad revisionsweise auf 30% herabzusetzen, mit andern Worten, ob dieser Ansatz der durch den erlittenen Schaden verursachten "durchschnittlichen Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt" (EVGE 1967 S. 23) entspricht. Massgebend ist jener Arbeitsmarkt, der dem Beschwerdeführer, einem spanischen Hilfsarbeiter, bisher offenstand und weiterhin offenstehen wird, nämlich jener eines industrialisierten Landes, in welchem Maschinen durch beruflich nicht besonders qualifizierte Arbeitskräfte bedient und überwacht werden. Im vorliegenden Fall auf spanische Verhältnisse allein abzustellen, ist die SUVA jedenfalls für so lange nicht verpflichtet, als dem Beschwerdeführer auch ausserhalb seiner Heimat Beschäftigungsmöglichkeiten offenstehen. - In konjunktureller Hinsicht sodann kommt es für die Belange der Invaliditätsschätzung auf ausgeglichene Arbeitsmarktverhältnisse an, d.h. auf eine Situation, in welcher das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage nach solchen sich ungefähr die Waage halten. Wie weit der Beschwerdeführer in solcher Lage gegenüber unversehrten Industriearbeitern seiner Kategorie erwerblich deklassiert wäre, ist Ermessensfrage. Die angefochtene Revisionsverfügung beantwortet sie implizite dahin, dass der Versicherte dank lohnmässigen Zugeständnissen entsprechend der ihm zuerkannten 30%igen Erwerbsunfähigkeit auch dann imstande wäre, im Wettbewerb mit unversehrten Arbeitskräften seiner Kategorie konkurrenzfähig zu bleiben. Diese Annahme ist vertretbar; sie überschreitet jedenfalls den Rahmen gesetzmässigen Ermessens nicht.
Regest
Art. 80 Abs. 1 KUVG: Invaliditätsschätzung. Massgebender Arbeitsmarkt für einen ausländischen Versicherten.
Schlagwörter
social insurancedisability assessmentearning capacitybalanced labour marketrevisiondiscretion