Berichtigung eines fehlerhaften Strassenlinienplans. Natur und Voraussetzungen der Berichtigung im Gegensatz zur Änderung von Plänen. Stellung des von der Berichtigung betroffenen Grundeigentümers. Grundsatz von Treu und Glauben.
97 I 651
ab Seite 651
Aus den Erwägungen:
Eine derartige Planberichtigung unterscheidet sich von der Änderung eines Plans dadurch, dass damit nicht die Anordnung, die dem früheren Plan zugrunde lag, abgeändert, sondern vielmehr der Plan mit dieser Anordnung in Übereinstimmung gebracht, die Anordnung nun im Plan zeichnerisch richtig dargestellt wird. Planberichtigungen müssen grundsätzlich leichter möglich sein als eigentliche Planänderungen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aus wichtigen Gründen, wie z.B. wegen erheblicher Änderung tatsächlicher Verhältnisse, vorgenommen werden sollen (vgl. BGE 90 I 333, BGE 94 I 346 und 350/51). Falls allerdings, wie hier, die Unrichtigkeit einem Versehen zuzuschreiben und nicht erkennbar war, muss derjenige, dessen Grundeigentum von der Berichtigung betroffen wird, dieser gegenüber die gleichen Einwendungen erheben können, die ihm zugestanden hätten, wenn der frühere Plan richtig und der damit angeordnete Eingriffin sein Grundeigentum erkennbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann daher gegenüber der angefochtenen Planänderung nicht nur geltend machen, sie verstosse gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen Treu und Glauben, sondern auch, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums werde nicht durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt und verletze daher die Eigentumsgarantie.