The appellant challenged an order committing him to a detoxification institution. The Federal Court explained that such a measure constitutes a serious interference with personal liberty protected by unwritten federal constitutional law. It therefore requires a legal basis and must satisfy proportionality, and the Court reviews freely both the existence of a sufficient statutory basis and the cantonal court's substantive application of the relevant cantonal law.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
97 I 850
Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1971 i.S. Müller gegen Gemeinderat Laufenburg und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Erwägungen
ab Seite 850
Aus den Erwägungen:
Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt schränkt die durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete persönliche Freiheit des Betroffenen erheblich ein. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen; sie darf das Grundrecht der persönlichen Freiheit weder völlig unterdrücken noch seines Gehaltes als fundamentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (vgl. BGE 97 I 49 /50 mit Verweisungen und BGE 97 I 842 Erw. 3).
Ob die angefochtene Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, prüft das Bundesgericht frei, denn es steht ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in Frage (vgl. BGE 97 I 51 /2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur frei darüber zu entscheiden, ob sich die angefochtene Massnahme formell auf die angerufene Gesetzesbestimmung stützen lässt, sondern es hat vielmehr auch die materielle Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht frei zu überprüfen (vgl. BGE 90 I 39 Erw. 4 a.E.).
Regest
Persönliche Freiheit; Einweisung in eine Trinkerheilanstalt. Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
Schlagwörter
personal libertyproportionalitylegal basisjudicial reviewinvoluntary commitmentdetoxification institution