Art. 40bis MVG: Genugtuung, Bemessung. Den Eltern des Getöteten ist grundsätzlich nicht gemeinsam eine Genugtuungssumme zuzusprechen, sondern einzeln die angemessene Leistung. Unterschiedliche Summen sind nur dann zuzusprechen, wenn der Verstorbene zu Vater und Mutter eindeutig verschieden intensive Beziehungen gehabt hätte. 10 000 Franken an jeden Elternteil eines in der Rekrutenschule ohne jedes Selbstverschulden tödlich Verunfallten als angemessen erachtet.
97 V 103
ab Seite 104
Aus dem Tatbestand:
Der 1949 geborene Sohn der Beschwerdegegner, M. H., wurde in der Rekrutenschule am 23. April 1969 das Opfer eines Verkehrsunfalles. Motorfahrer U. G. steuerte einen Landrover, in welchem vorne ein Unteroffizier als Beifahrer und hinten M. H. sowie ein weiterer Übermittlungssoldat sassen. Das Gefährt rollte auf einem Feldweg parallel zum Geleise der Rhätischen Bahn gegen die Kantonsstrasse Bonaduz-Versam. Nach Einmündung in diese Strasse musste Motf U. G. den unbewachten, jedoch mit Andreaskreuz, Blinklicht und Glockensignal versehenen Bahnübergang überqueren, um nach Bonaduz zu gelangen. Obwohl Rotlicht und Glocke das Herannahen eines Zuges anzeigten, fuhr U. G. ohne Sicherheitshalt gegen den Niveauübergang. Das Fahrzeug wurde von dem aus Reichenau kommenden Schnellzug erfasst. M. H. erlitt schwere Kopfverletzungen und starb sofort. Der Motorfahrer und die beiden anderen Wehrmänner zogen sich ebenfalls zum Teil schwere Verletzungen zu.
M. H. war der älteste Sohn der Familie H.; er hatte einen Bruder und eine Schwester. Nach Beendigung der Primar- und Realschule in Zürich war er 1965 in eine Lehre als Elektromonteur eingetreten, die vertraglich bis am 25. April 1969 hätte dauern sollen. Wenige Tage vor seinem tödlichen Unfall hatte er die Lehrabschlussprüfung bestanden. Er hatte beabsichtigt, sich im Zeichenbüro der Lehrfirma zu spezialisieren und sich später am Technikum weiter ausbilden zu lassen.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist die Zusprechung einer Genugtuungssumme an die Eltern des tödlich Verunfallten zweifellos gerechtfertigt und auch unbestritten. Zu befinden ist dagegen über die Höhe dieser Genugtuung.
3."Die besonderen Umstände" entscheiden nicht bloss über die grundsätzliche Frage, ob eine Genugtuung zu leisten sei, sondern sie sind auch für die Bemessung der Genugtuungssumme zu würdigen (vgl. Art. 40bis Abs. 1 MVG). So ist zunächst auszugehen von der besonderen Schwere und Härte der seelischen Unbill, welche die Leistungsansprecher erlitten haben. Wird ein Mensch durch plötzlichen Tod einer harmonischen Familie entrissen, so liegt darin eine besondere Härte. Das Leid und der seelische Schmerz dieser Angehörigen über den Verlust des Getöteten auf Grund ihrer Beziehungen zu ihm sind in diesem Zusammenhang entscheidende Gesichtspunkte für die Bemessung. Denn die Höhe der Genugtuung hängt wesentlich vom Genugtuungsbedürfnis jedes einzelnen Ansprechers ab. Daraus erhellt, dass Tatbestände, welche Genugtuungsansprüche begründen, einer Generalisierung kaum zugänglich sind, weshalb auf diesem Gebiet Präjudizien sorgfältig zu vergleichen sind. Gerade weil kaum ein Sachverhalt dem anderen gleicht, verlangt das Gesetz die Würdigung der besonderen Umstände. Diese sind in jedem Einzelfall anders.
Hängt die Höhe der zuzusprechenden Summe vom Genugtuungsbedürfnis jedes einzelnen Ansprechers nach Massgabe der persönlich erlittenen Unbill ab, so ist Ehegatten, die - wie im gegenwärtigen Fall - als Eltern des Getöteten Leistungsansprecher sind, nicht gemeinsam eine Genugtuungssumme zuzusprechen, sondern grundsätzlich eine individuell bemessene Leistung an jeden Elternteil (vgl. BGE 90 II 83). Hinsichtlich der Bemessung ist die unterschiedliche Behandlung der Ehegatten nur dann gerechtfertigt, wenn der Verstorbene eindeutig verschieden intensive Beziehungen zum Vater und zur Mutter gehabt hat; dieser Umstand muss im Prozess nachgewiesen sein oder sich aus äussern Umständen, die ihrerseits zu beweisen sind, aufdrängen. Im allgemeinen, zumal in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen, ist anzunehmen, der Verlust eines Kindes werde von beiden Elternteilen gleich schmerzlich empfunden, wenn auch in der Reaktion von Vater und Mutter Unterschiede bemerkbar sein mögen.
Ferner kann erhebliches Verschulden des Schädigers zu einer Erhöhung, ein Selbstverschulden des Getöteten zur Herabsetzung oder gar zum Wegfall der Genugtuung führen.
Nach den dargelegten Grundsätzen ist bei den geordneten Familienverhältnissen dieses Falles in der Bemessung der Genugtuungssumme Gleichbehandlung der beiden Elternteile gerechtfertigt. Die Beschwerdegegner haben vor erster Instanz für die Mutter eine höhere Summe als für den Vater verlangt. Die dafür vorgebrachte Begründung ist jedoch nicht überzeugend. Wie bereits dargetan, rechtfertigt die unterschiedliche Reaktion eine Abstufung der Genugtuung nicht; denn der plötzliche Tod seines Sohnes dürfte den gesundheitlich widerstandsfähigeren Vater seelisch gleich tief getroffen haben wie die gesundheitlich schwächere Mutter.
Was den Unfallhergang selbst betrifft, so fällt das erhebliche Verschulden des Schädigers - im Sinne der Fahrlässigkeit - ins Gewicht, während jegliches Selbstverschulden des Getöteten fehlt. Nach den Ergebnissen der militärischen Strafuntersuchung ist auf der Seite des Militärs lediglich dem Führer des Unglücksfahrzeuges, Motf U. G., ein strafrechtlich erhebliches Verschulden zur Last zu legen. Das Divisionsgericht 5 führt in seinem Urteil vom 26. November 1969 zum Verschulden des U. G. unter anderem aus:
"Indem der Angeklagte aber bis zum letzten Augenblick die Bahn- und Warnanlage nicht erkannte, war er in grober Weise unaufmerksam. Den Angeklagten mag dabei nicht zu entlasten, dass er bei einem frühzeitigeren Pfeifsignal des Lokomotivführers vielleicht noch rechtzeitig hätte anhalten können. Hingegen wird dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, er habe im letzten Moment falsch reagiert.
Da bei der Fahrweise des Angeklagten die wichtigste Grundvoraussetzung für das Beherrschen des Fahrzeuges, nämlich die Aufmerksamkeit, im entscheidenden Momente, d.h. beim Einbiegen in die Hauptstrasse, fehlte, konnte er der ihm bei eingeschalteter Warnanlage obliegenden Anhaltepflicht vor dem unbewachten Bahnübergang in Bonaduz nicht genügen. Der Angeklagte hat somit die an sich voraussehbaren und prinzipiell auch vermeidbaren tatbestandsmässigen Erfolge in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht vorausgesehen, weshalb er fahrlässig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 MStG gehandelt hat."
Diesem Schuldvorwurf ist auch im Hinblick auf die Bemessung der Genugtuungssumme im wesentlichen beizupflichten, obschon er eher wohlwollend ausgefallen ist. Wie festgestellt, trifft den Getöteten keinerlei Selbstverschulden; er hat die Fahrt in Ausübung eines militärischen Befehls und zusammen mit der Dienstgruppe, zu welcher er befohlen war, angetreten.
Nach diesen Erwägungen ist dem vorinstanzlichen Entscheid zuzustimmen; mithin erweist sich die Beschwerde der Militärversicherung als unbegründet. Eine Genugtuung von 10 000 Franken für jeden Elternteil erscheint unter den besonderen Umständen jedenfalls nicht unangemessen. Dagegen wäre die gemäss der angefochtenen Verfügung der Militärversicherung festgesetzte Summe von 5000 Franken für jeden Elternteil der Tragik des Falles nicht gerecht geworden; daher ist in Bestätigung des kantonalen Entscheides jedem Elternteil eine Genugtuungssumme von 10 000 Franken zuzusprechen.