The insured claimant challenged the refusal of a half sickness allowance. The court held that, under Art. 12bis Abs. 1 KUVG and the fund’s statutes, daily sickness benefits may be limited to cases of full incapacity. Because the claimant was only partially incapacitated, the fund was entitled to deny benefits. The complaint was dismissed.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
97 V 129
Auszug aus dem Urteil vom 13. September 1971 i.S. Stampfli gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Erwägungen
ab Seite 129
Aus den Erwägungen:
Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-. Gestützt hierauf heisst es in Art. 57 Abs. 2 der Statuten der Schweizerischen Betriebskrankenkasse, ein Krankengeld erhalte nur, wer vollständig arbeitsunfähig sei. Demnach gewährt die Kasse kein Krankengeld, wenn und solange ein Versicherter nur teilweise arbeitsunfähig ist. Diese Beschränkung auf gänzlich arbeitsunfähige Patienten ist gesetzmässig, was der Beschwerdeführer bei seinem Eventualgesuch um das halbe Krankengeld übersieht. Der Wortlaut des Art. 12bis Abs. 1 KUVG erlaubt den Kranken kassen, jedem nur teilweise arbeitsunfähigen Patienten das Krankengeld zu verweigern.
Diese Regelung vermag freilich sozialpolitisch nicht zu befriedigen; sie widerspricht namentlich der im modernen Sozialversicherungsrecht herrschenden Tendenz, auch für teilweise Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu entschädigen. Die Problematik des heutigen Rechtszustandes wird, wie angenommen werden darf, bei der bevorstehenden Neuordnung der Krankenversicherung beachtet werden.
Regest
Art. 12 bis Abs. 1 KUVG. Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.
Schlagwörter
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