Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AHVG. Die dem Erfinder zufliessenden Lizenzgebühren können Vermögensertrag oder Erwerbseinkommen sein (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 156 Abs. 1 und 2 und 159 Abs. 2 OG. - Dem Bundesamt für Sozialversicherung dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. - Die beigeladenen obsiegenden Personen haben Anspruch auf Parteientschädigung.
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Aus den Erwägungen:
Erwerbseinkommen bilden die Lizenzgebühren nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit dafür entscheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gehören (EVGE 1957 S. 181). Nach der Praxis ist Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit insbesondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebeutet wird, allein oder als Teilhaber jener ausbeutenden Personengesellschaft; selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmässig verwertet. Beim berufsmässigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist (EVGE 1966 S. 206 und dort zitierte Urteile)...
Diese These besticht zunächst durch ihre theoretische Einfachheit und ihre Übereinstimmung mit der steuerrechtlichen Doktrin, welche den Ertrag eines vom Steuerpflichtigen selber geschaffenen immateriellen Gutes als Einkünfte aus einer Tätigkeit betrachtet (vgl. KÄNZIG, Die Eidg. Wehrsteuer, N. 16 und 74/75 zu Art. 21 WStB). Allein diese theoretische Einfachheit wirkt sich keineswegs in ebenso einfachen praktischen Lösungen aus, wie weiter unten noch ausgeführt werden wird. Auch ist die Frage im Steuerrecht praktisch bedeutungslos, weil hier Erwerbseinkommen und Vermögensertrag eine Gesamtheit bilden. So fallen die Lizenzgebühren entweder unter Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB als Erwerbseinkommen oder unter lit. c desselben Artikels als Vermögensertrag; somit gehören sie jedenfalls zum steuerbaren Einkommen.
Die Auffassung des Bundesamtes findet scheinbar eine Stütze auch in der Tatsache, dass bisher kein einziges Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts die bezogenen Lizenzgebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt hat, nämlich einerseits in das Entgelt für die schöpferische Arbeit, die zur Erfindung führte, und anderseits in die Entschädigung für die Arbeit, welche bei der spätern Ausbeutung dieser Erfindung geleistet wird. Das Gericht hat aber das Prinzip einer solchen Unterscheidung keineswegs verworfen, sondern bloss festgestellt, dass in den von ihm beurteilten Fällen der Beweis eines Steuerwertes des Patentes, dessen Zins als Kapitalertrag vom Betrag der Lizenzgebühren abgezogen werden könnte, nicht erbracht sei.
Schliesslich bildet die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegte These das Gegenstück zur Rechtsprechung betreffend die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung der Beiträge auf dem erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlten Lohn. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Beitragsschuld und ihrer Fälligkeit (vgl. dazu EVGE 1969 S. 89). Sie bezieht sich aber auf paritätische Beiträge, wo der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Lohn klar gegeben ist, die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Tätigkeit und der Bezahlung des Entgeltes nicht gross sein kann und zudem Art. 14 Abs. 1 AHVG die Fälligkeit der Beiträge ordnet. Hiervon unterscheiden sich wesentlich die Regeln des Art. 14 Abs. 2 AHVG und der entsprechenden Verordnungsbestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wenn die Tätigkeit massgebend wäre, die zur Erfindung führte, von deren Verwertung sich der Erfinder losgelöst hat, so müssten sämtliche Lizenzgebühren, welche der Erfinder in allen spätern Jahren erhalten hat, auf die Dauer dieser Tätigkeit bezogen werden, was zu störenden Konsequenzen führen würde. Und wollte man - ähnlich wie beim Goodwill - auf den Wert der Erfindung abstellen im Moment, da die schöpferische Tätigkeit aufhört, so liesse sich dieser Wert mangels Anhaltspunkten zur Bemessung künftiger Lizenzgebühren kaum ohne Willkür ermitteln.
Zudem würde der Wert der Erfindung, d.h. der als Gegenleistung für die Verwertung bezahlte Betrag, allein der ursprünglichen schöpferischen Tätigkeit zugemessen. Eine derartige Konzeption wäre gekünstelt; denn die spätere Mitarbeit des Erfinders an der Entwicklung und technischen Anwendung seiner Erfindung übt auf deren Wert, somit auf die Höhe der Lizenzgebühren, einen öfters beträchtlichen Einfluss aus. Oder sollen dann die Lizenzgebühren in ihre beiden Komponenten aufgeteilt werden, nämlich in den Ertrag aus der schöpferischen Tätigkeit einerseits und die Entschädigung für die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung anderseits? Dies entspräche zwar einer Unterscheidung, welche die Rechtsprechung grundsätzlich nicht verworfen hat, praktisch aber nie vorgenommen werden konnte. Sie würde in jedem Einzelfall eine schwierige, meistens willkürliche Schätzung jenes Teils der Lizenzgebühren erfordern, die von der (im allgemeinen selbständigen) ursprünglichen schöpferischen Tätigkeit stammen, und jenes andern Teils, welcher der (im allgemeinen unselbständigen) spätern Tätigkeit zuzurechnen ist.
Es ergibt sich somit, dass die bisherige Rechtsprechung auf dem Gebiet der Lizenzgebühren den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten gerechter wird als die vom Bundesamt verfochtene These, deren praktische Anwendung zudem fast unlösbare Probleme aufwirft. Daher ist die Rechtsprechung zu bestätigen...
In Streitigkeiten über Versicherungsbeiträge sind von der unterliegenden Partei grundsätzlich Kosten zu erheben (Art. 134 OG). Dennoch dürfen dem in der heutigen Beitragsstreitigkeit unterliegenden Bundesamt keine Gerichtskosten auferlegt werden. weil das Bundesamt bzw. der von ihm vertretene Bund am Ausgang des Verfahrens kein eigenes Vermögensinteresse hat.
Hingegen hat das Bundesamt der obsiegenden Beschwerdegegnerin für das gegenwärtige Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 OG) Angesichts der in prozessualer und materieller Hinsicht parteiähnlichen Stellung des im heutigen Verfahren beigeladenen, durch einen Anwalt vertretenen Erfinders R. G. steht auch diesem gegenüber dem Bundesamt ein Anspruch auf Parteientschädigung zu.