In cassation proceedings, the defendant challenged the finding that contaminated groundwater constituted drinking water within the meaning of Art. 234 Abs. 2 StGB. The Federal Court rejected the narrow view that only already captured drinking water is protected. It held that the provision also covers water connected to a drinking-water source and groundwater that can foreseeably be used as drinking water. Because the leaked heating oil migrated toward a nearby municipal well and disrupted the pumping station for more than a month, the linkage to drinking water was sufficient. The lower court's reasoning was upheld.
Gesamter Gesetzestext
Urteilskopf
98 IV 204
Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1972 i.S. Schindler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Erwägungen
ab Seite 204
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 234 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer fahrlässig Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Trinkwasser verschmutzt worden sei. Das Obergericht dehne den Begriff des Trinkwassers in unzulässiger Weise aus, indem es alles Grundwasser dazu rechne. Es müsse ein direkter Zusammenhang mit einer Trinkwasserfassung bestehen, damit Grundwasser als Trinkwasser gelten könne. An einem solchen Zusammenhang fehle es hier.
Da indessen Art. 234 Mensch und Haustier vor dem Einnehmen von gesundheitsschädliche Stoffe enthaltendem Trinkwasser bewahren will, kann keine Rede davon sein, dass als Trinkwasser nur das bereits als solches gefasste Wasser zu gelten hätte. Schutzobjekt des Art. 234 ist vielmehr auch alles Wasser, das mit einer Trinkwasser-Fassung in Verbindung steht, und darüber hinaus jedes (Grund-)Wasser, von dem vorausgesehen werden kann, dass es in absehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen dem verschmutzten Grundwasser und dem Trinkwasser ohne weiteres gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sickerte das aus dem Tank des Beschwerdeführers ausgelaufene Heizöl durch das umliegende Sandbett auf den Grundwasserspiegel und wurde vom Grundwasserstrom in Richtung des nur rund 110 m weiter östlich liegenden Brunnens der Wasserversorgung Kriens getragen, was zur Folge hatte, dass dort das Pumpwerk für mehr als einen Monat ausser Betrieb gesetzt werden musste.
Regest
Art. 234 StGB, Verunreinigung von Trinkwasser. Begriff des Trinkwassers.