Art. 21 Abs. 1 IVG: Hilfsmittel für das Sehvermögen. Voraussetzungen der Abgabe von Kontaktschalen.
98 V 42
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Aus dem Tatbestand:
Karin Trachsler (geb. 1966) verletzte am 8. Januar 1971 mit einem Messer ihr rechtes Auge. Dessen Visus ist laut einem ärztlichen Bericht trotz Korrektur schlecht, was teilweise durch unregelmässigen Astigmatismus erklärt werden könne. Es bestehe aber noch die Möglichkeit einer Amblyopie. Wegen Astigmatismus und fehlender Augenlinse seien Haftschalen nötig.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1971 wies die Ausgleichskasse gestützt auf einen Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission das Gesuch um medizinische Massnahmen und Kontaktschalen ab. Ebenso wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern durch Entscheid vom 10. August 1971 die Beschwerde des Vaters der Versicherten sowohl hinsichtlich der medizinischen Massnahmen als auch des Hilfsmittels ab.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, es seien der Versicherten zu Lasten der Invalidenversicherung Kontaktschalen für die Fernsicht des rechten Auges und eine Brille für die Nahsicht abzugeben.
Aus den Erwägungen:
Als Brille gilt jede optische Vorrichtung, welche, unmittelbar vor dem anormalen menschlichen Auge befestigt, das Sehvermögen durch Linsenwirkung verbessert und es dem Träger ermöglicht, auch solche Verrichtungen vorzunehmen, die eine normale Sehfähigkeit erfordern. Kontaktschalen sind Brillen gleichzustellen, sofern sie spezifisch optische Funktionen erfüllen; üben sie jedoch eine rein mechanische Funktion aus, so gelten sie nicht als Brillen. Dies gilt selbst dann, wenn mit den Kontaktschalen ein wesentlich besseres Sehvermögen erreicht wird als mit den Brillen (nicht publiziertes Urteil i.S. Locher vom 4. September 1970). Der Versicherte kann also Kontaktschalen nur dann unabhängig von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG beanspruchen, wenn sie sein Sehvermögen durch einen anderen Effekt als durch optische Linsenwirkung verbessern (ZAK 1965 S. 158, 1969 S. 189, 1970 S. 565). Selbst in Fällen, in denen die Kontaktschalen neben der rein mechanischen auch eine optische Funktion erfüllen, hat das Eidg. Versicherungsgericht die Übernahme der zusätzlichen Kosten, die mit der Ausgestaltung der Schalen zu optischen Korrekturgläsern verbunden sind, grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen der Abgabe einer Brille an sich vorliegen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 10. August 1971 und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 1971 insoweit aufgehoben, als sie die Abgabe eines Hilfsmittels verweigerten. Die Sache wird an die Invalidenversicherungs-Kommission zur weitern Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Beschlussfassung zurückgewiesen.