Art. 26 Abs. 1 SVG. Wer das Bremspedal seines Motorfahrzeuges so antippt, dass die Bremslichter aufleuchten, das Fahrzeug aber nicht oder nur unwesentlich verzögert wird, um den viel zu nahe aufgeschlossen folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, verletzt keine Verkehrsregel.
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A.- Am 5. März 1972 um die Mittagszeit fuhren Bähler und Schaltenbrand mit ihren Personenwagen hintereinander von Riedholz kommend auf der Hauptstrasse Nr. 5/12 in Richtung Flumenthal. Nachdem beide östlich der Hinterriedholzkreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einen anderen Personenwagen überholt hatten, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen noch 2-3 m. Als Bähler im Rückspiegel sah, dass Schaltenbrand so nahe hinter ihn aufgeschlossen hatte, tippte er sein Bremspedal kurz an. Darauf reagierte Schaltenbrand mit einer brüsken Bremsung, so dass sein Wagen schleuderte und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dies veranlasste den aus der Gegenrichtung herannahenden Berrocoso, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um nicht mit Schaltenbrands Wagen zusammenzustossen. Dabei schleuderte aber auch das Auto von Berrocoso, geriet auf die Gegenfahrbahn und stiess mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von Schenk zusammen. Dieser wurde dadurch leicht und dessen Mitfahrerin tödlich verletzt. Berrocoso und seine Mitfahrerin erlitten schwere Verletzungen.
B.- Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach Bähler am 3. November 1972 der fahrlässigen Tötung und der Gefährdung Dritter durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 2 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. April 1973 den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte Bähler mit 3 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
C.- Bähler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, soweit es ihn betrifft, und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Im angefochtenen Urteil stellt das Obergericht verbindlich fest, durch das Antippen des Bremspedals sei das Fahrzeug Bählers nicht oder höchstens geringfügig verzögert worden. Von brüskem Bremsen oder gar Halten ist nirgends die Rede, so dass Bähler zu Unrecht der Verletzung von Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen wurde.
Da das Verhalten des Beschwerdeführers rechtmässig war, und diesem kein Fehler zur Last gelegt werden kann, stellt sich die Frage der Kausalität zum nachfolgenden Unfallgeschehen nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts - Strafkammer - des Kantons Solothurn vom 26. April 1973 aufgehoben, soweit es Ulrich Bähler betrifft, und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.