Mootness of supervisory complaint over delay

12T_3/2014Bundesgericht / Verwaltungskommission03.07.2014Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court’s Administrative Commission dismissed a supervisory complaint about alleged delay by the Federal Administrative Court as moot. The complaint had been filed by the Court’s public law division to accelerate an asylum-related appeal relevant to extradition proceedings. Once the Federal Administrative Court issued its judgment on 4 June 2014, the supervisory purpose disappeared. The Commission found no basis for an independent declaratory interest on the length of the proceedings and closed the case.

Omnilex-Regeste

A supervisory complaint concerning alleged judicial delay becomes moot once the lower court renders the decision whose issuance was sought. In the absence of a separate and concrete declaratory interest, the supervisory authority will strike the matter from its docket rather than examine whether the proceedings were unreasonably long.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

12T_3/2014

Verfügung vom 3. Juli 2014
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Kolly, Präsident,
Generalsekretär Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte
I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, Av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,

Gegenstand
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG (Rechtsverzögerung).

Erwägungen:

1.

Das Bundesamt für Justiz bewilligte am 5. Juni 2013 die Auslieferung von A.________ an die Türkei zur Strafverfolgung unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede eines politischen Delikts und eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids.
Das Bundesstrafgericht wies die Einrede des politischen Delikts mit Entscheid vom 20. August 2013 ab. Dagegen erhob A.________ am 2. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Verfahren 1C_698/2013).

Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch mit Verfügung vom vom 23. Mai 2013 ab. Dagegen reichte A.________ am 25. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.

2.

Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (I. OerA) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 18. September 2013 mit, sie gehe mit Blick auf Art. 109 Abs. 5 AsylG davon aus, dass mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts demnächst zu rechnen sei, und ersuchte zwecks Koordination der Verfahren, umgehend über den Entscheid unterrichtet zu werden.

Nach wiederholten Briefwechseln zwischen der I. OerA und dem Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Asylbeschwerdeverfahrens unterrichtete die I. OerA am 20. Mai 2014 die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht, dass letzteres nach bald einem Jahr immer noch nicht entschieden habe. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2014 zur Stellungnahme ein.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Brief vom 19. Juni 2014 mit, dass es die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 4. Juni 2014 abgewiesen hat (Verfahren E-3633/2013). Die zur Verfahrenskoordination beigezogenen Akten werden dem Bundesgericht zugestellt (E. 1.4).
Damit ist das Anliegen der der I. OerA erfüllt, das Auslieferungsverfahren weiterführen zu können. Der Aufsichtsgegenstand vor der Verwaltungskommission entfällt. Anhaltspunkte, dass das fast einjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben den Schwierigkeiten zur Informationsbeschaffung im Ausland - namentlich durch die schweizerische Botschaft in Ankara - auch auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich. Ein selbständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht vorliegend nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wird intern mit einer Orientierungskopie informiert.

Lausanne, 3. Juli 2014

Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kolly

Der Generalsekretär: Tschümperlin

Schlagwörter

mootnessjudicial delaysupervisory complaintasylum appealextraditionadministrative supervision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint against the Federal Administrative Court for delay was still justiciable after the court decided the asylum appeal.

Extrahierter Entscheid

The complaint had become moot because the requested decision had been issued.

Extrahierte Begründung

The purpose of the supervisory intervention was to prompt a decision in the asylum case; once the Federal Administrative Court rendered its judgment, the supervisory object disappeared and there was no separate declaratory interest.

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