Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsrügen. Eine Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und die behauptete Rechts- oder Verfassungsverletzung nicht hinreichend substanziiert darlegt. Bloss pauschale Vorbringen, insbesondere ohne Darstellung eines im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs oder ohne Bezugnahme auf die vorinstanzliche Begründung, vermögen den Nichteintretensentscheid nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht zu hindern. Mangels Erfolgsaussichten ist die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG zu verweigern; ausnahmsweise kann von der Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG abgesehen werden.
1B_141/2022
Urteil vom 16. März 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V.,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V.,
vom 7. März 2022 (UE220064-O/Z1).
Der Privatkläger A.________ erhob gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 14. Februar 2022 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 7. März 2022 auf, innert 30 Tagen, von der Mitteilung dieser Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
A.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er macht indessen nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli