No federal appeal against non-final detention order

1B_148/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a detention order issued by the Aarau district authority. It held that the complaint was inadmissible because the detention order was not a final cantonal decision, given the possibility of requesting release before the president of the cantonal appeals chamber under § 76(3) Aargau StPO. The challenge to the earlier arrest warrant lacked a protected interest after the later detention order and arrest. The request for free legal aid was refused as the appeal was manifestly hopeless, and costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1 BGG; Beschwerde in Strafsachen gegen eine nicht letztinstanzliche Haftanordnung: Ein kantonaler Haftentscheid ist nicht letztinstanzlich, wenn dem Verhafteten ein wirksamer kantonaler Rechtsbehelf in Form eines jederzeit zulässigen Haftentlassungsgesuchs an eine übergeordnete Instanz offensteht. Besteht ein solcher Überprüfungsweg, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstandslos wird zudem die Anfechtung eines vorgängigen Haftbefehls, wenn dieser durch Verhaftung und nachfolgende Haftanordnung ersetzt bzw. überholt ist und damit das rechtlich geschützte Interesse an seiner Aufhebung entfällt. Offensichtlich aussichtslose Beschwerden rechtfertigen keine unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_148/2008 /fun

Urteil vom 6. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen
Bezirksamt Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 29. Mai 2008 des Bezirksamts Aarau.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksamt Aarau erliess am 27. Mai 2008 einen Haftbefehl gegen X.________. Am 28. Mai 2008 wurde X.________ in Emmenbrücke verhaftet und nach Aarau überstellt. Der Bezirksamtmann des Bezirksamts Aarau führte am 29. Mai 2008 eine Einvernahme mit X.________ durch und erklärte ihm, dass er vorläufig in Haft bleibe. Ausserdem wies er ihn darauf hin, dass er jederzeit beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch stellen könne.

2.
X.________, verteten durch seinen amtlichen Verteidiger, führt mit Eingabe vom 3. Juni 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) und ersucht um Aufhebung des Haftbefehls vom 27. Mai 2008 und der Haftanordnung gemäss Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Bezirksamtmann des Bezirksamts Aarau hat anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2008 die in § 71 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau geregelte Haftanordnung getroffen. Mit dieser Verfügung bzw. bereits mit der Verhaftung vom 28. Mai 2008 ist das rechtlich geschützte Interesse an einer Aufhebung des Haftbefehls dahingefallen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Haftbefehl vom 27. Mai 2008 richtet.

4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Gemäss § 76 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) kann der Verhaftete beim Präsidenten der Beschwerdekammer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen, worüber dieser spätestens innert drei Tagen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer ist denn auch anlässlich der Einvernahme vom 29. Mai 2008 bzw. der Haftanordnung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden. Auch wenn § 76 Abs. 3 StPO von Gesuch und nicht von Beschwerde spricht, hat der Verhaftete dennoch die Möglichkeit, die Haftanordnung beim Präsidenten der Beschwerdekammer überprüfen zu lassen. Somit handelt es sich bei der vorliegend angefochtenen Haftanordnung des Bezirksamtmanns nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 80 BGG. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksamt Aarau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

detentioninadmissibilityfinal decisionlegal interestfree legal aidcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the detention order of 29 May 2008 was admissible as a federal appeal against a final cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the detention order was not a final cantonal decision; it could still be reviewed by the president of the appeals chamber upon a release request.

Extrahierte Begründung

The accused had an available cantonal remedy under § 76(3) StPO Aargau, so the challenged order was not an instance exhausted under Art. 80 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the arrest warrant of 27 May 2008 remained legally relevant.

Extrahierter Entscheid

The appeal lacked a legally protected interest insofar as it targeted the arrest warrant, because the later detention order and arrest had already superseded it.

Extrahierte Begründung

With the detention order of 29 May 2008, or already with the arrest on 28 May 2008, the interest in setting aside the warrant had fallen away.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and counsel.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid with appointed counsel was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

An obviously hopeless appeal does not satisfy the requirements of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs of the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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