No entry on appeal against refusal of credibility expert opinion

1B_152/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a cantonal decision refusing to order a credibility expert opinion concerning two alleged child victims in an ongoing sexual-offences investigation. The Federal Supreme Court held that the challenged ruling was an interim evidentiary decision and that the appellant did not show any irreparable legal harm as required by Art. 93 BGG. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. The request for free legal aid was rejected as manifestly hopeless, and the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs. No party compensation was awarded to the respondents.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung von Zwischenentscheiden im Strafverfahren; Eintretensvoraussetzungen und irreparabler Nachteil. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Beweisfragen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan wird; tatsächliche Nachteile genügen nicht. Die Begründungslast trifft den Beschwerdeführer; das Bundesgericht prüft das Eintreten nicht von Amtes wegen. Fehlt eine hinreichende Darlegung, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem hinreichende Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_152/2010

Urteil vom 18. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    beide vertreten durch Fürsprecherin Susanne Meier Walter,
    Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 9,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland.

Gegenstand
Glaubwürdigkeitsbegutachtung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 1. April 2010.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen der gegen X.________ laufenden Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, evtl. wegen sexueller Nötigung, stellte dessen Verteidiger mit Eingabe vom 22. Februar 2010 den Beweisantrag, es sei mit Bezug auf die beiden angeblich geschädigten Kinder ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.

Der zuständige Untersuchungsrichter wies den Antrag mit Verfügung vom 25. Februar 2010 ab. Hiergegen rekurrierte der Angeschuldigte an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Anklagekammer hat den Rekurs mit Beschluss vom 1. April 2010 abgewiesen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Mai 2010 Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, der Beschluss vom 1. April 2010 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss betrifft eine Frage des Beweisverfahrens. Es handelt sich bei ihm um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretens-voraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar und es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.

Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

interim decisionirreparable harmevidence lawcredibility assessmentfree legal aidcourt costsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal decision refusing a credibility expert opinion was admissible despite being an interim decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the challenged decision was an interim evidentiary ruling and the appellant failed to show irreparable legal harm.

Extrahierte Begründung

Under Art. 93(1)(a) BGG, an appeal against non-final decisions is possible only if irreparable legal detriment is shown. The appellant bears the burden of demonstrating this prerequisite, and no such showing was made.

Kernrechtsfrage

Whether free legal assistance should be granted in the federal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal was manifestly devoid of prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal lacked sufficient admissible grounds and was clearly unsuccessful, the requirement of non-frivolous prospects for legal aid was not met.

Kernrechtsfrage

Who must bear the federal court costs and whether the respondents receive party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents because they incurred no expense in the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case; the respondents did not file observations and therefore had no compensable expense.

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