Lack of standing to challenge non-prosecution decision

1B_232/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a cantonal prosecutor’s decision not to open criminal proceedings for forgery. The Glarus High Court held that he lacked standing because he was not a private plaintiff and could not show any civil claims affected by the alleged offences. The Federal Supreme Court agreed that he had no legitimization under Art. 81 BGG and therefore did not enter into the complaint. It waived court costs, which rendered the request for free legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren als Privatkläger beteiligt war oder zu Unrecht davon ausgeschlossen wurde und dass der angefochtene Entscheid sich auf zivilrechtliche Ansprüche auswirken kann. Fehlt es an einer durch die angezeigten Delikte bewirkten Schädigung oder an einem Anspruchsbezug, ist die Legitimation zu verneinen. Bloss abstrakte Interessen an der Strafverfolgung genügen nicht. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_232/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 8. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus nahm am 23. September 2011 das Strafverfahren gegen die acht Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand.

X.________, der die Strafanzeige gegen die Erbengemeinschaft eingereicht hatte, focht diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht des Kantons Glarus an. Dieses trat am 8. März 2012 auf die Beschwerde nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, als Anzeigeerstatter sei er nicht beschwerdebefugt.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht führt aus, dass X.________ durch keines der von ihm zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte geschädigt wäre und beantragt, seinen Entscheid zu bestätigen.

In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer wäre befugt sie zu erheben, wenn er als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung ausgeführt, dass und weshalb der Beschwerdeführer durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte nicht geschädigt worden sein kann und er, wäre er mit den Anzeigen durchgedrungen, daraus nicht nur keine Zivilansprüche hätte ableiten können, sondern vielmehr die Grundlage für das erhaltene Vermächtnis in Höhe von Fr. 10'000.-- weggefallen wäre. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese schlüssigen Ausführungen in Frage zu stellen. Er war somit zu Recht nicht als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt worden, womit er nicht legitimiert ist, das obergerichtliche Urteil anzufechten.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

standingnon-prosecutionprivate plaintiffcivil claimsforgeryinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the non-prosecution decision under Art. 81 BGG.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because he was not a private plaintiff in the cantonal proceedings and could not show that the alleged offences affected any civil claims of his own.

Extrahierte Begründung

The cantonal court convincingly stated that the complainant was not harmed by the alleged forgery and that success of the complaint would not give rise to civil claims; rather, it would undermine the basis for a legacy he had received. The appellant did not rebut this.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should order costs and grant free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged, and the request for free legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court waived costs; as a result, there was no need to decide the legal-aid request.

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