1B_256/2017
1B_256/2017Bundesgericht / I. öFfentlich Rechtliche Abteilung26.07.2017
1B_256/2017
Urteil vom 26. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Erkennungsdienstliche Erfassung etc.,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2017
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Exhibitionismus führt;
dass sie gemäss Verfügung vom 6. April 2017 anordnete, es seien vom Beschuldigten Ganzkörper- und Portraitfotografien zu erstellen und Finger- sowie Handflächenabdruck-Spuren abzunehmen;
dass A.________ sich dagegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2017 abgewiesen hat;
dass er mit Eingaben vom 23. Juni/11. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass A.________ das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, unschuldig zu sein und unter der gegen ihn angezettelten Verschwörung zu leiden;
dass er indes nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
dass das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wegen offensichtlich aussichtsloser Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp