Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; federal complaint against a cantonal detention decision is inadmissible when the cantonal remedies are not exhausted. A decision that is still amenable to appeal before the cantonal criminal appeals authority is not a final cantonal decision within the meaning of Art. 80 Abs. 1 BGG. If, at the time of the federal filing, the cantonal appeal period has already expired, a transfer under Art. 30 Abs. 2 BGG is excluded. In manifestly inadmissible cases, the Federal Supreme Court may decide under the simplified procedure and exceptionally waive court costs (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1B_261/2023
Urteil vom 17. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil, Zwangsmassnahmenrichter, 3. Abteilung,
vom 13. April 2023 (ZR.2023.14-WI3ZRR-AMU).
Das Untersuchungsamt Gossau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden. A.________ wurde am 28. September 2022 festgenommen und in der Folge mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am Kreisgericht St. Gallen vom 1. Oktober 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert (vgl. das den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_149/2023 vom 11. April 2023). Mit Schreiben vom 29. März 2023 stellte A.________ beim Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Wil ein Gesuch um Haftentlassung. Dieses trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 13. April 2023 mangels Zuständigkeit nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft einzureichen sei. Überdies habe es mit Entscheid vom 28. März 2023 die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft gerade erst verlängert. Dieser Entscheid sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Haftentlassungsgesuchs vom 29. März 2023 noch nicht eröffnet worden und sei folglich die dortige Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt kein Raum für ein weiteres Haftprüfungsverfahren bestehe.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 betrifft zwar eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich allerdings nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Vielmehr ist er zunächst mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen anfechtbar (vgl. angefochtener Entscheid, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs erweist sich die Beschwerde damit als unzulässig. Da der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 14. April 2023 zugestellt wurde, war die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO im Zeitpunkt seiner Beschwerdeeingabe beim Bundesgericht am 15. Mai 2023 offenkundig bereits verstrichen. Auf eine Überweisung der Sache an die Anklagekammer im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BGG kann daher verzichtet werden.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kreisgericht Wil, Zwangsmassnahmenrichter, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Hahn