Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_301/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.01.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed criminal complaints against Y. and Z. alleging dangers from a quarry zoning plan. The Solothurn prosecutor did not enter the complaints and the cantonal appeal court later rejected legal aid and ordered an advance payment. X. then brought the matter to the Federal Supreme Court, but his filing did not state any admissible ground of complaint under the Federal Supreme Court Act. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and waived costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: An appeal must, in concise form, set out why the challenged decision violates federal law; mere disagreement with the result or unsupported assertions do not satisfy the reasoning requirement. If the appellant fails to identify any reviewable ground, the Federal Supreme Court may declare the appeal inadmissible in simplified procedure. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_301/2007

Urteil vom 17. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

  • Y.________,
  • Z.________,
    Beschwerdegegner,
    Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:
1.
X.________ erhob mit Eingaben vom 20. April 2007 und 20. August 2007 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Störung des Eisenbahnverkehrs und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. X.________ wirft den Angeschuldigten u.a. vor, sie hätten mit der Planauflage des Teilzonen- und Gestaltungsplans des Steinbruchs Born, welcher für weitere 25 Jahre Sprengungen in der Bornkette gestatten würde, wissentlich einen Absturz der Felsmassen auf die Ruttigerweid und die Trasse der SBB in Kauf genommen. Die Gutachten, auf welche sich der Teilzonen- und Gestaltungsplan stütze, seien zudem Gefälligkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Strafanzeige nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat Solothurn.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Am 16. November 2007 erliess die Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer folgende Verfügung:

  1. Eine Kopie des Schreibens der Baudirektion Olten, Stabstelle Planung, vom 13. November 2007 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
  2. Nach vorläufiger Prüfung der Akten und der eingereichten Unterlagen der Baudirektion Olten erscheint die Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 der Beschwerde) wird daher abgewiesen.
  3. X.________ hat bis 7. Dezember 2007 für das obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht innert Frist geleistet wird, tritt die Beschwerdekammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein (§ 169bis StPO)."
    2.
    X.________ führt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
    3.
    Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ist ersichtlich, inwiefern die von der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer getroffenen Anordnungen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollten. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 16. November 2007 Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintlegal aidadvance paymentsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal met the reasoning requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not explain, in a legally cognizable way, why the challenged cantonal order violated federal law.

Extrahierte Begründung

Neither the arguments nor the prayers for relief showed any ground under Art. 95 ff. BGG; the deficiency was obvious, so the appeal could be decided in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under the federal costs provision.

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