Complaint against pre-trial detention inadmissible for insufficient reasoning

1B_341/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a detention order issued by the Winterthur district court judge and sought Federal Court review. The court held that his submissions, even after translation into an official language, did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG because they failed to identify an admissible ground of appeal or meaningfully address the detention order. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. The court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; eine Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an der Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen und wird kein zulässiger Beschwerdegrund nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Der offensichtliche Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren. Kosten können bei gegebenen Umständen nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_341/2010

Urteil vom 10. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Haft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2010 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
Erwägungen:

1.
X.________ wird des Diebstahls verdächtigt. Gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland versetzte ihn der Haftrichter des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 24. September 2010 in Untersuchungshaft. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Bilder der Überwachungskamera, welche den Diebstahl in der Boutique Atlanta in Dietikon festhielt, der im Wohnmobil sichergestellten Wertgegenstände sowie der Belastungen des Mitangeschuldigten. Im Weiteren ging er von Flucht- sowie Kollusionsgefahr aus.

2.
Gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur reichte X.________ am 18. und 25. Oktober 2010 je eine in polnischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügungen vom 19. und 28. Oktober 2010 auf, seine Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen. Je eine Kopie dieser Verfügungen ging an seinen amtlichen Verteidiger. Dieser liess dem Bundesgericht fristgemäss Übersetzungen der Eingaben seines Mandanten zukommen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er ihn in Untersuchungshaft versetzte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

pre-trial detentioninadmissibilityreasoning requirementsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the detention order was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not set out any admissible ground of appeal and did not engage with the reasons of the detention order; the reasoning requirement was not met.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 2 BGG, the appellant must briefly explain how the challenged decision violates the law. His submissions failed to do so, so the Federal Court could not examine the merits and could decide in simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion to waive costs under Art. 66 para. 1 BGG.

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