Federal appeal inadmissible for defective form

1B_342/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.12.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a criminal-law appeal to the Federal Supreme Court in Turkish, but failed to identify the cantonal decision he was challenging and did not submit the required documents within the set deadline. After inviting him to cure the defects, the Court found the appeal still formally deficient and decided the matter under the simplified procedure. The appeal was not entered into. The Court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1–2 und 5 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in einer Amtssprache eingereicht, der angefochtene Entscheid bezeichnet und ausreichend begründet wird. Werden diese Formvorschriften trotz Nachfrist nicht erfüllt, ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine nach Fristablauf eingereichte Übersetzung vermag den Mangel nicht zu heilen; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_342/2008

Urteil vom 30. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2008
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit in türkischer Sprache verfasstem Schreiben vom 8. Dezember 2008 im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren ans Bundesgericht gewandt und der Eingabe verschiedene Dokumente beigefügt hat;

dass dem beigelegten, von der Polizeiwache Burgdorf verfassten Schreiben vom 4. September 2008 zu entnehmen ist, dass X.________ sich offenbar der Polizei gegenüber darüber beklagt hat, er habe nur einen ungenügenden Rechtsbeistand erhalten (wobei er laut dem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, er müsste sich mit den offenbar seinem früheren Rechtsbeistand gegenüber erhobenen Vorwürfen gegebenenfalls zunächst mit Beschwerde an die Anwaltskammer Basel-Stadt wenden);
dass X.________ es dabei unterlassen hat darzulegen, welchen kantonalen Entscheid er anfechten will;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. Dezember 2008 aufgefordert hat, bis am 17. Dezember 2008 seine Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen und nebstdem den angefochtenen Entscheid beizulegen (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer diese Verfügungen erhalten, darauf mit einem in deutscher Sprache geschriebenen Brief vom 10. Dezember 2008 geantwortet und es aber auch dabei unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid einzureichen;

dass er am 22. Dezember 2008, also erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, eine in deutscher Sprache abgefasste Übersetzung seiner Beschwerde eingereicht hat, gemäss der er offenbar ein am 17. Oktober 2008 ergangenes Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt anfechten will;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermag, was für sich allein Nichteintreten zur Folge hat (womit auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die fragliche Übersetzung erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist eingereicht hat, nicht weiter einzugehen ist);
dass über die nach dem Gesagten offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. b BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsofficial languagedeadlineappealcriminal procedurecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements for admissibility.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not satisfy the formal requirements because the challenged decision was not identified and the required decision copy was not filed within the deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and 42(2) and Art. 106(2) BGG, an appeal must be filed in an official language, identify the challenged decision, and comply with the reasoning requirements; failure to do so leads to non-entry. The late-filed translation could therefore be disregarded.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite inadmissibility.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court expressly decided to waive costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.