Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint before the Federal Supreme Court requires substantiated reasoning showing, in relation to the challenged decision, why federal law was violated. A submission that merely asserts disconnected or incomprehensible statements without addressing the reasoning of the cantonal decision does not satisfy the duty to reason and leads to non-entry, which may be decided in simplified procedure when the defect is manifest (consid. 2). The waiver of court costs may be ordered exceptionally in such circumstances.
1B_386/2020
Urteil vom 29. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2020 (BK 20 251).
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung verfügte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 12. Juni 2020, dieser sei erkennungsdienstlich zu erfassen (inkl. Wangenschleimhautabstrich) und es sei ein DNA-Profil von ihm zu erstellen.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2020 nicht ein. Es erwog, es fehle an einer rechtsgenüglichen Begründung.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Obergerichts und fordert die Löschung aller Da ten, die die Kantonspolizei von ihm erfasst habe.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde erschöpft sich in kaum nachvollziehbaren Ausführungen - die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung sei ein kleines Vergehen, die kantonalen Behörden stellten das "ancien régime" dar, es finde weltweit ein kalter Krieg der Bürgerschaft statt, der Zähringer Geheimbund habe etwa 20 Schlösser von Protagonisten der staatsfeindlichen Organisationen unbrauchbar gemacht, etc. -, aus denen nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bun desrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi