Non-entry for failure to pay advance costs

1B_390/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.10.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court joined two complaints concerning the discontinuance of criminal proceedings against A. and B. The complainant did not pay the requested advance costs even after a non-extendable final deadline. As a result, the Court declined to enter into both complaints in simplified proceedings. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Nichteintreten bei unbenutztem Ablauf der zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung und Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist nicht fristgerecht geleistet, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten. Mehrere eng zusammenhängende Verfahren sind zu vereinigen (vgl. auch Art. 24 BZP analog).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_390/2012
1B_391/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

1B_390/2012
A.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen,

und

1B_391/2012,
B.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung.

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Der ausserordentliche Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete am 11. Januar 2012 aufgrund einer Strafanzeige von X.________ eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten und Nötigung gegen A.________ und B.________.

Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren am 10. Februar 2012 ein.

X.________ focht die beiden Einstellungsverfügungen beim Kantonsgericht an. Dieses wies die Beschwerden am 22. Mai 2012 ab.

B.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ im Wesentlichen, diese beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts aufzuheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerden abzuweisen.

D.
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2012 setzte die Bundesgerichtskanzlei X.________ im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung in beiden Verfahren Frist bis zum 16. August 2012 an, um Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Am 15. August 2012 ersuchte X.________ um eine Fristerstreckung für die Bezahlung der Kostenvorschüsse. Am 17. August 2012 wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. September 2012 für die Leistung der Kostenvorschüsse angesetzt.

E.
X.________ hält an den Beschwerden fest.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Die Verfahren sind daher zu vereinigen.

2.
Dem Beschwerdeführer wurde in beiden Verfahren eine Nachfrist bis zum 17. September 2012 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt unter dem Hinweis, dass nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht eingetreten würde, sofern die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht geleistet würden.

Innert dieser Nachfristen gingen beim Bundesgericht keine Kostenvorschüsse ein. Auf die Beschwerden ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Instruktionsrichter:

1.
Die Verfahren 1B_390/2012 und 1B_391/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

non-entryadvance costscriminal procedurejoindersimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the two federal complaints should be joined.

Extrahierter Entscheid

The two proceedings were closely connected and had to be joined.

Extrahierte Begründung

Because of the close factual and legal connection, joinder was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether the complaints could be entered into despite non-payment of the advance costs.

Extrahierter Entscheid

No. The advance costs were not paid within the non-extendable deadline, so the complaints could not be considered.

Extrahierte Begründung

After a final warning under Art. 62(3) BGG, failure to pay the advance costs within the extended deadline required non-entry in simplified proceedings under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the proceedings ended without entry due to his default, costs were imposed on him under Art. 66(1) BGG.

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