Non-entry on habeas corpus appeal for insufficient reasoning

1B_404/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the Zürich district court habeas judge's refusal to entertain a second detention-release request. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the minimal reasoning requirements of Art. 42(2) BGG, because it failed to state any admissible ground of appeal and did not confront the cantonal court's reasoning. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. The court waived costs under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen. Bloss allgemein gehaltene Ausführungen oder die Wiederholung des Standpunkts der Partei genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden; eine vorgängige Vernehmlassung ist nicht erforderlich. Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_404/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25
Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Erwägungen:

1.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 auf ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 29. November 2010 nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass erst am 25. November 2010 mit eingehender Begründung das Haftentlassungsgesuch vom 18. November 2010 abgewiesen worden sei. Seit diesem haftrichterlichen Entscheid habe sich nichts Wesentliches geändert, vielmehr sei nach wie vor der dringende Tatverdacht gegeben und es bestehe Kollusionsgefahr, wobei aus den von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 19. November 2010 angeführten Gründen zusätzlich auch Wiederholungsgefahr bestehe. Das erneute Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten sei klar rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ohne dass der Gesuchsteller vorgängig noch anzuhören wäre.

2.
X.________ führt - ohne seinen amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren - gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Postaufgabe 6. Dezember 2010) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen Beschwerdegrund. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern der Haftrichter verfassungswidrig vorgegangen sein sollte, als er auf das Haftentlassungsgesuch nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

detentionnon-entryappeal admissibilityreasoned complaintsimplified procedurecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain any admissible ground and failed to engage with the challenged reasoning; the court therefore could not review the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant did not specify which legal ground was invoked and did not show how the cantonal judge acted unconstitutionally. The submission lacked a sufficient, reasoned challenge to the non-entry decision; the defect was manifest, so simplified non-entry was possible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive costs.

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