Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_413/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. complained about a non-entry decision in a criminal matter alleging sexual harassment by B. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the formal pleading requirements of Art. 42 BGG because it lacked comprehensible requests and sufficient reasoning. It therefore did not enter into the matter under Art. 108 para. 1 BGG. The court waived costs and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG: Eintreten auf Beschwerde nur bei hinreichend begründeten Begehren; das Rechtsmittel muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlen nachvollziehbare Anträge oder eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die bundesgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die formelle Zulässigkeit; eine materielle Auseinandersetzung unterbleibt. Bei besonderen Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden; ein Parteientschädigungsanspruch setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand der Gegenpartei voraus (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 68 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_413/2012

Urteil vom 2. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

B._______,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Erwägungen:

1.
Die Firma A._______ erteilte X._______ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ein Ladenverbot für sämtliche Filialen der Firma A._______, weil sie mehrmals unangenehm aufgefallen sei und ihr Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne.

Am 11. November 2011 reichte X._______ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Firma A._______-Filialleiter B._______ Strafanzeige wegen sexueller Belästigung ein. Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Polizei mit der Ermittlung. Die schriftliche Befragung von X._______ ergab, dass keine strafrechtlich relevanten Hinweise für eine sexuelle Belästigung vorliegen sollen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 22. März 2012 verfügte, das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte X._______ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, das die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies.

2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2012 an das Bundesgericht kritisiert X._______ den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2012. Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist zudem in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin entspricht den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG offensichtlich nicht, da sie weder nachvollziehbare Anträge enthält noch eine hinreichende Begründung aufweist. Auf die Eingabe ist somit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.
Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, so dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Schlagwörter

non-entryadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintcost waiverparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The submission did not contain understandable requests or sufficient reasoning and therefore did not satisfy the statutory requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 para. 1-2 BGG, an appeal must state its requests and briefly explain how the challenged decision violates law; this was clearly not the case here.

Kernrechtsfrage

Whether there was ground to review the cantonal decision refusing to overturn the non-entry order.

Extrahierter Entscheid

No substantive review was undertaken because the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the filing was manifestly deficient, the court entered into the case under Art. 108 para. 1 BGG and did not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In view of the circumstances, the court waived costs under Art. 66 para. 1 BGG; as the respondent incurred no expense, no compensation was due under Art. 68 BGG.

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